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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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gegen liefen, so würde ich mich nicht dafür aussprechen; ich zweifle aber auch, daß dann sich die hohe Staatsregierung da zu verstanden haben würde. Es ist bis jetzt nicht zu bemerken gewesen, daß eine Neigung zur Verletzung dessen, was die vo rigen Stände beschlossen, oder zu Hinterführung einer Ungleich heit rücksichtlich der Besteuerung Seiten der hohen Staatsre- gierung vorwalte. — Der Referent und ein Theil der Depu tation legen zwar einen ungemeinen Werth auf die Gleichheit; ich frage aber: ist denn das wirklich Gleichheit zu nennen, wenn man ganz verschiedene Dinge mit einem und demselben Maße mißt? Eine Gleichheit findet nur statt, wenn man gleiche Gegenstände mit demselben Maße mißt; wenn aber ganz verschiedene Verhältnisse vorliegen und man denselben Maßstab darauf anwenden will, so ist das im Gegentheil eine wahre Ungleichheit. Ich glaube, die ganze Demonstra tion für eine angebliche Verletzung der Gleichheit fällt in sich selbst zusammen, sobald nur klar ist, daß ganz ver schiedene Verhältnisse vorliegen. Nicht einmal, sondern vielmal ist in der jetzigen und in der vorigen Ständever sammlung rücksichtlich der Gewerbverhältnisse herausgeho ben worden, welcher große Unterschied zwischen dem Lande und den Städten stattsinde, indem die Städte auf die Gewerbe, das Land auf den Ackerbau angewiesen sei. Das nutzbare Kapital, welches in dem Grundeigenthume der Städte besessen wird, besteht namentlich in den Häusern und ist theils durch sich selbst, theils dadurch werbend, daß in demselben die gewerbliche Industrie betrieben wird; auf dem Lande hingegen ruht in dem Wohnhause kein werbendes Kapital, sondern das nutzbringende Kapital ist nur der dazu ge hörige Grund und Boden an Feld, Wiese, Teich, Busch u. s. w. Wenn vor wenigen Jahren noch der Vorschlag gemacht worden wäre, die Rittergüter zu besteuern nach den Fluren ohne Bei ziehung der Wohngebäude, so würde man gewiß nichts Unbil liges darin gefunden haben. Ist denn das jetzt auf einmal an ders geworden ? Ich glaube, das Wohngebäude auf dem Lande ist Nichts weiter, als das nothwendige Mittel, damit der Land bauer nicht unter freiem Himmel zu leben braucht, während in der Stadt ein Haus immer als ein nutzbares Kapital dient. Es wird angesehen als ein Kapital, welches sich nach seiner vollen Größe entweder durch das darin betriebene Gewerbe, oder durch die zu zahlenden Miethzinsen verinteressirt. Wenn nun zwei so verschiedene Gegenstände, wie hier in Frage stehen, unter einen Maßstab gestellt werden sollten, so leuchtet ein, daß hierin eine Gleichheit nicht zu suchen ist. Es ist ganz gewiß begründet, daß auf dem Lande ein Miethertrag von den Wohngebäuden, Schlössern, Burgen, oder wie man sie sonst nennen will, nicht zu ziehen ist; es wäre auch sehr schwer, einen Maßstab zu finden für die Höhe des Miethzinses. Es ist zuvörderst nicht möglich, daß Miethleute in diese Wohnungen genommen werden, weil fast alle herrschaftlichen Gebäude auf dem Lande nicht darauf eingerichtet sind, daß mehr als eine Familie in ihnen wohnen kann. Jedes Schloß, oder Burg, oder Wohnhaus, oder Ritter sitz hat nämlich fast ohne Ausnahme nur eine Küche. Es ist da ¬ her an sich unmöglich, daß Miethleute angenommen werden, weil es ein Bedürfnis für jede Familie ist, nicht mit einer andern an einem Heerde kochen zu müssen. Die Verhältnisse sind so schneidend geschieden, daß sie in den Städten nur ausnahms weise hin und wieder vorkommen, und findet ein solches Palais in der Stadt doch seine Abmiether. Wem in aller Welt soll ferner auf dem Lande zugemuthet werden, in ein schön eingerich tetes Schloß zu ziehen ? Welcher Tagelöhner, Schmidt, Schu ster, oder welcher Andere der gewöhnlichen Miethsleute auf dem Lande wird in ein herrschaftliches Schloß ziehen wollen? Er kann nicht die Miethe bezahlen und auch nicht für den Schaden stehen, den er an der Einrichtung verursachen würde. Man sieht das auch in den Städten. In die Paläste und Hotels pflegt man auch Schmiede, Böttcher, Schlosser und Kagearbei- ter nicht als Miethsleute aufzunehmen. Auf dem Lande aber ist es unmöglich, daß man andereMiethsleute bekommt als höch stens Handwerker oder Tagelöhner, und diese kann man dem Rittergutsbesitzer doch nicht zum Mitbewohner aufdringen wol len. Es ist also in der That keine Gelegenheit zu einer Ver- miethung da, und der Miethsbetrag kann niemals ermittelt wer den. Sollte es endlich auch der Fall sein, daß ein Kapitalist oder Partikulier das Heben auf dem Lande Vorzüge und sich auf einer herrschaftlichen Wohnung eknmiethen wollte, so ist dies eine so seltene Sache, daß man davon so ziemlich absehen kann. Solche Leute pflegen sich übrigens auch nicht gern mit andern Familien zusammen zu setzen, sondern miethen ein Landhaus für sich allein oder erbauen eine Villa. Es kommen also in derLhat aufdem Lande solche Verhältnisse nicht vor, wie sie derBmcht vor aussetzt. Es wird ferner auch gesagt, es werde Alles gethan, wenn man nm 19 Stuben als steuerbares Dbjekt bestimme; in dem man annehmen müßte, daß die Rittergutsbesitzer dieselben für sich und ihre Familien bedürfen; aber auch dies ist in dieser Allgemeinheit nicht gegründet. Ich kenne Rittergutsfamilien, die sehr anständig leben, denen es aber nicht einfällt, 10 Stuben selbst zu bewohnen. Das ist eine sehr hoheAnnahme, und ich kann mindestens annehmen, daß mit Vorbehalt einiger höchst seltener Ausnahmen über 10 Stuben in keiner Familie bewohnt werden. Die Zimmer, welche nicht bewohnt werden, sind dazu da, um Fremde, Freunde und Verwandte aufzunehmen. Also liegt auch hierin eine Verschiedenheit der Verhältnisse vor. In den Städten kann Jedermann in dem Gasthofe blejben. Dies ist auf dem Hande nicht möglich. Dazu sind die Gastzimmer da, und wenn die Deputation in ihrem Berichte selbst auf diese Gastfreundschaft Rücksicht nimmt, so kann doch unmöglich dar aus gefolgert werden, daß man die Gastfreundschaft zu besteuern habe. Ich bin der festen Ueberzeugung, daß man den Vorschlag der l. Kammer ohne Unbilligkeit annehmen könne; er enthält durchaus kein Privilegium für den Rittergutsbesitzer; im Gegentheil, die Ablehnung desselben würde zur Bedrückung führen, die vielleicht bei größeren Vermögensverhaltnissen nur nicht so fühlbar sein würde als bei andern. Etwas zu fordern, bloß weil der Besitzer es geben kann, wird vielleicht in einzel nen Fällen nicht als Bedrückung empfunden, ist und bleibt aber *
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