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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Präsident v. <Dchönf?ls: Dann würde sich allerdings die Sache dahin ändern, daß Hexr p. Biederyrayn darqpf anträgt,^ daß der Satz v. der §. 1 der Regierungsvorlage mit dem Zgsatze, welchen er vorschlagt, in dem Deputatspnsgsst- ,achten ausgenommen wird. v. Erdmannsdorf: Unter so bewandten Umständen ziehe ich meinen Antrag zurück. Präsident v. Schönfels: Dadurch wird die Sache allerdings vereinfacht werden; da aber die Anträge des Herrn v. Erdmannsdorf durch die erlangteUnterstützung Eigenthum der Kammer geworden sind, so würde ich die Frage an die Kammer zu richten haben: ob sie sich damit einverstehen will, daß Herr v. Erdmannsdorf seine Anträge zurücknimmt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Es würde nun nur noch der Antrag des Herrn v. Biedermann stehen. Ich habe zu er warten, ob Jemand das Wort ergreifen will. Staätsminister v. Friesen: Der Herr Referent hat sich vorhin auf meine Anfrage dahin ausgesprochen, wie die De putation von der Ansicht ausgehe, daß, wenn bäuerliche Güter nu'tRittergütern verbunden sind und künftig getrennt werden, dann das Recht der Rittergutsbesitzer, auf eigenem Grund und Soden zu jagen, nicht auf den neuen Besitzer init über gehe. Der Herr Regierungsrath v. Zehmen hat ebenso vor hin anerkannt, daß, wenn eine Dismembration ftattfände und das dismembrirte Grundstück über 30 Acker betrüge, dann eine neueRegulirung derJagdverhältnisse nothwendig werde. Diese beiden Ansichten haben in der Kammer keinen Wider spruch gefunden, und ich kann daher wohl annehmen, daß die geehrte Kammer damit einverstanden ist. Es liegt mir nur daran, daß dieses bestimmt constatirt wird, damit die Regie rung künftighin, wenn dergleichen Fälle, welche sehr häufig eintreten werden, vorkommen, einen Anhalt bei der Inter pretation des Gesetzes hat; denn aus der Fassung des Satzes 8. der §. I, welchen die Deputation vorschlägt, geht dies nicht hervor, sondern eher das Gegentheil. Zur Erläuterung dessen, was Herr v. Heynitz erwähnte, will ich noch hinzufügen, daß ich nicht von solchen bäuerlichen Gütern gesprochen habe, die schon feit langer Zeit mit den Rittergütern verbunden und in die Cataster und Flurbücher eingetragen sind, bei denen be steht kein Zweifel, sondern nur von solchen, noch jetzt für sich bestehenden, bäuerlichen Gütern, welche zur Zeit der Publi kation des Gesetzes mit den Rittergütern zusammen besessen werden. Vicepräsident Gottschald: Nur damit kein Zweifel in Bezug auf Z. 1 und 2 des Gesetzes übrig bleibt, gestatte ich mir eine Anfrage an den Herrn Referenten. Es besteht näm lich bekanntlich in Bezug aus die Ausübung des Jagdrechts in vielen Städten ein eigenthümliches Verhältniß, so daß nicht die Commun als solche dieses Recht ausübt, sondern daß nur eine Classe von Bürgern dies thut. In solchen Fällen ist das Jagdrecht entweder vom Landesher,rn verliehen, oder auch sehr häufig erkauft worden. Eine solche Anzahl von Bürgern kann mgn nun nieder eine Gemeinde, noch eine Korporation nenhssn, sonhern es besteht unter ihn,en ein reines Societäts- verhältniß. Nun frage ich bei dem Herrn Referenten an, oh dieses Societätsv,erhältniß von der Deputation mit als in den Worten „Gemeinden undCorporationen" getroffen betrachtet wird. Die Motive zu §. 2, spwie der Vorschlag der Deputation schejnen dies allerdings anzunehmen, aber ich glaube doch, es würde dies, um künftigen Zweifeln vorzubeugen, noch näher ausgedrückt und bestimmt werden müssen. Referent Bürgermeister Hennig: Derartige Societäten sind allerdings mit von der Bestimmung der §. 2 des Gesetzes getroffen; dort wird näher darauf einzugehen sein. Ich glaube auch, daß dies aus dem Berichte ganz klar hervorgehen wird, denn es heißt da: „Es soll sich nämlich die Bestimmung nicht blos auf Gemeinden beziehen, welche als solche im Besitze von Grundstücken sich befinden, sondern auch auf diejenigen Gemeinden, welche schon vor Publication der Grundrechte als einzelne Gemeindemitg lieber auf der Gemeinde flur die Jagd gemeinschaftlich ausübten (sogenannte Koppel jagd); diese soll fernerhin ebenfalls nur durch Verpachtung oder angestellte Jäger ausgeübt werden dürfen." Ich glaube also nicht, daß über das Verhältniß, welches der Herr Vice präsident erwähnte, ein Zweifel sein kann. Vicepräsident Gottschald: Ein solches Societatsver- hältniß, wie ich im Auge habe, subsumire ich nicht unter den Begriff der Corporation oder der Gemeinde; die Mitglieder treten nur als Einzelne auf und sind als Einzelne auch nicht an einen Beschluß der Mehrheit gebunden. Referent Bürgermeister Hennig: Eben dieses Verhält niß ist im Berichte erwähnt, denn es steht ausdrücklich darin, daß, wenn einzelne Gemeindemitglieder auf der Gemeindeflur die Jagd ausüben, sogenannte Koppeljagd, diese durch die §. 2 des Gesetzes mit getroffen werden sollen. Vicepräsident Gottschald: Ich glaube dessenungeachtet, daß diese §.2 in den Worten „GemeindenundCorporationen" jedenfalls noch einen Zweifel aufkommen läßt, ob sie auf das von mir erwähnteVerhältniß anzuwenden ist, und daß, wenn die sooü einer solchen Gesellschaft sich auf die Gemeinde flur begeben, um ihr Jagdrecht auszuüben, sie, wenn nicht jene Wortbegriffe authentisch interpretirt werden, wohl im Rechtswege geschützt werden möchten, eben weil dieses Ver- hältnkß kein corporatives genannt werden kann. Präsident v. Schön fels: Ich möchte mir doch die Be merkung erlauben, daß dieses Verhältniß bei der Berarhung über'§.2 zur Sprache kommen muß; wir sind aber gegenwärtig noch bei H.1 und die Debatte darüber ist noch nicht geschlossen. Vicepräsident Gottschald: Ich muß doch dagegen be merken, daß 1 mit Z. 2 im engen Zusammenhangs steht.
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