Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
ständigen Untersuchungsgerkcht bei Einsicht desselben als ver brecherisch befunden, so hat dasselbe von Amtswegen vorläu fig die Beschlagnahme dieses Preßerzeugnisses, sowie der zu dessen Herstellung bestimmten Platten und Formen zu ver fügen. Ergiebt sich in Verfolg der einzuleitenden Untersu chung, düß der Inhalt eines solchen Preßerzeugnisses wirklich den Thatbestand einer strafbaren Handlung bildet, so ist die Confiscation und Vernichtung aller vorgefundenen Exemplare und der zur Herstellung derselben bestimmten Platten und Formen im Haupterkenntniffe mit auszusprechen. Ist ein Preßerzeugniß seinem Hauptinhalte nach ein er laubtes, so wird nur aufVernichtung der gesetzwidrigen Stel len und desjenigen Sheiles der Platten und Formen, auf wel chem sich diese Stellen befinden, erkannt; ist jedoch eine derar tige theilweise Vernichtung nicht ausführbar, so ist auch in solchen Fällen die gänzliche Confiscation und Vernichtung der betreffenden Exemplare, Platten und Formen zu ver fügen. Ob das Erkenntniß auf Kosten des Verurtheilten öffent lich bekannt zu machen sei, ist dem Ermessen des Gerichts überlassen. Jene Maaßregeln der vorläufigen Beschlagnahme und resp. Confiscation erstrecken sich aber nicht aufsolche Exemplare des Preßerzeugnisses, die bereits in den Besitz von Privatper sonen übergegangen sind, welche sie lediglich zum eignen Ge- braucheund nicht etwa auch mit zuröffentlichenUnterhaltung des Publikums, wie dies z. B. in Gasthöfen, Schänkwirth- schaften, Leihbibliotheken, öffentlichen Lesecabineten und der gleichen der Fall ist, an sich gebracht haben. Im Deputationsberichte ist darüber Folgendes bemerkt: Zu §. 28. Seiten der ersten Kammer ist dieser Paragraphe eine zum Theil veränderte Fassung gegeben wordxn. In dem zweiten Satze ist der hinter dem Worte „Exem plare" befindliche Satz: „und der zur rc. mit auszusprechen" vertauscht worden mit folgendem Satze: „sowie die Vernichtung der zur Herstellung dersel ben bestimmten Platten und Formen im Haupter kenntnisse mit auszusprechen." Ferner ist hinter diesem Satze folgender Zusatz beschlossen worden: „Bei nicht amtlich zu untersuchenden Vergehen ist die Beschlagnahme, Confiscation oder Vernich tung nur aufAntrag der Betheiligten zu verfügen." Weiter ist im dritten Satze hinter dem Worte „gänz liche" die Abänderung der Worte: „Confiscation und Ver nichtung" in: „Vernichtung und beziehentlich Confiscation" beschlossen worden. Endlich hat die jenseitige Kammer zum vierten Satze einen Zusatz folgenden Inhalts angenommen: „insofern nicht dem Denuncianten ein Recht darauf zustcht. (Art. 202 des Criminalgesetzbuchs.") Die Deputation findet zwar gegen diese Abänderungen und Zusätze nichts einzuwenden; insofern aber denn doch selbst die von der ersten Kammer gewählte Fassung immer noch die Deutung zulassen könnte, daß unter Vernichtung der Platten und Formen die Vernichtung des Materials zu verstehen sei, so giebt man anheim: in d'sr ständischen Schrift die Regierungzu ersuchen, den bezüglichen Ausdruck im Verordnungswege' zu erläutern. Im Uebrigen tragt man darauf an, vorstehend bemerkten Abänderungen und Zusätzen beizustimmen. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand bei dieser §. 28 das Wort? DieDeputation theilt in ihremBerichte uns mit, daß zu dieser Paragraphe vier Modificationen durch Beschluß der ersten Kammer hinzugekommen sind. Außerdem hat sie, um dem Mißverständnisse vorzubeugen, daß unter Vernich tung der Platten und Formen auch die Vernichtung des Ma terials selbst verstanden werden könnte, einen Antrag auf Er läuterung des bezüglichen Ausdruckes im Verordnungswege in der Schrift aufzunehmen beantragt. Der erste Satz der §. 28 soll unverändert bleiben; bei dem zweiten Satz aber, wo es heißt: „so ist auch in solchen Fällen die gänzliche Confis cation und Vernichtung aller vorgefundenen Exemplare rc>", hat die Deputation vorgeschlagen, nach dem Vorgänge der ersten Kammer die nach dem Worte „Exem plare" folgenden so zu fassen: „sowiedie Vernichtung derzur Herstellung derselben bestimmten Plat ten und Formen im Haupterkenntniffe mit aus- zu sprech en", und es soll sich alsdann an diesen zweiten Satz der Paragraphe noch der Satz anschließen: „Bei nicht amtlich zu untersuchenden Vergehen ist die Be schlagnahme, Confiscation oder Vernichtung nur aufAntrag der Betheiligten zu verfügen." Sind Sie mit diesen Modificationen und Zusätzen einverstanden und nehmen Sie dieselben an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Ferner soll im dritten Satze statt der Worte „Confiscation und Vernichtung" gesetzt werden: „Vernichtung und beziehentlich Confks- catio n". Ist die Kammer auch mit dieser Veränderung ein verstanden? — Einstimmig Ja. Präsident V. Haase: Weiter soll an den vierten Satz noch.angeschlossen werden folgender Satz: insofern nicht dem Denuncianten ein Recht darauf zusteht (Art. 202 des Criminalgesetzbuch es)". Sind Sie damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsidentv. Haase: Nimmt die Kammer, in die ser Maaße modificirt, die §. 28 an? — Einstim mig Ja. Präsident v. Haase: Ferner empfiehlt nunmehr noch die Deputation Seite 437 aus der von ihr daselbst angegebenen Rücksicht einen Antrag in die ständische Schrift, worin die Regierung ersucht wird, den in dieser Paragraphe ge brauchten Ausdruck „Vernichtung der Platten und Formen"im Derordnungswegezu erläutern.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview