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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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zu bemerken, daß dieser Grundsatz, so wahr er auch ist, wenn er richtig verstanden wird, doch ganz allgemein hingestellt und auf die Spitze getrieben, leicht sehr gefährlich werden kann. Das ganze Princip der Verjährung beruht darauf, daß man bei gewissen, seit langer Zeit bestehenden Verhältnissen nicht mehr auf die Erörterung des Ursprungs zurückgeht, sondern die Rechtmäßigkeit desselben präsumirt. Ich muß hierauf aufmerksam machen, weil dieser Satz, zu weit ausgedehnt und schroff hingestellt, auch auf der andern Seite eine ge fährliche Waffe werden kann. Nein! wir wollen uns ver einigen, ohne ein Princip auf die Spitze zu treiben, und uns bemühen, den practisch besten Ausweg zu finden, um den Nachtheilen möglichst vorzubeugen, die aus de.n Zuständen, wie sie einmal geworden sind, entstehen können. v. Po fern: Ich habe auf die Rede des hochverehrten Herrn Staatsministers zu erwidern, daß ich, sollte im vorlie genden Falle ja eine Verjährung eintreten können, was ich nicht zugebcn kann, dann wenigstens durch meine Worte nichts dazu beigetragen habe, daß die Verjährung eintreten kann, und brauche hierbei nur auf das hinzuweiscn, was ich vorhin ausgesprochen habe. Es wäre vielleicht hier am Platze, meine Herren, das alte Wort: äiklioile ost satiram non soridoro oder vielmehr äioero. Das wollte ich aber nicht, das will ich auch jetzt nicht, weil es mir nicht beikommt, dem jetzigen Ministerium, dem das ganze Vaterland und wir so großen und herzlichen Dank schuldig sind, irgend eine Schuld wegen der Vergangenheit beizumessen. Ich wollte und will eben jetzt keine Satire schreiben oder sagen, darum war ich so kurz und werde auch nichts weiter sagen. v. Friesen: Als Mitglied der Deputation muß ich er klären , warum ich für dieses Gesetz gestimmt habe. Auch ich bekenne mich zu der Ansicht, welche Graf Solms und die Herren v. Heynitz und v. Posern ausgesprochen haben, daß, wenn ein Unrecht geschehen ist, wenn man fühlt und anerken nen muß, daß ein Unrecht verübt worden ist, der erste Schritt allemal der sein muß, das Unrecht wieder gutzumachen. Dies ist ein so absolut wichtiger, ein so unbestreitbarer wichtiger Satz, daß ich mich jeder weiteren Ausführung enthalten kann. Allein es giebt Umstände, wo auch selbst die Wiederherstel lung des Rechts für eine Unmöglichkeit gehalten wird. Ohne nun dies anzuerkennen, wenigstens dieser Meinung in solcher Allgemeinheit eine Wirkung zugestehen zu können, muß ich doch soviel anführen, daß so viele Stimmen diesen Satz ge rade in Beziehung auf die Jagdgerechtigkeit ausgesprochen und behauptet haben, sowohl die Regierung, als auch gewich tige Stimmen im Lande, daß die Deputation eine unüber windliche Schwierigkeit vor sich' gesehen hat oder gesehen hätte, wenn sie hier auf dem Grundsätze des absoluten Rechts hatte bestehen wollen. Es ist so oft behauptet worden, die Jagdgerechtigkeit wiederherzustellen sei unmöglich , daß ich, ich gestehe es, nenne man es auch Nachgiebigkeit, geglaubt habe, nicht anders handeln zu können, als mich jetzt in das behaup tete Unvermeidliche zu fügen. Nenne man es eine Concessiow gegen die Revolution, oder wie man sonst wolle, wir haben eine andere Möglichkeit nicht vor Augen gesehen, wir haben uns in das Gesetz gefügt, wir haben es begutachtet und be arbeitet, da die Sachen einmal so stehen. Allein unerwähnt kann ich bei dieser Gelegenheit mehrere Aeußerungen nicht lassen, die schon bei dieser Verhandlung wieder vorgekommen sind. Der Herr Sraatsministcr behauptete, daß Staats verträge, Reccffe mit den Standesherren nie verletzt werden können, es nie in der Absicht der Regierung liegen werde, sie unberücksichtigt zu lassen; aber sie standen unter der Landes gesetzgebung und müßten sich die Veränderungen gefallen lassen, welche durch verfassungsmäßig berathene Landesgesctze herbeigeführt würden. Dasselbe wird auch behauptet, wenn es auch heute nicht behauptet worden ist, in Ansehung aller Privatrechte, aller Privatverträge, welche nicht das Glück ha ben, durch so vollständige Urkunden, wie die Schönburg- schen Recesse, befestigt zu sein. Hier aber kommen wir auf die oftmals aufgeworfene, aber durchaus noch nicht zugege- bene und ausgemachte Frage: „was gelten Privatrechte gegenüber der Vandesgesetzgebung, was gelten Privatverträge gegenüber den La ndesgesetzen?" Ich behaupte, Privatrechte und Privatverträge stehen unendlich höher, als alle Landesgesetzgebung. Die Staatsregierung behauptet das Gegentheil. Die Zeit sträubt sich, diesen Grundsatz anzuerkennen. Der ganze Constitu- tionalismus beruht auf dem Grundsätze des Absolutismus der Gesetzgebung und kämpft täglich gegen die Gültigkeit des Pri vatrechts. Der Constitutionalismus sagt: „das Gesetz steht höher als das Privateigenthum." Was ist da zu machen? Hier ist nur von der Zeit eine Läuterung der Ansichten zu er warten. — Ich muß dabei stehen bleiben: Privatrecht, Pri vateigenthum und Privatverträge stehen höher als die Gesetz gebung, und von dieser Ueberzeugung werde ich mich nie und nimmermehr trennen, wiewohl ich einzelne Ausnahmen, aber nur einzelne, mit der allerhöchsten Vorsicht anzuwendende Ausnahmen anerkenne, wo sich selbst das Privateigenthum dem Gesetze oder dem Staatswohle fügen muß; aber immer können dies nur einzelne Ausnahmen sein. Wenn der Herr -Staatsminister sagte, man möge das Recht nicht auf die Spitze stellen, und dabei an die Verjährung erinnerte, so kann ich seiner Auslegung der Verjährung und ihrer Absicht und Tendenz nicht beitreten. Die Verjährung will kein Unrecht sanctioniren, sondern sie beruht gerade im Gegentheil auf der Präsumtion des Rechtes. Sie nimmt an, ein Recht müsse vorhanden sein, sonst hätte es nicht so lange bestanden, sonst wäre es nicht so lange ohne Widerspruch und Anfechtung ausgeübt worden. Es ist aber bekannt, daß die Jmmemorialverjährung nicht vorgeschützt und gebraucht wer-
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