Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5211
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5212
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5213
-
5214
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5215
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5218 L ! Gchalre des Lehrers und zu Bestreitung der übrigen Schulbe- fchule erforderlich sind, hat die Schulgemeinde au zubrmgen und dürfnisse über den Ertrag des Schulgeldes annoch erforderlich sei, so wie der Aufwand zur Errichtung einer neuen Schule oder zur ßen, so sei die Aufbringung der Mittel in den Gemeinden noch viel localer, als alles, was man bisher berathen habe; Gebrau che, Herkommen und dergleichen kamen hier kn Erwägung, so daß es wohl gut gethan sein möchte, keine allgemein gesetzliche Be stimmung darüber zu erlassen, und in der That sei in Lea ZZ. so Manches aufgestellt worden, was schwerlich gerechtfertigt wer den könne. Der Antrag hat sich jedoch der Unterstützung nicht zu er freuen und muß demnach auf sich beruhen. Abg. v. Mayer macht die Erinnerung, daß es wohl eine Irrung sein müsse, wenn es hier heiße, daß dasjenige, was zu dem SchulbcZiikcn ein Schulgeld erhoben werden soll, dem Ermessen der Gemeindevorstände und Vertreter, unter Aufsicht der Kreis schulbehörde, Zu überlassen. Ich habe daher im Wesentlichen etwas dagegen nicht eine-'iwcnden, wenn die Ansicht der Depu tation von der Kammer adoptitt wird. Man führt besonders die angebliche Erfahrung dafür an, baß der Unterricht nicht so geschätzt werde, wenn er unentgeldlich erthrilt werde. Ich lasst das dahin gestellt sein; aber ich habe in meinen frühem amtli chen Verhältnissen die Erfahrung gemacht, daß, wenn der Vä ter etwas gelernt hatte, er auch dafür sorgte, daß seine Söhne H gemeinde durch Anlagen in der bisher üblich gewesenen Maße aufgebracht werde; denn es sei ja denkbar, daß noch andere Schulfonds vorhanden seien und es sonach nicht nothwendig er scheine, jenen Aufwand durch Anlagen aufzubringen. Es könne z. B. ein stistungsmaßkges Vermögen dazu verwendet werden. Referent, Abg. v. Friesen entgegne', daß man geglaubt habe, es verstehe sich das von selbst, und es nimmt nun Staatsminister O. Müller das Wort. Er bemerkt: Die Verschiedenheit zwischen dem Vorschläge der Deputation und dem Gesetzentwürfe besteht zunächst darin, daß hier be stimmt ausgesprochen wird, es solle von denjenigen, welche Kinder in die Schule schicken, Schulgeld entrichtet werden. Ueber die Frage, ob Ließ den Äeltern anzusimren sei? waltet eine große Verschiedenheit der Ansichten vor, die auch in aus wärtigen Gesetzgebungen bemerkbar ist. Die Gründe, aus ' gegen diesen Abschnitt gar Manches zu erinnern sei. Er erlaube) behelligen. Allerdings hat diese Frage auch bei Abfassung des anheimzugeben. Ihm scheine nämlich, daß die Regierung selbst in den §§. 30. und 3l. etwas gesagt habe, was die sammtlichen ZZ. ebenfalls überflüssig machen dürste, und er habe sich bei seinem Anträge nichts erlaubt, als das Zusammenzuzichen, was schon in den tzZ. 30. bis 45. des Gesetzentwurfs enthalten sei. Sein An trag laute: „Den Ortsschulvorstanden liegt es ob, dafür Sorge zu tragen, daß sowohl die bestehenden Schulanflalten in einem dem Zwecke derselben entsprechenden Zustande erhalten oder in denselben gebracht, auch wenn das Bedürfnkß eintritt, neue Schulen gebaut werden. Die Aufbringung der'Mittel, welche , . . dazu erforderlich sind, bleibt den Gemeinden überlassen." Wenn etwas lernten; wer aber dagegen in ..seiner .Beschränktheit nun die Aufbringung der Mittel dm Gemeinden überlassen wüt- glaubte, daß er auch so durch die Welt gekommen sei, den Un- de, so seien alle andere Bestimmungen überflüssig, und wenn,er lerricht der Kinder vernachlässigte. Sind wir daher einst dahin schon früher die Gelegenheit gehabt habe, M bemerken, daß sich gelangt, daß die Vortheile des Unterrichts allenthalben im Volke andere Fassung in 2 Abteilungen, deren erstere snl, L.. von der - in diesen Verhältnissen allgemeine Bestimmungen nicht geben lke- Verbindlkchkeit der Schulgemeinde zu Unterhaltung der Schulan- j ' ... - - statt überhaupt, und von den Mitteln, dieser Verbindlichkeit zu genügen, der zweite aber sud L. von dem, dem Schullehrer zu gewahrenden Unterhalte insbesondere, handelt, zu entwerfen, und giebt.solche nun unter Beifügung der noch nölhigen gutacht lichen Bemerkungen der Kammer in Folgendem anheim: , III. Abschnitt. Von den Verbindlichkeiten der Schulgemein den in Betreff der Unterhaltung der Schulanstalten. L. Von der Verbindlichkeit der Schulgemeinden zu Unterhaltung der Schul anstalten überhaupt und von den Mitteln, dieser Verbindlichkeit zu genügen. Z. 30. (§. 31. des Gesetzes). (Aufbringung der Errich- tungs - und Unterhaltungskosten durch die Ortsgemeinde.) Die Mittel, welche zu Errichtung und Unterhaltung einer Volks- zü gewähren.— Zu diesem Behufe haben zuvorderst diejenigen Mitglieder derselben, welchen die Pflicht obliegt, die die Schule besuchenden Kinder zu ernähren, rin gewisses «Schulgeld zu ent- 8 Erweiterung einer bereits bestehenden, von der gesammten Schul richten, welches vom Ortsschulvorstande, oder von derjenigen' ' .... . — . . . - - Gemeindebehörde, welche nach der besonder« Localschulordnung dessen Function versieht, nach den Vermögensverhältnissen der Beitragspflichtigen zu regulircn ist, und jedenfalls die Sätze dos im Orte bisher üblich gewesenen Schulgeldes nicht übersteigen darf. — Das über Vie Schulgetderbeiträgc auszunehmende und von Zeit zu Zeit zu revidirende Kataster unterliegt der Aussicht der Kreisschulbehörde. — Dasjenige, was zu dem Gehalte des Lehrers Z. 38. (Z. 33. des Gesetzes) und zu Bestreitung der übri gen Schulbedürsnisse über den Ertrag des Schulgeldes annoch erforderlich ist, sowie der Aufwand zur Errichtung einer neuen Schule oder zur Erweiterung einer bereits bestehenden, wird von der gesammten Schulgemeinde durch Anlagen in der bisher üblich gewesenen Maße aufgebracht. < . H. 31. (Z. 30. des Ges.-es.) (Obliegenheiten der Orts schulvorstände.) Die Sorge für die Erhaltung der bestehenden Schulanstalt in einem dem Zwecke derselben entsprechenden Zu stande, oder für Herbeischaffung der Mittel, wenn das Bedürf est eintritt, neue Schulen zu begründen (Z. 10. ff.), so wie da- Z welchen diese Frage, insbesondere rücksichtlich der bei uns bestr- vie ihnen gchtzlich oder herkömmlich zu ge- Verhältnisse in Betreff der Aufbringung der übrigen wahrenden Subsistenzmittel gchorrg zukommen, liegt dem Vor- tz., ,, " . ' . ... stände der Schulgemeinde (Z/72. flg.) ob. Schulbedurfmsse, zu verneinen ftr, habe ich bereits vorhin an- W Abg. Richter (ausZwickau) äußert, daß die wesentlichen y ll^hrt, und die Grunde für die gegenteilige Ansüyt hat die ^Erinnerungen, welche die Deputation gegen diesen Abschnitt ge-' Deputation in ihrem Berichte angegeben, und ich will dre ge macht habe, hinlänglich darauf aufmerksam machen müßten, daß j efute Kammer nicht mir Wiederholung der beiderseitigen Grunde '.Men diesen Abschnitt gar Manches zu erinnern sei. Er erlaube) behelligen. Allerdings, hat diese vwge auch ber Abfassung des sich daher gleichfalls in Betreff des ganzen Abschnittes von Z. 30.! Gesetzentwurfs sehr zweifelhaft geschienen, so daß man .sich be- 'bis Z.45. einen Vorschlag der geehrten Kammer zur Bcurtheilung > wogen fand, die Bcurtheilung der Frage, ob in den einzelnen
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