Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 326. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
würde daher eine wahre Verwirrung entstehen, wenn das Ge setz nicht zu Stande kommen sollte. Was die Gründe, die ge gen einzelne Artikel /Namentlich gegen den 1., 2. und 63. aufge führt worden sind, anbetrifft, so kann ich dieselben, insofern sie den 1. und 2. Artikel betreffen, nicht theilen. Es sind theo retische gegen und praktische Gründe für den 1. und 2. Artikel vorgebracht worden; die praktischen Gründe hat die Staatsre gierung herausgehoben, und ich gestehe, daß ich diese prakti schen Gründe für höchst beachtungswerth und für so wichtig halte, daß sie über die theoretischen zu setzen sind; ich bin über zeugt, daß das, was der Gesetzentwurf vorschlagt, wirklich das Bessere sei. Sollten Nachtheile entstehen, so ist von der Staatsregierung die Zusicherung ertheilt worden, daß diese, wenn sie sich begründet zeigen, beseitigt werden sollen, und das beruhigt vollkommen. Die Bedenken bei Art. 12. hat der Ju stizminister widerlegt. Einiges Bedenken würde mir der 63. Art. machen können; denn es ist wohl nicht zu leugnen, daß die Befürchtung entstehen kann, daß dadurch Diebstähle hervorgerufen werden können. Inzwischen liegen diesem Arti kel zwar politische, aber wohlwollende und ehrenwerthe Gründe unter. Man will nämlich auf der einen Sekte dem durch den Diebstahl Benachtheklkgten wieder zu seinem Eigenthum verhel fen und auf der andern Seit« den reuigen Sünder auf die gute Bahn zurückzuführen. Ich glaube, das sind Motiven, die sehr zu beachten sind, und es ist wohl der Mühe werth, einen solchen Artikel hinausgehen zu lassen und abzuwarten, was für Erfahrungen sich dabei Herausstellen werden. Viel Nachtheil kann ich davon nicht erwarten , weil, was Se. König!. Hoheit bemerkt hat, erstens im praktischen Leben sehr wenig Falle der Art vorkommen werden, daß ein Dieb das Entwendete zurück bringen, nachher aber noch angezeigt werden wird. Zweitens haben auch schon andere Gesetzgebungen diese Bestimmung aus genommen. So viel ich weiß, ist in der Oesterreichischen Gesetz gebung dieselbe Bestimmung zu finden, und in dem Baierschen Gesetzentwürfe hat solche ebenfalls Aufnahme gefunden. In Oesterreich würde man schon davon zurückgekehrt sein, wenn man Nachtheile davon empfunden hätte; da das aber nicht der Fall ist, so muß man annehmen, daß solche Nachtheile nicht be merkt worden sind; daher kann man wohl ganz ruhig der Erlas sung des Gesetzes mit diesem Artikel entgegensetzen. Endlich hat mich auch die Erklärung des Herrn Staatsministers sehr be ruhigt, daß, in sofern sich in der Folgezeit Nachtheile aus der Disposition des Art. 63. erkennen lassen sollten, die Staatsre- gierung von selbst die nöthigen Maßregeln ergreifen würde, um dem Uebel, was daraus entstehen könnte, vorzubeugen. Ich hin also in Bezug auf diesen Artikel beruhigt und werde unbe dingt meine Zustimmung zum ganzen Gesetzentwurf geben. v. Polenzr Ich wollte mir nur darüber eine Frage erlau ben : wie es in dem Fall gehalten werden soll, wenn Vergehen dieser Art, wo die Restitution des Gestohlnen stattsindet, wieder holt werden? Soll darauf Rücksicht genommen werden? und kann bei oft wiederholten Fallen der Art eine Strafe stattsinden oder nicht? i Referent Prinz Ioh ann: Ich gestehe, es würde mir im ! Augenblicke schwer sein, diese Frage zu beantworten. Da eine Strafe bei dem ersten Falle nicht stattgefunden hat, so glaube ich, würde hier die Rückfallstrafe nicht Platz greifen können. GrafHohenthal: Der Herr StaatSministers gab zu die sem Artikel die Bemerkung, daß, wenn sich Herausstellen sollte, daß die Bestimmung dieses Artikels zu Jncongruiraien führen sollte, die Staatsregierung selbst den Standen Vorschläge mit andern Bestimmungen zukommen lassen würde. Da ich mich nun überzeugt habe, daß ich mit meinen Bemerkungen zu Artikel 2. und 3. von einer irrigen Voraussetzung ausging, und man sich nie schämen muß, einen solchen offen zu bekennen, so erkläre ich hiermit, daß ich für den Gesetzentwurf stimmen werde. Art.72. „Die Strafbarkeit eines Verbrechens erlöscht durch den Tod des Verbrechers, doch sind bereits zuerkannte nicht alternative Geldstrafen auS dem Nachlasse desselben einzu bringen ; es bleibt aber den Erben desVerbrechers unbenommen, dagegen die zuständigen, von dem Verbrecher noch nicht selbst gebrauchten gesetzlichen Rechtsmittel einzuwenden. — Die Leichname der bereits zur Todesstrafe verurtheilten Verbrecher sind nach Maßgabe der darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften an die anatomischen Lehranstalten^ abzugeben; ist dieses nicht thunlich, so sind sie an einem abgesonder ten Platze auf dem Lodtenacker des Orts, wo das Ableben er folgte, in der Stille zu begraben." — Die beantragte Abände rung: daß die Leichname, in sofern sie nicht an die anatomische Anstalt abgeliefert werden können, an einem abgesonderten Ort auf dem Tod tenacker zu beerdigen seien, hat Genehmigung gefunden. Hierdurch dürfte sich aber zugleich der Grund erle digen, aus dem daraus angetragen war, den Leichnam auf Ver langen der Angehörigen ausantworten zu lassen, theils weil die ser Antrag nur durch die im Entwurf früher enthalt ne Bestim mung, wonachder Leichnam nicht auf dem Lodtenacker begraben werden sollte, hervorgerufen war, theils weil auch die Verwand ten den Leichnam nur an den Ort und auf die Weise, wie das Gesetz selbst numehr vorschreibrn wird, beerdigen lassen können. Sollte aber die Meinung der Stände hierbei dahin gegangen sein, den Verwandten selbst em Widerspruchsrecht gegen die Abliefe rung an ein anatomisches Tyeater einzuräumen, so würde man mit anderen im Interesse der Wissenschaft bestehenden Anord nungen wegen Abgabe von Leichnamen an die Lehranstalten in Widerspruch gerathen und der Zusatz in sofern bedenküch sein. Referint Prinz Jo Hann: Ich erwähne nur, daß die An sicht der Stande wohl dahin gegangen ist, daß die Angehörigen eines zum Tode verurtheilten Verbrechers das Recht baden sol len, den Leichnam desselben unbedingt zurückzu fordern, und die Auslieferung an die anatomischen Lehranstalten nicht erfolgen sollte. Es ist nicht zu verkennen, daß Jncongruitäten daraus entstehen würden. Da wir nun dem Art. 6. des Gesetzentwurfs beigrtreten sind, so dürfte es wohl sachgemäß sein, über diesen Punct wegzugehen. Art. 114 v. „Wer außer dem Falle des Landfriedenbruchs in eines Andern Wohnung oder dazu gehörigen geschloffenen Bezirk widerrechtlich eindringt, oder wider dessen ausdrücklich erklärten Willen darin verweilt, soll wegen Störung des Haus friedens auf Anzeige des Betheiligten bestraft werden: 1) mit Gefängniß bis zu 6 Wochen oder verhältnißmäßiger Geldstrafe, wenn weder an Personen noch an Sachen Gewalt begangen wurde; 2) mit Gefängniß von 6 Wochen bis Arbeitshaus von
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview