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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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daß die zweite Kammer von dieser Bestimmung abgehen wird, weil man gerade bei dem Milktakr in Bezug auf das An wachsen der Pensionen in der zweiten Kammer Besorg nisse hegt. Präsident v.Schönfels: Ich werde nun zur Fragstellung übergehen. DieDeputation beantragt, gleichderzweiten Kam mer, dieZahl,, drei "auf der dritte nZ eile de rPara- graphe mit „fünf" zu vertauschen, und ich frage: ob dieKammer in dieser Bezieh»ng sich mit derDe- putation einverstehen will? —Es haben sich fünfzehn Mitglieder erhoben; es ist also der Antrag der Deputation mit 20 gegen 15 Stimmen angenommen. Präsident v. Schönfels: Ich gehe weiter und richte die Frage auf den zweiten Vorschlag der Deputation, der dahin geht, dem Vorschläge der Majorität der jensei tigen Kammer, wie er auf Seite 484—487 sich be find et, beizutreten. Es ist dies also der Vorschlag der Ma jorität der jenseitigen Deputation. Die Kammer hat das Vorlesen der Scala, um welche es sich hier handelt, abgelehnt, ich richte daher die Frage einfach auf den Antrag der Majori tät der jenseitigen Deputation; diesen beanrragtJhre Deputation anzunehmen, und ich frage: ob die Kammer sich mit diesem Deputationsantrage einverstehen will? — Einstimmig Za. Präsident v. Schönfels: Endlich schlägt die Deputa tion vor, am Schluffe der §. 2 noch folgende Worte beizu fügen: „Tritt die Pensionirung plötzlich, in Folge eines unverschuldeten Unfalls oder einer Ver wundung im Kriege ein, so wird der Ruhegehalt nach dem Diensteinkommen berechnet, das der Offizier rc. zur Zeit seiner Entlassung bezogen hat." Ich frage: ob die Kammer sich mit diesem Zusatz, wie ihn die Deputation vorschägt, einverstehen will? — Einstim mig Za. Präsident». Schönfels: Ich frage nun: o b die Kam mer der §. 2 in der beschlossenen Maaße beizu pflichten gemeint ist? — Einstimmig Ja. Referent Prinz I o h a n n: Zu §. 6 des genannten Gesetzes. §. 3. Bei großer Dürftigkeit kann in einzelnen Fällen eine Erhöhung der vermöge der Dienstzeit zustehenden Pen sion unter 500 Lhlrn. erfolgen. Es darf jedoch diese Erhö hung nicht über acht Procent des durchschnittlichen Dienst einkommens (§. 2) betragen. Die Deputation rathet die unveränderte Annahme dieser Paragraphe an. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand über§.3 zu sprechen wünscht, so werde ich die Frage an die Kammer stellen: ob Sie diese Paragraphe nach Anrathen Ihrer Deputation unverändert anzunehmen gemeint sind? — Einstimmig Ja. Referent Prinz I o h a n n: Zu §. 8 des genannten Gesetzes. §. 4. Die in ß. 8 des Gesetzes vom 17.December 1837vor- geschriebeneBerechnungderPensionnachdemzurZeitderEnt- lassung,oder in den derPensionirung zunächst vorhergegange nen zweiJahrenbezogenenDiensteinkommentrittdurchdieBe- stimmung in §.2 des gegenwärtigenGesetzes außerAnwendung. Ebensokommt der daselbst bei Gehalten von 2500 Lhlr. an ge ordnete Abzug von 300 Lhlrn." und beziehentlich 500 Lhlrn. in Wegfall. Dagegen ist, insofern das nach der Bestimmung im Eingänge der §. 2 gegenwärtigen Gesetzes sich ergebende jährliche Diensteinkommen mehr als 2000 Lhaler beträgt, der überschießende Gehaltstheil nur nach der Hälfte des der be treffenden Altersstufe entsprechenden Procentsatzes bei der Pensionsberechnung in Anschlag zu bringen. Die Deputation sagt hierüber Folgendes: Zu §. 4. Die zweite Kammer hat hier in gleicherMaaße wie beim Civilpensionsgesetz am Schluffe beizufügen beschlossen: „Gehaltstheile, welche ein ermitteltes jährliches Diensteinkommen von 3000 Lhaler übersteigen, werden bei der Pensionsberechnung nicht in An schlag gebracht. Die Verwerfung dieses Zusatzes dürfte die nothwendige Folge des gleichen Beschlusses bei §.2 des Civilpensions- gesetzes sein, und dies um so mehr, da nach Versicherung des königlichen Commissars im Militairetat mit Ausnahme des nach den Grundsätzen des Civilstaatsdienergesetzes zu be- urtheilenden Kriegsministers kein Gehalt über 3000 Lhaler vorkommt. Ich bemerke noch hierbei, daß die zweite Kammer gegen wärtig bei Gelegenheit des Civilstaatsdienergesetzes dem Be schlüsse der ersten Kammer, diesen Zusatz zu verwerfen, beige treten ist. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand in Bezug auf§. 4 das Wort verlangt. Regierungscommissar Richter: Damit nicht aus der in dem Deputationsberichte erwähnten kommissarischen Ver sicherung ein Mißverständnis: abgeleitet werde, wird die Be merkung nöthig sein, daß die daselbst angegebenen 3000 Lhaler sich auf die Summe beziehen, welche sich ergiebt, wenn der in §. 8 des jetzt bestehenden Gesetzes über Pensionirung der Militairperfonen angeordnete Abzug von 300 Lhaler und beziehendlich 500 Lhaler bewirkt worden ist. Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand über §. 4 sprechen zu wollen. Ich werde daher zuvörderst die Frage auf den Zusatz, den die zweite Kammer beschlossen hat, richten, und alsdann auf die Paragraphe. Die zweite Kammer hat beschlossen, am Schlüsse der Paragraphe beizufügen r „Gehaltstheile, welche ein ermitteltes jähr liches Diensteinkommen von 3000 Lhaler über steigen, werden bei der Pensionsberechnung nicht in Anschlag gebracht." Die Deputation rathet,, dieser Beifügung nicht beizutreten, und.ich frage: ob die
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