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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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die Sache, zumal unter den obwaltenden Verhältnissen, auf sich beruhen zu lassen. Abg. Schaffer: Die Ansichten, welche die geehrten Sprecher vor mir zu erkennen gegeben haben, theile ich auch, und zwar vollkommen. Ich habe den Antrag des geehrten Abg. Rittner nicht unterstützt und werde demselben auch nicht bcitreten. Zwei Gründe waren es vorzüglich, die ihn ver anlaßten den Antrag zu stellen. Er hob hervor, daß diejeni gen Parzellen, welche von verschiedenen Grundstücksbesitzern zumBehufe der Anlegung der Leipzig-Dresdner Eisenbahn abgetreten worden sind, sich noch in deren Eigenthum befän den und nicht an die Compagnie der Leipzig-Dresdner Eisen bahn übergegangen waren. Daß die Sache noch gegenwärtig sich so verhalten mag, muß ich annehmen, weil es der geehrte Abgeordnete versichert hat, und ich keine Veranlassung habe, irgend einen Zweifel in seine Zusicherungen zu setzen. Allein auffallenderscheint es, denn nach dem Expropriationsgesetze ist es ausdrücklich vorgeschrieben, daß diejenigen Parzellen, welche zum Behuf der Leipzig-Dresdner Eisenbahn und spä ter zu anderen Eisenbahnen abgetreten wurden, in das Eigen thum der Unternehmer der Eisenbahn, der Compagnie über gehen, und zwar damals noch mit einer Erleichterung für die Unternehmer, ohne Lehnsreichung. Warum nun dieses nicht bei der Leipzig-Dresdner Eisenbahn geschehen ist? das weiß ich allerdings nicht; allein es kommt am Ende blos darauf an, daß die Interessenten die nöthigen Anträge des halb stellen, um diese Angelegenheit zur Endschaft zu brin gen; das Exprvpriationsgesetz schützt sie in dieser Beziehung und erreicht den Zweck, -den sie wünschen. Das war der erste Grund. Der zweite Grund war der, daß er darüber sich be klagte, daß die Besitzer der Hauptgrundstücke, von denen die Parzellen abgetreten worden sind, noch die Steuern, welche vcrhältnißmäßig auf den Parzellen liegen, tragen müßten. In dieser Beziehung unterscheidet das Expropriationsgesetz, und namentlich wenn man noch die demselben beigefügte Verordnung ins Auge faßt, zwei Fälle, nämlich die Fälle, wenn sich die Abgaben ihrem Betrage nach gleich bleiben, von denen, wo sie sich nicht gleich bleiben, sondern steigend und fallend sind. Unter die letzteren rechne ich nun aller dings auch die Grundsteuern, da sie nicht jedesmal bestimmt sind für immer und ewige Zeit, sondern steigen und fallen, je nachdem es das Bedürfniß des Staates erheischt. Hinsicht lich dieser steigenden und fallenden Lasten, die auf einem Grundstücke ruhen, ist in dem Expropriationsgesetze vorge schrieben, daß dieserhalb nicht von Seiten der Unternehmer einer Eisenbahn ein Bauschquantum entrichtet werden soll) sondern es soll ein verhältnißmäßigtr Lheil ausgeworfen werden, nach welchem die Parzelleninhaber, also die Inhaber der Eisenbahn, beizutragen haben an den Besitzer des Haupt grundstücks. Dieser verhältnißmäßige Kheil, welcher natür lich dadurch gefunden wird, daß man fragt: wie verhalt sich das Hauptgut zu den abgetrcnnten Parzellen, und wie ver halten sich die auf dem ganzen Complexe ruhenden Lüsten zu II. K. (4. Abonnement.) der Parzelle? bleibt sich, es mögen die Abgaben eine Höhe er reichen, welche sie wollen, immer gleich, und die Eisenbahn hat daher an den Inhaber des Hauptgutes vcrhältnißmäßig stets so viel, als derselbe selbst entrichtet, abzuentrichten. In dieser Beziehung erscheinen mir daher die Besitzer, welche diese Petition eingereicht haben, nicht eine Ursache zu haben, sich zu beschweren, am allerwenigsten können sie aber verlan gen, daß die Ständeversammlung vermittelnd einschreite und die Sache an die Regierung bringe. Allein und aus schließlich ist es Sache der Besitzer, die solche Parzellen an die Leipzig-Dresdner Eisenbahn abgetreten haben, um ihren Zweck zu erreichen, die nöthigen Anträge beim Gericht zu stellen. In den Gesetzen ist Alles enthalten und ausgedrückt, was zur Befriedigung ihrer Wünsche nöthig ist. Abg. Rittner: Zuerst zwei Worte über die Seite, die der Abg. Sachße der Angelegenheit abzugewinnen ge wußt hat. Es ist mir sehr erfreulich gewesen, daß der Abg. Sachße auch darauf hingedeutet hat, daß das eigentliche Ob ject einer Eisenbahn als Grundstück zur Zeit so gut wie noch gar nicht besteuert wird. Es ist das eine Sache, die schon öfter in der Kammer angeregt worden ist, und es wäre wohl zu wünschen gewesen, daß auf irgend eine Art und Weise einmal dazu geschritten würde, daß dieses bedeutende Sreuer- object, die Eisenbahn von Leipzig nach Dresden, der Grund steuer unterworfen würde. Soviel über dieses Moment. Ehe ich mich zu den weiteren Ansichten wende, die ausgesprochen worden sind, will ich vorweg erklären, daß ich mir bewußt bin, über die Sache selbst nicht abstimmen zu dürfen, da ich persönlich, wie ich bereits erklärt habe, dabei betheiligt bin, daß ich aber auch ferner annehmen muß, daß keiner von den hier anwesenden Herren die Sache aus eigener Erfahrung kennt, und ich mir daher nochmals erlauben werde, auf das mir speciell bekannte Verhältniß von Merzdorf zurückzukom men. Ich hoffe deshalb auf die Nachsicht der Kammer. Die Sache steht nun so —doch ichmuß noch einmal von vorn an- fangen. Als die Parzellen expropriirt wurden, wurde ausge sagt, daß das Verhältniß, wie es jetzt noch besteht, damals fortbestehen müsse, weil es an einem eigentlichen Grundsteuer gesetze fehle. Wir haben nun vollständig erwartet, daß mit Einführung des Grundsteuergcsetzes von 1844 diesen großen Uebelständen — mögen sie auch von vielen Seiten nicht an erkannt werden, sie bestehen aber doch, — auf dem Gesetzge bungswege ohne unser weiteres Anregen von unserer Seite abgeholfen werden würde. Es ist auch mittelst Gesetz leicht, die Parzellen auszuscheiden und hernach vollständig den Steuer beitrag uns abzunehmen, während es gar nicht möglich sein wird, daß das auf Privatwege geschehen kann; wie wollen wir eine Eisenbahn nöthigen, das zu thun? Auf keinen Fall kann auch kraft des Expropriationsgesetzes dieses Verhältniß ohne eine gesetzliche-Veranlaffung beseitigt werden. Und wenn vorhin gesagt worden ist, daß es jeder Einzelne vollständig in der Hand gehabt habe, sich eine verhältnißmäßige Erhöhung der Entschädigung zusichern zu lassen- so will ich,Ihnen dar-- 75
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