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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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tes, unterworfen:a)DiensteundFrohnen,b)Abentrichtungen, welche auf Grundstücken hasten oder gewissen Personen fort während obliegen, jedoch mit nachstehend bemerkten Aus nahmen (§§.52 und 53)"; und in §.52 heißt es: „DieBestim- mungen dieses Gesetzes sind nicht zu beziehen auf ä) alle die jenigen Dienste, Frohnen und andere Leistungen, welche die Natur von Staatslasten haben, im Gegensätze der Amts dienste und der den königlichen Kammergütern zustehenden Frohnen und sonstigen Leistungen rc." Also würden bloß die Ausnahmefalle nicht ablösbar sein, streng genommen aber der erwähnte Fall gerade der Ablösung unterliegen. Es fehlt freilich oft der Maaßstab dazu, denn der Maaßstab des Ge setzes kann nicht immer angewendet werden. Ich habe also keinen Zweifel darüber, daß diese Lasten ablösbar sind, aber es wäre erwünscht, wenn noch ein Maaßstab gesetzlich bestimmt wäre. v. W elck: Ich glaube, daß das, was ich sagen wollte, doch mehr zu §. 22 gehört, obgleich es auch allerdings mit der §. 21 in einiger Beziehung steht. Ich werde also das mir vergönnte Wort erst bei §. 22 ergreifen und thue das um so lieber, weil ich allerdings nicht absehe, wie durch eine jetzt zu beantragende Veränderung der §. 21 dem Wunsche des Herrn v. Heynitz genügt werden könnte. Ich glaube also, daß un bedenklich §. 21 so anzunehmen sei, wie sie jetzt gefaßt ist und von der Deputation vorgeschlagen wird, und behalte mir vor, bei §. 22 einen Antrag zu stellen, durch den ich glaube, daß das, wenigstens zum großen Theil, auch erreicht wird, was Herr v. Heynitz beabsichtigt. v. Heynitz: Zn Bezug auf die Bemerkung des Herrn Grafen v. Hohenthal wollte ich mir zu entgegnen erlauben, daß das von ihm angedeuteteBerhältniß jedenfalls reineSer- vitut ist, wahrend die Obliegenheiten, die Herr v. Friesen und ich erwähnten, ganz anderer Natur sind. Es handelt sich blos darum, daß die Generalcommission die vonSr. Königl. Hoheit angezogene Stelle nicht streng interpretiren möge. Um den Maaßstab handelt es sich nicht; denn was diesen anlangt, da kommen so verschiedenartige Gegenstände bei der Ablösung vor, daß es den Commiffarien nicht schwer fällt, den Werth auch der von mir angedeuteten Dblasten zu ermitteln. Dar über kommt man hinweg, wenn nur feststeht, daß die General commission die betreffende gesetzliche Bestimmung nicht so streng interpretirt, sondern darunter mehr subsumirt, als bis her geschehen ist. Präsident v. Schönfels: Der Wunsch des Sprechers geht also dahin, daß seine Meinung im Protokolle Aufnahme finde? (Wird bejaht.) Dem wird genügt werden. Sofern Niemand weiter das Wort begehrt, werde ich die Debatte bezüglich der §. 21 schließen, und zwar unterErtheilung des Schlußwortesan dm Herrn Referenten. Referent Bürgermeister Hennig: Es ist wohl kaum möglich, alle Fälle im Voraus zu bezeichnen, bei denen die Ablösbarkeit eintritt. Nach dem Geiste, der jetzt in unserer Ablösungsgesetzgebung weht, darf man wohl als Grundsatz annehmen, daß alle mit Grund und Boden verbundenen Naturalleistungen und Oblasten der Ablösbarkeit unterliegen sollen, und ich glaube auch, daß dieser Grundsatz bei den Ab- lüsungscommisstonen als Regel gelten werde. Präsidentv. Schönfels: §.21lautetfolgendermaaßen: „Rücksichtlich der auf Grundstücken hastenden, zur Zeit noch nicht zur Ablösung gelangten Naturalleistungen und Natural oblasten bewendet es bei den bisherigen Ablösungsgesetzen, wiewohl mit den in dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Abänderungen derselben." Die zweite Kammer hat diese Paragraphe dahin abgeandert, daß nach dem Worte „wie wohl" noch eingeschaltet werden solle: „was dasV er fahren anlangt", und die Deputation beantragt die An nahme dieser Einschaltung; ich aber frage: ob Sie in die- serBeziehung sich mit der Deputation einverste hen wollen? — Einstimmig Za. Präsident v. Schö nfels: Die Deputation dieser Kam mer schlägt noch eine fernere Einschaltung vor, und zwar nach dem Worte „haftenden" auf der ersten Zeile die Worte „oder von Gemeinden zu entrichtenden" und ich habe auch hierzu fragen: ob Sie in dieser Be ziehung der Deputation beizupflichten gemeint sind? — Einstimmig Za. Präsident v. Schönfels: Ich frage nun: ob Sieder §. 21 in der beschl offen enMa aße ihren Bei fall ge benwollen? — Einstimmig Za. Referent Bürgermeister Hennig: 8-22. Vom ersten Januar des Jahres Eintausend Acht hundert und Vierundfunfzkg kommen, mit alleiniger Ausnahme der Ablösungsrenten und der baaren Geldgefälle, alle aufeinseitigenAntrag ablösbaren Grundlasten undDienst- barkeiten, auf deren Ablösung bis dahin nicht provocirt wor den ist, dergestalt in Wegfall, daß sie nur als persönlicheVer- bindlichkeiten des am 1. Januar 1854 vorhandenen Besitzers und seiner Erben, so lange ersterer oder letztere das Grundstück nicht veräußern, fortdauern. Von Denjenigen, welche für die nach vorstehender Be stimmung in Wegfall kommenden Grundlasten oder Dienst barkeiten eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen haben, ist daher, bei Verlust derselben, längstens bis mit 31. Decem- ber Eintausend Achthundert und Drekundfunfzkg bei der Ge neralcommission für Ablösungen undGemeinheitstheilungerr der Antrag auf Ermittelung dieser Entschädigung anzubrin gen (auf Ablösung zu provociren). Gegen den Eintritt des vorstehend ««gedrohten Rechts- nachtheils findet eine Wiedereinsetzung in vorigen Stand nicht statt.
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