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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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sogar möglicherweise Processe und fast immer Verluste. Ich kenne solche eiserne Abgaben, welche ein bekanntes Capital repräsentiren, wovon heut zu Lage noch 6 Procent Zinsen ge geben werden. Nun entsteht die Frage: soll das Capital nach einem Zinsfuß von 6 Procent capitaliflrt werden, oder soll das alte Capital zu Grunde gelegt werden, oder wenn das alte Capital zu Grunde gelegt werden soll, soll dies nach der älteren schwereren Währung geleistet werden, oder nach der jetzigen? Kurz, wir kommen aus den Schwierigkeiten und Verlusten nicht heraus. Das Beste wäreses immer, man ließe die eisernen Capitalien und Renten bestehen. Ich sehe gar kein Unglück darin. Wollte dies die Kammer beschließen, würde ich sehr dankbar sein und dem beitreten, aber jeder Mittelweg scheint die Sache nicht zu verbessern. Ich für meinen Theil halte es für eine drückende Härte, wenn diese Capitalien und Renten abgelöst werden sollen. Prinz Johann: Ich muß gegen Herrn v. Erdmanns dorf bemerken, daß mir scheint, daß mit derHöhe des Capitals auch die Höhe der Rente steigt. Uebrigens ist es wahr, daß, wenn Landrentenbriefe gegeben werden, die Rente etwas ge schmälert wird; aber es ist ja Niemand gehindert, die Land rentenbriefe zu verkaufen, und sie stehen ja bei dem gegen wärtigen Cours ungefähr 90 Lhaler. Ich glaube also, daß dabei kein Nachtheil ist. Ich erlaube mir noch zu bemerken, daß bei dem von mir angeführten Beispiele, wenn ein Capi tal von 12,000 Thaler zu 6 Procent verzinst worden, und die Rente 720Thlr. betragen hätte, das Capital mit 25 multipli- cirt nach dem jetzigen Cours der Landrentenbriefe ungefähr 17,900 Lhlr. betragen würde. Werden diese nun zu 4.^ Pro cent ausgeliehen, so giebt das eine Rente von805Thlr.; bei einer Multiplication mit 22^ würde die Rente immer noch 729 Lhlr. betragen. Bei einer Multiplication mit 20 würde die Stiftung allerdings etwas verlieren. Wollte man nun soweit heruntergehen, dann würde ich allerdings der Meinung sein, daß man mit den Stiftungen eine Ausnahme machte. v. Heynitz: Meine Herren! Ich muß mich doch auf das Allerentschiedenste und Lebhafteste für die Unablösbarkeit der eisernen Capitalien verwenden. Bisher haben es die Be hörden für eine Pflicht gehalten, bisher hat es der Staat für eine heilige Pflicht gehalten, alle Stiftungen, die zum Besten der Kirche, der Schule, der Armen rc. bestimmt waren, rück sichtlich ihrer Verwendung genau zu beobachten und zu con- troliren; was, frage ich, in aller Welt soll uns in diesem Augenblicke vermögen, zu dem entgegengesetzten Principe übcrzugehen? Wir greifen, wenn wir eine Bestimmung die ser Art annehmen, nicht blos im Allgemeinen die eisernen Capitalien, die eine ähnliche Bestimmung haben, an, sondern geben auch den ersten Anstoß dazu, daß überhaupt testamen tarische Bestimmungen völlig unbeachtet bleiben. Meine Herren, ich bitte Sie dringend, zu überlegen, daß das ein Schritt von hoher Bedeutung sein würde. Könnte ich im Augenblicke zusammen summiren, was für Summen für !. K. (S. Abonnement.) milde Stiftungen seit Jahrhunderten im Lande angelegt wor den sind, Sie würden erstaunen. Meine Herren, hüten Sie sich vor dem ersten Schritte zu Veränderung der Richtung der Gesetzgebung in dieser Beziehung! Haben Sie diesen er sten Schritt gethan, so bin ich fest überzeugt, es folgen in den nächsten Decennien noch viele andere nach. Ich bitte Sie dringend und aus voller Ueberzeugung, erwähnen Sie hier die eisernen Capitalien gar nicht. Staatsminister v. Friesen: Die Erwähnung der eiser nen Capitalien ist erst durch die Deputation in das Gesetz hineingekommen, in der Regierungsvorlage ist ihrer nur durch eine Bezugnahme in den Motiven Erwähnung gethan wor den. Ich erlaube mir in Bezug auf das hierüber Gesagte nur auf Eins aufmerksam zu machen. Ich glaube, man muß hier scharf unterscheiden zwischen der Ablösung an sich und der Summe, die als Entschädigung gegeben werden soll. In 11g., wie sie die Deputation vorgeschlagen hat, wird wei ter nichts ausgesprochen, als daß die eisernen Capktalien über Haupt ablösbar sein sollen, und zwar nach den nachstehenden Bestimmungen. Ich glaube nun aber, daß darüber dieDepu- tation und die Regierung vollkommen einverstanden sind, daß in Bezug auf die Höhe der Entschädigung die Bestim mungen des Gesetzes nur subsidiärer Natur sind, und daß, wenn eine Vereinbarung, d. h. eine Feststellung des anstatt der Rente zu zahlenden Capitals vorhergegangen ist, diese unbedingt gilt. Dies ist sowohl in den Vorschlägen der De putation , als in Z. 16 der Regierungsvorlage deutlich aus gesprochen. Bei sogenannten eisernen Capitalien ist nun wohl überall nicht blos eine Rente, sondern ein Capital der Höhe nach bestimmt worden, und dieses würde daher im Falle der Kündigung zu zahlen sein. Es kann dann der Fall nie eintreten, daß die Stiftung, auch wenn die Rente abgelöst wird, weniger bekommen könnte, als das Capital beträgt, welches fundirt war; denn wenn dies durch Vertrag oder testamentarische Bestimmung vorgeschrieben ist, so kann man nicht mehr annehmen, daß gar keine Bestimmung über die Höhe des Capitals, welches zu leisten ist, vorhanden sei, son dern es wird darauf zurückzugehen sein. So scheint mir we nigstens die Sache angesehen werden zu müssen. Es handelt sich nur um die Frage, ob diese Capitale überhaupt ablösbar, d.h. eigentlich: kündbar sein sollen, und da muß ich doch sagen, daß, wenn man einmal alle Realoblasten ablösbar machen will, mir kein ausreichender Grund vorzuliegen scheint, hier allein eine Ausnahme zu machen. Ich muß auch darauf auf merksam machen, daß wir dann in einengcwissenWiderspruch mit späteren Bestimmungen des Gesetzes kommen würden, wonach künftig neue Renten als Reallasten gar nicht mehr oder nur in sehr beschränkter Weise Grundstücken auferlegt werden sollen. Dies wollte ich mir zu bemerken erlauben, ob gleich es an sich auf das Zustandekommen des Gesetzes von keinem großen Einflüsse sein wird, wenn auch die eisernen Capitalien ganz aus dem Gesetze weggelassen werden sollten. 30
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