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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Der Besitzer eines solchen Grundstücks muß jedoch solchen Falls die Jagd ruhen lassen, dafern er nicht zur selbstständigen Ausübung derselben nach §. 1 befugt ist, oder das eingefriedigte Grund stück die Natur eines förmlichen Wildgartens hat. Darüber, ob ein Grundstück für dauernd und vollständig eingefriedigt zu achten oder als ein Wildgarten zu betrachten ist, entscheidet die Amts hauptmannschaft." Nach §. 1b. des Entwurfs war bestimmt, daß auf völlig eingefriedigten Grundstücken der Besitzer derselben zur selbst ständigen Ausübung der Jagd berechtigt sei. Die Deputa tion konnte sich jedoch nicht damit einverstehen, sie hielt viel mehr für zweckmäßiger, daß die Jagd auch auf völlig einge-. friedigten Grundstücken ruhen müsse, außer wenn sie zu den in Z. 1 erwähnten gehören oder förmliche Wildgärten sind. Es ist nämlich dem Besitzer eines eingefriedigten Grundstücks, und wenn die Einfriedigung noch so vollständig ist, zu man chen Zeiten des Jahres sehr leicht möglich, das an sein Grund stück angrenzende Jagdrevier, wenn nicht ganz zu ruiniren, doch in hohem Grade zu beeinträchtigen. Die Hasen suchen bei Kälte und hohem Schnee ihre Aesung in den Gärten, in die sie, wenn dieselben nur mit lebenden, wenn auch in noch so gutem Stande befindlichen Zäunen umgeben sind, dennoch einen Eingang zu gewinnen suchen. Die Rebhühner des ganzen Reviers ziehen sich bei starkem Schnee in die Gärten und Höfe zurück und sind dort mit leichter Mühe wegzufan gen. Dies dürfte hinreichen, um zu zeigen, wie bedenklich es für die Jagd im Allgemeinen ist, auf eingefriedigten Grund stücken die selbstständige Ausübung der Jagd zu gestatten, ganz abgesehen von den hier noch besonders einschlagenden sicherheitspolizeilichen Rücksichten. Präsident v. Schönfels: Es würde nun über 7 b. zu sprechen sein. v.Egidy: Ich wollte mir nur eine Anfrage erlauben. Im zweiten Satze dieser Paragraphe ist gesagt: „Der Be sitzer eines solchen Grundstücks muß jedoch solchenfalls die Jagd ruhen lassen rc. rc." Nun wollte ich blos fragen, ob man bei diesem „ruhen lassen" auch das „Abwehren" suspen- dirt wissen will. Wenn z. B. einer in einem Gemüse-oder Obstgarten unter die Staare oder dergleichen Vögel schießt, wo eigentlich die Bestimmung ist, daß die Jagd ruht, also zu jagen nicht erlaubt ist, ist diesem Falle in gegenwartigerPära- graphe vorgesehen oder nicht? Wenn man diesen Fall nicht getroffen wissen will, so bin ich beruhigt, aber jedenfalls würde ich im Interesse der Gartenbesitzer doch wünschen, daß man ihnen wenigstens temporair die Erlaubniß gäbe, wenig stens solche Raubthiere durch's Schießen fernhalten zu dürfen. Referent Bürgermeister Hennig: Gegen diese Raub thiere ist hinreichender Schutz gewährt in §. 2t. Freilich ist er dort nicht auf alle Gärten erstreckt, denn es heißt daselbst: „In Weinbergen und Kirschplantagen ist der Gebrauch des Schießgewehrs zur Abwehr der Vögel zu gestatten". Ich glaube aber, daß nur in Weinbergen und Kirschplantagen jene Raubthiere zu fürchten sind. l. K. (3 Abonnement ) v. Egidy: Es schien mir eben ein Unterschied zu sein zwischen den Begriffen „Abwehren" und „Jagen", denn Staare und andere Vögel sind auch Lhiere, die zur Jagd ge hören, und in diesem Falle müßte einer allemal erst besonders befragt werden, ob er blos die Absicht habe, sie abzuwehren, oder sie zu besagen. Referent Bürgermeister Hennig: Ich glaube, so ängst lich ist es wohl nicht zu nehmen. Denn wenn Jemandem einmal gestattet ist, in seinem Garten zu schießen, um diese Thicre zu verscheuchen, so kann man ihn wohl auch für voll kommen berechtigt halten, dann und wann einmal darunter hineinzuschießen. v. Welck: Es ist wohl nicht zu verkennen, daß derglei chen Collisionen, wie Herr v. Egidy erwähnte, vorkommen können. Ich glaube aber, wenn dies z. B., abgesehen von Kirschplantagen, deren die Deputation ausdrücklich gedacht hat, in Obstgärten, die doch immer in der nächsten Nähe der Gehöfte liegen, der Fall ist, so werden da immer die Bestim mungen des Generale von 1811 anzuwenden sein, da dieses Gesetz auf jeden Fall noch in Kraft bleibt. Secretair v. Polenz: Für Aufrechterhaltung des Man dats vom 17. September 1810 habe ich mich aufs Dringendste zu verwenden, denn so lange dieses nicht eingescharft wird, dürfte der Vortheil des dermaligen Gesetzes gänzlich illu sorisch sein. v. Zeh men: In Bezug auf diesen letzten Punkt will ich nur bemerken, daß dieses Mandat auch gar nicht aufge hoben wird; denn am Schluffe des Gesetzes werden nur die diesem entgegenstehenden älteren gesetzlichen Bestim mungen aufgehoben. Jenes Mandat aber steht nicht dem vorliegenden Gesetze entgegen, sondern neben demselben. Secretair v. Polenz: Ich wollte nur die Einschärfung dieser Bestimmungen in Anregung bringen. v. Egidy: Dasselbe wollte auch ich thun, meine Herren. Kein Mensch weiß mehr, oder man hat es vergessen, daß das Mandat von 1811 noch existirt. Die Jahre 1848 und 1849 haben in dieser Beziehung das Gedächtniß der Bevölkerung außerordentlich geschwächt. Es ist also unbedingt nothwendig, daß man sich mit den klarsten Worten darüber ausspreche, daß jenes Mandat tüchtig ein geschärft und noch tüchtig er gehandhabt werde, sonst hört der Gräuel mit der unbefugten Schießerei nie auf. Staatsminister v. Friesen: Die Ausführungsverord nung zu gegenwärtigem Gesetze wird sehrpassendeGelegenheit geben, auf dieses Mandat hinzuweisen, was überhaupt die Absicht der Regierung schon von vornherein war. Präsident v. Schön fels: Wenn Niemand weiter in Bezug auf ß. 7 b. zu sprechen begehrt, so frage ich die Kam mer: ob sie derselben ihren Beifall schenken will? — Einstimmig Ja. 60
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