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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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von der zweiten Kammer beschlossenen Einschaltung anzu nehmen. Die Einschaltung ist insofern gerechtfertigt, als allerdings die Bestimmung, welche durch §.11. aufgehoben werden soll, nicht blos in dem Ablösungsgesetze von 1832, sondern auch in der Z. 2 des erwähnten Gesetzes L. von 1846 enthalten ist. Präsidentv. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob be züglich der §. 11, die nun doch wohl §. 11k. wird, Jemand das Wort begehrt. Es scheint nicht so; ich werde daher so gleich zur Fragestellung übergehen. Die Deputation em pfiehlt der Kammer, die tz. 11 mit der von der zweiten Kam mer beschlossenen Einschaltung anzunehmen. Diese Ein schaltung ist soeben von dem Herrn Referenten vorgelesen worden, ich wiederhole sie daher nicht, sondern frage: ob Sie den Antrag bezüglich der §. 11 annxhmen wollen? — Einstimmig Za. Referent Bürgermeister Hennig: §-12. Vielmehr sollen alle solche, als Neallasten aufGrund und Boden oder gewissen, dem Grundbesitze gleich zu achtenden, Berechtigungen haftenden Geldgefälle, welche nicht nach den Bestimmungen §§. 2, 4 und 8 dieses Gesetzes unentgeltlich wegfallen, oder von den Vorschriften §. 10 unter s. und b. ge troffen werden, der Ablösung auf einseitigen Antrag (Provo kation) sowohl des Berechtigten als des Belasteten, und zwar nach folgenden näheren Bestimmungen unterliegen. Zn dem B e r i ch t e heißt es hierüber: 12. Eine Abänderung der §. 12 ist in Vorstehendem begrün det, und es räth die Deputation der Kammer an, diese Para- graphe in folgender Fassung anzunehmen: „Vielmehr sollen alle solche als Reallasten auf Grund und Boden oder gewissen dem Grundbesitze gleich zu achtenden Berechtigungen (Z§. 14 und 29 des Gesetzes vom 6. November 1843, die Grund- und Hypothekenbücher betreffend) haftende oder von Gemeinden zu entrichtende Geldgefälle, inso weit sie nicht unentgeltlich oder gegen Entschä digung Seiten des Staates in Wegfall kommen, der Ablösung auf einseitigen Antrag (Provocation) sowohl der Berechtigten als der Belasteten, und zwar nach folgenden näheren Bestimmungen unter liegen." Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob bezüglich der §. 12 Jemand das Wort begehrt. Es scheint nicht so; ich werde daher sogleich zur Fragestellung ^über gehen. Die Deputation rathet eine andere Fassung an, als wie diejenige ist, welche sich in der Gesetzvorlage über §.12 findet. Der Herr Referent hat diese neue Fassung soeben vorgetragen, sie ist ganz frisch in dem Gedächtnisse der Kam mer, ich enthalte mich, dieselbe zu recapituliren, sondern frage nur: ob die Kammer diese neue Fassung, wie sie die Deputation beantragt, anzunehmen gesonnen ist? —Einstimmig Za. Referent Bürgermeister Hennig: §. 13. Rücksichtlich aller nicht unter die Ausnahmebestimmun gen §. 16 fallenden Geldgefälle steht, es möge nun von dem Berechtigten oder dem Belasteten auf deren Ablösung ange tragen (provonrt)worden sein, demBelasteten die Wahl zu s) und zwar ebenfalls nach seiner Wahl 1) durch Erlegung des baaren achtzehnfachen Be trags, oder 2) durch Gewährung des zweiundz wanzigfa chen Betrag in Landrentenbriefen nach dem Nennwerthe an den Berechtigten, oder 3) auf beiderlei Weise nebeneinander, unmittel bar abzulösen, oder b) Behufs der mittelbaren Ablösung das Geldge fälle mit einem solchenfalls dem Belasteten zu Gute gehenden Erlasse von zehnProcentan dieLand- rentenbank zu überweisen. DerBericht hierzu lautet: §.13 ist in der zweiten Kammer unverändert angenommen worden, nur daß man bei s. 2 den 22fachen Betrag auf den 22-^fachen erhöht hat. Die unterzeichneteDeputation kann jedoch die Annahme nicht anrathen, weil sie sich mit dem Maaßstab der Ablösung überhaupt nicht hat einverstehrn könnens sie schlägt vielmehr folgende Fassung vor: „Insoweit nicht unter den Betheiligten über die Ablösung etwas Anderes bedungen worden ist, wo bei es in jedem Falle sein Bewenden hat, sind die §. 11s. und §. 12 bezeichneten Geldabentrichtungen nach dem 25fachen Betrage abzulösen, und zwar nach folgenden Bestimmungen: a) wenn der Berechtigte provocirt hat, so hat der Belastete die Wahl, ob er mittelbar (durch Ueberweisung der Rente an die Landrenten bank) oder unmittelbar an den Berechtigten ablösen will. Löst er unmittelbar ab, so hat er dieWahl, ob er den25fachenBetrag in baa- rem Gelbe oder in Landrentenbriefen nach dem Nominalwerthe, oder ob und zu welchen Sum men in beiderlei Weise neben einander erlegen will. Wenn dagegen b) der Verpflichtete provocirt, so kann der Be rechtigte verlangen, daß der Verpflichtete min destens die Hälfte des Ablösungsquantums in baarem Gelds unmittelbar an den Berechtig ten erlegt und mehr nicht als die Hälfte in Landrentenbriefen nach dem Nennwerthe an den Berechtigten bezahlt oder nach seiner, des Verpflichteten, Wahl der Landrentenbank überweist." Hat nämlich der Verpflichtete wirklich ein Interesse daran, ein Geldgefälle sobald als möglich durch die Ablösung zu beseitigen, so wird er zuerst den Weg der Provocation be treten und sich dann mit Rücksicht auf sei» vorherrschendes Interesse recht gern die Beschränkung gefallen lassen, die Hälfte baar erlegen zu müssen; liegt dagegen umgekehrt die
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