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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Seiten geschehen ist, zurückgewiesen zu werden verdient. Ich habe bei dem v. Heynitz'schen Anträge vorausgesetzt, daß die Amtshauptleute doch impixx das Recht behalten würden, die Ortsobrigkeiten zu subdelegiren, d. h. mit Aufträgen zu ver sehen zur Ausführung des Einzelnen, zu Abhaltung von Ter minen und dergleichen; allein will man bestimmte Vorschriften darüber haben, so lassen sich diese schwerlich alle in das Gesetz bringen. In der Allgemeinheit ist doch zu wünschen, daß in der Regulirung und Ausführung des Gesetzes eine gewisse Einheit, einegewisseUebereinftimmungderGrundsatzeherrsche, und deshalb ist es wohl gut und nützlich, daß dem Amtshaupt mann die obere Direktion der ganzen Angelegenheit verbleibe. Es zeigen sich nun zwei verschiedene Wege, entweder daß man dem Amtshauptmann die besondere Befugniß gebe, die Orts obrigkeiten mit Aufträgen für einzelne Geschäfte zu versehen, oder daß man diese Befugniß und die einzelnen Falle, wo sie eintritt, gleich im Gesetze benenne. Um nun dies genauer über sehen zu können, möchte ich dem geehrten Antragsteller und der Kammer vielleicht anempfehlen, daß man Schritt vor Schritt, d. h. Paragraphe vor Paragraphe erwäge, welche Bestimmung in jedem Falle die geeignete sei. Ich will z. B., weil wir hier gerade bei ß. 10 stehen, anführen, daß es bei Punkt 1 auf Seite 704 doch gewiß nicht zweckmäßig sein würde, wenn man es dem Amtshauptmann übertragen wollte, die Gemeinden eines Jagdbezirks zusammenzurufen, das wäre jedenfalls Sache derOrtspolizeibehörde; dagegen könnte bei Punkt 3 die Ertheilung der Genehmigung der gefaßten Beschlüsse dem Amtshauptmann übertragen werden. Ebenso könnte in §. 1Ä die Genehmigung, die ausgesprochen werden soll, ob man die Ausübung der Jagd ruhen lassen wolle und dergleichen, auch vom Ämtshauptmann ohne Störung ab hängig gemacht werden. Dagegen muß bei §. 12 die Jagdver- pachtung, Abhaltung vonLerminen, dasMeistgebotjedenfalls der Ortspolizei überlassen werden; denn der Amtshauptmann kann sich doch unmöglich zur Abhaltung von Pachtterminen hinsetzen, wohl aber kann ihm die Genehmigung der Verpach tung auch übertragen werden. So, glaube ich, würde man am sichersten zu einem Beschlüsse gelangen und am besten unterscheiden ckönnen, was bei jeder Bestimmung und Hand lung zweckmäßig und ausführbar ist und was nicht. Wenn man gesagt hat, die Amtshauptleute könnten die Sache nicht übersehen, so muß ich darauf entgegnen, daß sie ja schon eine Ueberflcht durch die Bildung der Jagdbezirke, Austheilung der Jagdkarten, sowie durch ihre übrigen vielfachen Geschäfte und Berührungen mit den Unterthanen erlangen; die Ge meinden und Ohtigkeiten handeln ja auch nicht allemal für ihre Gemeinden oder Gerichtsbezirke, denn ein Jagdbezirk kann vielleicht in mehrere Getichtsbezirke übergreifen, wo die Obrigkeit des Orts vielleicht ganz fremd ist. Also dies Be denken würde gegen die Obrigkeit ebenso sprechen, wie gegen den Amtshauptmann. Ich möchte also dem Herrn Antrag steller anrathrn, daß er vielleicht seinen Antrag bei jeder ein zelnen Paragraphe zur Sprache brächte, und daß darauf die Discussion gerichtet und Beschluß gefaßt würde. v. Egidy: Ich bitte, mich des Worts begeben zu dürfen, da bereits Herr V. Friesen das Alles gesagt hat, was ich zu. sagen beabsichtigte. v. Nostitz und Jänckendorfr Ich kann mich weder dem Anträge des Herrn v. Heynitz, noch dem des Herrn v. Metzsch anschließen; der eine geht mir viel zu weit, der andere zu weit. Ich glaube, daß ein Mittelweg gefunden wer den könnte, dafern man nicht bei dem Gutachten der Deputa tion stehen bleiben will, wenn man den dritten Punkt der §. 10, wie er in der Vorlage gefaßt ist, abänderte, wo es heißt: „daß der gefaßte Beschluß die Genehmigung der Orts polizeibehörde erlangt," und anstatt dessen sagte: ,,daß der gefaßte Beschluß der Amtshauptmannschaft angezeigt werde". Dann hat es die Amtshauptmannschaft in der Hand, einzu schreiten, und jedenfalls erhalt sie dadurch einen Ueberblick über den Gang und Stand der ganzen Angelegenheit. Präsident v. Schönfels: Beabsichtigt der Herr Staats minister deshalb einen Antrag zu stellen? v. Nostitz und Jänckendorfr Nein! Staatsminifter v. Fri esen: Ich müßte mich doch dafür verwenden, daß es bei der Vorlage bleibe, und zwar aus fol genden Gründen. Habe ich das Amendement richtig ver standen, so würde es darauschinauskommen, jdaß die eigent lichen leitenden Handlungen von den Ortspolizeibehörden ausgeführt werden, die schließliche Genehmung aber in die Hand der Amtshauptmannschaften gelegt würde. Das hat im ersten Moment etwas für sich; allein die fHauptaufgabe muß die sein, die Geschäfte nicht zu vermehren, sondern die Sache so einfach wie möglich zu machen; je schwieriger wir die Sache machen, desto weniger geschieht in derselbcn/j Soll nun die Sache so eingerichtet werden, daß die Ortspolizei behörde die Zusammenberufung besorgt, die Verpachtung leitet, das Protokoll darüber aufnimmt, die Arten führt und die Sache dann der Amtshauptmannschaft zur Genehmigung anzeigt, ohne selbst ein Urtheil darüber zu fällen, ohne selbst die Genehmigung zu ertheilen, so muß der Amtshauptmann die Acten nochmals genau durchgehen. Es werden ihm dabei Zweifel beigehen, er wird Anzeigen darüber erfordern, und idas Geschäft wird für den Amtshauptmann dadurch fast eben so schwierig, ja vielleicht noch schwieriger werden, als wenn er es gleich von Haus aus selbst gemacht hätte. Umgekehrt zeigen sich ost Bedenken, die in der Sache liegen, bei der Verhandlung und sind der Ortsobrigkeit dabei klar geworden. Der Amtshauptmann, der die Sache blos aus den Acten sieht, würde vielleicht gar nicht darauf kommen, 'ileberlassett wir der Ortspolizeibehörde die vorbereitenden Handlungen und die Geschäfte selbst, und geben der Amts- bauptmannschaft blos das Recht der Genehmigung, dann er gangen wir keine Garantie einer schnellen und sichern Durch-
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