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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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stellung gebracht, bei deren Vortrage der Referent, Bürger meister Wehner, allenthalben die den jenseitigen Beschlüssen unterliegenden Gründe mittheilt. Es kommt hier zuerst der An trag in Frage, welchen die I. Kammer dahin gestellt hatte: „die hohe Staatsregierung zu ermächtigen, soweit sie solches bei wei terer Erwägung thunlrch und zweckmäßig finde, auch bei Admi nistrativjustizsachen den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwen dung zu verschaffen." Die ll. Kammer hat hier den Beitritt a b g e l eh n t, und es räth die Deputation an, den Antrag zwar fallen zu lassen, jedoch statt dessen in der Schrift nunmehr darauf anzutragen: „Es möge die Regierung dahin Verordnung treffen, daß die Be stimmung §. 29. des Gesetzes vom 30. Januar 1835, das Ver fahren in Administrativjustizsachen betreffend, die Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes in den einschlagenden Fällen nicht ausschließe." Staatsminister v. Könneritz: Das Justizministerium kann in seiner Stellung eine Antwort darauf nicht geben. Wie die Ansicht der Deputation ist, sollen die Verwaltungsbe hörden sich nach diesem Gesetz richten. Uebrigens muß ich erwäh nen, daß kaum aus jenem frühem Gesetze Zweifel entstehen konn ten; denn es heißt nicht bloß: „es bewendet bei dem bisherigen Prozeßgesetze," sondern es heißt „zur Zeit," so daß, wenn ein neues herauskommt, dasselbe ebenfalls angewendet werden muß. Präsident: Ich frage: Ob die Kammer gemeint sei, den ersten Antrag fallen zu lassen, den zweiten aber aufzunehmen? Wird einstimmig bejaht. Beiden §. 11. und 15. schlägt die Deputation vor, der H. Kammer beizutreten, und geschieht solches einstimmig. Bei §§.16. geht der Rath der Deputation dahin, der jen seits gewählten Fassung nicht beizutreten, dagegen in die diessei tige Fassung nach den Worten „unberichtigt gelassenen" die Worte: „von dem Ausbringer nicht bereits verlegten" emzuschal- ten, womit sich denn auch alle Anwesenden einverstanden erklären. Bei den nun folgenden §§. 16 b., 23., 26., 33., 35. 39 s., 39 b., 39 e. und 43. erklären sich die Anwesenden, dem Rathe der Deputation gemäß, mit den Beschlüssen der U. Kam mer einstimmig einverstanden, und gelangt man zu der hier von der U. Kammer eingeschalteten §. 43b., welche die Deputation zwar im Allgemeinen zur Annahme empfiehlt, jedoch in der Maße, daß die Worte: „für einen betrüglichen Bankerotti- rer geachtet werden solle" mit den Worten: „wider ihn die civil- rechtlichen Folgen des betrüglichen Bankerotts eintreten sollen." Secretair Hartz: Es ist das ein Punct, in dem ich mich mit dem Vorschläge der Deputation nicht einzuverstehen vermag. Die Deputation wünscht, es solle Derjenigen, der den ihm aufgelegten Eid nicht leistet, damit bedroht werden, daß die civilrechtlichen Folgen des betrüglichen Bankrotts gegen ihn emtreten würden. Nun gestehe ich, daß mir andere civilrecht- liche Folgen eines betrüglichen Bankerotts, als sie bei jedem Bankerott vorkommen, nicht bekannt sind, und daher glaube ich, daß mindestens das Wort: „betrüglich" wegbleiben müsse» Noch lieber wäre es mir indessen, wenn wir dem Beschlüsse der II: Kammer ganz beitreten, nach welchem die, welche sich in den hier einschlagenden Fällen weigern, den Manifestationseid zu leisten, als betrügliche Bankerottirer angesehen werden sollen. Sie haben den größten Verdacht gegen sich, Theile ihres Ver mögens auf die Seite geschafft zu haben, und wer sich durch Renitenz gegen das, was ihm hier von der Behörde auferlegt wird, jenem Verdachte muthwillig aussetzt, dem geschieht wahrlich nicht Unrecht, wenn wegen Verdachts des betrüglichen Bankerotts mit der Untersuchung wider ihn verfahren wird. Mein Antrag geht dahin, daß der H. Kammer beigetreten, oder wenn man dies nicht will, wenigstens das Wort: „betrüglich? ausgelassen werde. Bürgermeister Schill: Ich>wollte dem,-ebenfalls beitrr- teten, was Secr. Hartz gesagt hat. Ich finde das jenseitige Präjudiz besser:, als den Vorschlag unserer Deputation. ES ist Jedem verständlicher, als das, was man aufnehmen will, Ich bemerke, daß dies dasjenige Präjudiz ist, was man in d« Praxis schon hat, Und ich beziehe mich dieserhalb auf Wiener, welcher sagt, daß man den Manifestationseid unter diesem Prä judiz zu erlassen habe; eine Bestimmung ist in den Gesetzen darüber nicht enthalten. Ich stimme dem bei, daß ich besonder« civilrechtliche Folgen des betrüglichen Bankerotts nichtkenne. und es würde schwer sein, zu sagen, was diese sind. Es wird schwer sein , daß Jemand ein solches Präjudiz versteht; aber er wird es verstehen, wenn gesagt wird, daß er als betrüglich» Bankerottirer angesehen werden solle. . Referent Bürgermeister Wehner: Die civilrechtlichen Folgen des betrüglichen Bankerotts sind die, daß er als äolosus sooootor nicht mehr frei über das Seinige disponiren könne; das sind die civilrechtlichen Folgen. Es schien aber der Depu tation dennoch, daß man ihn nicht ganz dem Bankerottirer gleich stellen könne. Es schien doch ein großer Unterschied darin zu liegen, ob EinereinbetrüglicherBankerottirersei, oder Etwas auf die Seite geschafft habe, um die Exekution zu vermeiden. Das waren die Gründe, warum man sich für diese Fassung vereinigte. Ich kann auch nicht glauben, daß irgend etwas Undeutliches darinnen sei. Im Ganzen genommen wird, wenn man über die Deutlichkeit sprechen will, die §.43. nach der Fassung der H. Kammer für den gemeinen Mann eben so wenig zu verstehen sein, als die von der Deputation vorgeschlagene, denn zum Verstehen gesetzlicher Bestimmungen gehört schon eine gewisse Kenntniß, die der gemeine Mann nicht haben kann. Im Ganzen sollte ich meinen, daß Gründe vorhanden sind, warum man von Seiten der Deputation Ursache gehabt habe, diese Paragraphe zu modernen. Secretair Hartz: Ich kann in dem, was der Referent gesagt hat, nur eine Bestätigung dessen finden,' was ich ge äußert habe. Er hat die civilrechtlichen Folgen so bezeichnet, daß der Bankerottirer donis inllihitus werde. Das ist bei dem gewöhnlichen Bankerott eben so der Fall, mnd es bestätigt sich also, daß der betrügliche Bankerott keine andere Folgen habe,
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