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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 327. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Modifikation des Abg. v. Friesen mit aufzunehmen. Mate riell ist die Majorität der Deputation mit dem Abg. v. Friesen einverstanden, nur daß der Abg. v. Friesen einen Zweifel fin det, der wohl gesunden werden kann. Es entsteht dieser Zwei fel daraus, daß im ersten Satze gesagt wird, in welchen Fällen kostenfrei expedirt werden soll, und im zweiten Satze der Gegen satz ausgesprochen werden soll, in welchen Fällen liquidier wer den kann. Es hat allenthalben seine Schwierigkeit, Satz und Gegensatz so zu fassen, daß nicht ein Satz dazwischen liegen könne, und das ist eben der Zweifel des Abg. v. Friesen, daß der Gegensatz nicht alle Fälle erschöpft. Ich stelle anheim, ob nicht die Deputation, da sie im Materiellen einverstanden ist, sich auch formell einverstanden erklären wolle, wodurch die Fragen wenigstens auf drei reduzirt werden. Präsident: Die Deputation scheint sich beifällig erklären zu wollen. Abg. Eisenstuck: Ich habe kein Bedenken. Im Mate riellen, habe ich schon erklärt, bin ich mit dem Zusatze des Abg. v. Friesen ganz einverstanden, ich habe ihn aber für überflüssig gehalten. Das Ueberflüssige ist unschädlich, sagt man im Sprüchwort, also bin ich auch damit einverstanden. Mit dieser Einschaltung wird nunmehr das Deputations- Gutachten gegen 15 Stimmen angenommen, sodann auch dervon der I. Kammer beliebte Antrag („zu erklären, daß, obwohl auf den Stadtdorfschaften in der Regel die Justizbehörde zugleich Gemeindeobrigkeit sei, doch in Fällen, wo dies ohne Schwierig keit nicht geschehen könne, auf Ansuchen den betreffenden Stadt- räthen ausnahmsweise gestattet werden möge, die Geschäfte der Gemeindeobrigkeit zu besorgen.") einmüthr'g gebilligt. Bei tz.15. hat die Deputation angerathen, von dem frü- hern Beschlüsse („zu dem Landgemeindebezirk gehören alle in dem Orte und der Flur gelegenen Grundstücke. Zu Veränderung derselben und zu Errichtung neuer Gemeinden ist die Genehmi gung der Regierungsbehörde erforderlich.") abzusehen und, nach Vorgang derl. Kammer, aufden Gesetz - En twurf zu rückzukommen. Abg. Zimmermann (aus Oberleuba): Ich muß mir er lauben, zu bemerken, daß ich m>'ch mit dem Beschlüsse der I. Kammer sowohl, als mit dem Gutachten der verehrten Depu tation nicht einverstehen kann, aus den Ursachen, weil in die sem mir Bezug auf §. 21. Bestimmungen getroffen werden sollen, welche Befreiungen aussprechen. Nun besteht aber der Gemeindeverband zu Tragung der öffentlichen Lasten, welche das öffentliche Wohl bezwecken: da sehe ich nicht ein, warum verschiedene Ausnahmen bei einzelnen Grundstücken stattft'nden sollen, welche doch auch die Vortheile des Gemeindeverbandes genießen. Z. 40. der Verfassnngsurkunde sagt: „Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in keiner Weise vergün stigt oder erworben werden." Als nun am vorigen Landtage über die Entschädigungsfrags verhandelt wurde, so stellte man em die Spitze, daß, wenn von der Kammer die vorgeschlagenen Bedingungen angenommen würden, daß die bisherigen Realbe- freiten in jeder Art entschädigt sein sollten, und daß nur auf die sem Wege deren Heranziehung zu den Gemeindelasten, Ar menversorgung, Schul- und Parochialbeiträgen möglich sei, und daß somit jedes Mißverhältniß zwischen Steuerbarenund Steuerfreien hinweg geräumt würde. Diese Frage ist nun ent schieden und die Entschädigung ausgesprochen worden. Nun sehe ich nicht ab, warum nun bei diesen Grundstücken wieder eine Befreiung stattfinden soll, denen dir Entschädigung zukommt. Ich glaube, wir kommen hier in den Fall, daß wir bei einem Landtage entschädigen und bei dem andern wieder von der Be zahlung der obengenannten Beiträge befreien; ich muß daher die geehrte Kammer ersuchen, bei ihrem frühem Beschlüsse zu be harren. Referent Schaffer: Diese Paragraphe scheint mir aller dings den Wendepunkt des ganzen Gesetzes zu bilden, denn ich bezweifle, daß, wenn die geehrte Kammer von ihrem frühem Beschlüsse nicht abgehen sollte, eine Vereinigung mit der jenseiti gen Kammer herbeigeführt werden würde. Da sich nun der Wunsch für Erlassung der Landgrmeindeordnung im ganzen Lande ausgesprochen hat, so hat sich die Deputation zu diesem Gutachten entschlossen. Der geehrte Abgeordnete, welcher sich dagegen ausgesprochen hat, hat von Staatslasten gesprochen; allein von diesen kann nicht die Rede sein, sondern es kann hier nur von communlichm Lasten gesprochen werden. Er hat auf den früher» Beschluß des letzten Landtags recurrirt; dieser würde aber hierauf keinen Bezug leiden können, da damals von den Steuern die Rede war, aber von den übrigen Verhältnissen nicht verhandelt worden ist. Ich muß nun allerdings der geehrten Kammer überlassen, ob sie dem Gutachten der Deputation Bei fall schenken wolle, oder ob sie bei dem frühem Beschlüsse zu be harren gedenkt. Abg. Zimmermann: Hierauf erlaube ich mir nur zu be merken, daß communliche Lasten auch als Staatslasten zu be trachten sind, denn ich setze den Fall, es liegt ein Ort an der Grenze, und es ist eine Viehseuche im Anzuge; die Commun wird von der allerhöchsten Behörde veranlaßt, die Grenzen zu bewachen; desgleichen wurde 1831 angeordnet, Choleraspitaler und Neconvaleszentenhäuser und sonstige Einrichtungen zu tref fen. Wenn nun die armem Gemeindemitglieder diese Lasten al lein tragen sollen und die großern Grundstückbesitzer sollen frei sein, so glaube ich doch, daß solche Lasten auch Staatslasten sein und genannt werden können. Abg. Eisenstuck: Ich habe um das Wort gebeten in der Absicht, um noch kürzlich die Gründe zu berühren, die auch jetzt noch mich bestimmen, wie bei der ersten Verhandlung, der l. Kam mer beizutreten. Mir scheint es fast, als ob man hier eine Mo tive auffassen wolle, von der ich nicht glaube, daß sie angenom men werden kann. Der Abgeordnete, der vorhin sprach, stellt es darauf, daß die Rittergüter durch die Aufhebung der Steuer befreiung und rücksichtlich der Entschädigung in eine vollständige Gleichheit getreten waren. Nun möchte ich diesen Grundsatz fast für einen bedenklichen anerkennen, wenn man hier ausspre chen wollte, als ob der Staat die Verpflichtung habe, nicht nut für die Besteuerung zu entschädigen, sondern auch für alles An-
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