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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 324. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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legenen Grundstücken zu Parochkallasten bei." Es fragt sich: Ob die Majorität noch.auf dem frühem Beschlüsse besteht? /.Prinz Johann: Ich trete nun zur Minorität über, weil die Bestimmung eines Maximum nicht mehr statt- sindet. Referent Bürgermeister Wehner: Da das Maximum nicht mehr besteht, so ist natürlich nicht nothwendig, daß man beim früheren Gutachten stehen bleibt, welches nur eine Folge des vorgeschlagenen Maximum war. Ich weiß nicht, ob der Herr v. Carlowitz damit einverstanden ist. v. Carlo witz: Ich kann dem Beispiele nicht folgen, was Se. Königs. Hoheit den Deputations-Mitgliedern gegeben haben. Gö fällt zwar ein Hauptgrund der vormaligen Ma jorität weg; allein Gründe bleiben noch genug übrig. Es ist gut, daß der Rittergutsbesitzer wisse, er habe nur zu einer Kirche beizutragen; dadurch wird das Verhältniß vereinfacht. Auch kann, wenn man dem Gutachten der nunmehrigen Ma jorität folgen will, leicht Anlaß zu Streit zwischen den Pa- rochieen gegeben werden. Nur zu bekannt ist es nämlich, daß von gewissen Theilen der Rittergüter, z. B. Wäldern, ihrer Lage nach nicht immer mit Bestimmtheit sich sagen läßt, ob sie zu der oder jener Kirche gehören. Man wird bloß die Nähe wollen gelten lassen. Schon um Streitigkeiten vorzubeugen, möchte ich also an dem früheren Vorschläge festhalten und ihn, wenn auch nur jetzt als das Gutachten der Minorität der Kam mer zur Annahme empfehlen. Uebrigens hat der Vorschlag das für sich, daß die früheren Stände im Jahre 1830 und 1831 etwas Aehnliches beantragt haben. Prinz Johann: Zwei Gründe sind es, aus denen wohl das Gutachten der Majorität zu verlassen sein möchte, und we gen der ich mich mit voller Ueberzeugung zu dem Gutachtender Minorität bekenne. Einmal wünsche ich, daß der neue Vor- theil, welcher den Gemeinden zugeht, möglichst gleich vertheilt werde. Wenn ein Rittergut ganz zu einer Commun geschla gen wird, so erwächst dadurch der einen Commun ein bedeuten der Vortheil, der andern nicht. Ein anderer Grund der Tren nung ist der, daß die Nittergutsbesitzungen vielleicht mit Maier höfen verbunden sind, wo Offizianten wohnen, welche in einer fremden Parochie Grundeigenthum besitzen; rücksichtlich der Bewohner dieser Maierhöfe würde dann ein sonderbares Ver- hältn iß ein treten, sie würden in die Parochie des Ortes gehö ren, indeß das Grundstück zu einer andern Parochie gehö ren würde. Referent Bürgermeister Wehner: Der Vorschlag der vorherigen Majorität hat den großen Nachcheil, daß, wenn Rittergüter aus zerstreuten Grundstücken bestehen, und wenn solche vielleicht in einer ganz andern Gegend liegen, alsdann den Kirchgemeinden, in deren Bezirk solche einzelne Grund stücke liegen, die Beiträge entzogen werden. Mehr Abgaben kann der Rittergutsbesitzer nicht zu zahlen haben, wenn ange nommen wird, was die frühere Minorität vorgeschlagen hat. Die Abgaben bleiben dieselben; die Folgen sind aber anders, wenn es nach dem bisherigen Majoritätsgutachten geht, denn danach fällt der ganze Beitrag des Ritterguts einer Parochie zu, und diese zieht das ein, was andere Parochieen bekom men sollten. 0. Großmann: Auch ich muß mich für die Minorität erklären. Denn einmal würde man, wenn man das Gutach ten der Majorität annähme, das Prinzip des Gesetzes, daß die Hälfte der Beiträge nach dem Grundbesitz soll aufgebracht und auch die Fotenser zugezogen werden, in Bezug auf ein zelne Gemeinden verlassen, und dann könnte der Fall eintre ten, daß ein bei weitem größerer Lheil der Flur einem Ritter gut in einer fremden Parochie gehörte, als der, den die Pa- rochianen selbst besäßen. Sie würden also außer Stand ge setzt sein, die kirchlichen Einrichtungen zu erhalten, wenn nicht das Rittergut als Forenser pro rato beitrüge; dem Rittergute aber kann aus dieser Leistung an fremde Gemeinden kein Nach theil erwachsen. Denn es kann ihm doch im Ganzen nicht mehr angesonnen werden, als ihm nach dem Beschluß tz. 7!. ange sonnen werden darf. v. Carlowitz: Die vorigen Stände vom Jahre 1830 und 1831 vereinigten sich mit Ausnahme der allgemeinen Rit terschaft, welche überhaupt von diesem Beitragsmodus Nichts wissen wollte, zu folgendem Vorschlag: „Der Beitrag des Rittergutsbesitzers fließt der Commun zu, in welcher sich der Rittersitz befindet," also zu einem Vorschläge, der eben auch die Unteilbarkeit an die Spitze stellt. Die Gründe, die damals vorgewaltet haben, können keine anderen gewesen sein, als die in den dermaligen Verhältnissen auch liegenden. Eine Un gleichheit wird sich nie beseitigen lassen; denn stets ist es eine Ungleichheit, wenn ein bedeutendes Rittergut, welches bis jetzt ganz frei von diesen Beiträgen gewesen ist, einer Gemeinde zu geschlagen wird, während eine andere kein Rittergut zu- getheilt erhält. Ueber Ungleichheiten ist nicht wegzukommen, sobald wir die bisher Steuerfreien zur Mitleidenheit ziehen. Präsident: Da das frühere Minoritätsgutachten zum Gutachten der Majorität geworden ist, so würde von mir die erste Frage auf dessen Annahme gerichtet werden müssen; und ich frage die Kammer: Ob sie demselben britreten wolle? Wird von 21 gegen 15 Stimmen verneint. Prinz Johann: Jetzt würde doch wohl auf bas Mino ritätsgutachten, oder auf die Frage über Annahme der tz. 7 e überzugehen sein. Präsident: Das Gutachten der nunmehrigen Majori tät war abgeworfen worden, und ich würde nunmehr auf das Gutachten der früheren Majorität zurückgehen müssen. Es be steht in den Worten: „Die Besitzer — eingepfarrt ist." (S. oben S. 6102. Sp.2. Z. 8. v. u.) Ich frage dir Kammer: Ob sie dasselbe annehme? Wird von 26 gegen 10 Stimmenbejaht. Seer. Hartz: Dadurch ist zugleich die Paragraphe an genommen. Referent Bürgermeister Wehner tragttz. 7L. vor: „Nach Einführung des neuen Grundsteuersystems findet zwischen den Rittergutsbesitzern und denjenigen Kirchen- und Schulgemeinden, zu denen sie gehören, wegen der nach der pro-
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