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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Präsident v. Schönfels: Es wird dessen nicht bedür fen. Wenn ich diesen Antrag richtig aufgefaßt habe, so lautet er so: „Die sämmtlichen Grundstücksbesitzer unter fünfAckern haben nur zusammen Eine Stimme und haben zu diesemZwecke einen Vertreter unter sich zu wählen." Die Kammer hat den Antrag des Herrn v. Egidy vernommen, und ich habe zu fra gen: ob Sie gemeint sind, diesen Antrag zu unterstützen? — Geschieht sehr zahlreich. v. Nostitz-Wallwitz: Ich habe den Antrag unter stützt, weil er praktisch gewiß Viel für sich hat; nur scheint mir wenigstens eine Modifikation eben so billig als gerecht, d. h., es scheint mir dann nöthig, daß man Diejenigen, welche weniger als fünf Acker besitzen, zusammenaddirt und ihnen nach Z. 11 eine bestimmte Anzahl Stimmen zutheilt. Im Uebrigen muß man der Regierung sehr dankbar sein, daß sie hier in Betreff der Stimmen eine bestimmte, feste, billige Norm aufgestellt hat, und es ist nur zu wünschen, daß die Regierung, und namentlich in Zukunft^das Cultusministerium, bei allen Geldprästqtionen, wo die Gutsbesitzer vorzugsweise beizutragen haben, nach einer ähnlichen Norm verfahren werde. Staatsminister v. Friesen: Ich muß doch auf einige wesentliche Bedenken aufmerksam machen, die dem Anträge entgegenstehen. Einmal ist der Satz bereits von der Kammer angenommen worden, daß die sämmtlichen Grundbesitzer eine Gesammtheit bilden, ihre Minorität sich der Majorität unter werfen muß. Es würde nun allerdings auffallend sein, wenn man gewissen Ehesten dieses Consortiums ihre Stimmen geradezu wegnehmen wollte. Es muß doch eine Grenze ge zogen werden, und würde dann vielleicht ein halber oder ein Wiertelacker weniger den betreffenden Besitzer um das ganze Stimmrecht bringen. Wollte man es so machen, wie Herr v. Egidy gesagt hat, so würden, wenn ich bei seinem Beispiele stehen bleibe, daß fünfzig Grundbesitzer, die weniger als 5 Acker haben, in der Gemeinde sind, das zusammen vielleicht 200 Acker betragen, und diese würden zusammen gerade eben so viel Stimmenrecht haben, als ein Besitzer, der 6 Acker hat. Das ist aber, glaube ich, eine so auffallende Jncongruität, Laß man sie vermeiden muß. Wenn der Herr General v. Nostitz das Amendement dahin verbessert, daß man die Gesamnttsumme der kleinen Grundbesitzer zusammenaddiren müsse und ihnen nach Maaßgabe dieses Gesetzes ihr Stimm recht geben solle, so mache ich darauf aufmerksam, daß das wieder das Geschäft ganz außerordentlich weitläufig machen würde, denn es müßte dann ein doppelter Act vor sich gehen; erst müßten alle kleinen Besitzer zusammentreten und einen gemeinschaftlichen Vertreter wählen, und dann müßte noch einmal von allen Grundbesitzern zusammen Beschluß gefaßt werden. Ich glaube, es ist in der Lhat ein Postulat, was man nicht ganz abweisen kann, daß man jedem Einzelnen wenigstens eine Stimme giebt, wenn über seinen Grund und Boden, über den Ertrag desselben verfügt wird. Es ist schon durch das Stimmenverhältniß Vorkehrung getroffen, daß die ganz kleinen Grundbesitzer, die nur wenige Scheffel Land haben, vor der Majorität der übrigen zurückstehen werden. Endlich mache ich noch darauf aufmerksam, daß es sich hier nur um jagdbare Flachen handelt. Nach §. 22 soll die Jagd innerhalb bewohnter Räume und Ortschaften nicht ausgeübt werden; also alle Diejenigen, die nur ein ganz kleines Areal um ihre Häuser herum haben, wo nicht geschossen und die Jagd nicht ausgeübt werden darf, fallen so alle hinweg. Da durch wird ein Ehest des Bedenkens vollkommen beseitigt werden. v. Egidy: Zur Widerlegung! Die Gründe, welche Se. Excellenz vorgeführt haben, können meine Bedenken noch nicht beseitigen. Ich mache nämlich einen Unterschied darin, zwischen dem Grundbesitz an sich und zwischen dem Rechte und der Gelegenheit, aus dem Grundbesitze Nutzen zu ziehen. Man kann durchaus nicht sagen, daß der Grund besitz nach dem Verhältnisse, wie er groß und klein ist, auch ein gleich verhältnißmäßiges Resultat bei Ausübung der Jagd bietet. Ich behaupte nämlich, wenn man in einem Falle sagt: der und der hat 100 Acker, und auf diesen kann er die Jagd mit Erfolg excerciren, und sie wird ihm jährlich so und so viel Nutzen bringen, daß nicht ein Anderer, der blos einen Acker hat, den hundertsten Eheil dieses Jagdrechtes üben kann, und dabei auch diesen quotalen Nutzen ziehen muß; ich behaupte vielmehr, daß, wenn wir einmal annehmen, daß der Grund besitz das Recht giebt, die Jagd zu excerciren, der Besitzer, der unter 5 Acker hat, gar keinen praktischen Jagderfolg von diesem Besttzthum hat, denn auf einem Areal von ein paar Metzen oder unter dem Scheffel Land ist es gar nicht denkbar, daß man eine Jagd mit Erfolg excercirt. Wenn vorhin Se. Excellenz erwähnten, daß schon in §. 32 der Sache Rech nung getragen worden sei, so muß ich bemerken, daß aller dings Fälle existiren und recht häufig vorkommen, wo kleine Leute ganz einzelne kleine Grundstücke mitten in der Haupt flur haben; ich erinnere nur an die Resultate der Parcellirun- gen und namentlich an dieErfolgederGemeinheitstheilungen. Auf dem Dorfe, welches zu meinem Gute gehört, kann ich versichern, daß eine große Zahl Einwohner in Folge der Ge- meindetheilung kleineParcellen haben, die unter einem halben Scheffel sind; die liegen mitten in der Flur und sind entschie den jagdbare Flächen, denn sie sind nicht unmittelbar bei den Häusern. Daß aber diese auf jenem Grundbesitze mit Erfolg nicht jagen können, liegt nach meinem Dafürhalten auf der Hand. Ich bin daher noch der Meinung, daß man diesen auch nicht so unbedingt ein viriles Stimmrecht auf Grund ihres kleinen Besitzthums zugestehen kann, sondern daß sie nur zusammengezogen werden in eine Körperschaft vermittelst der Vertretung. Wenn diese einen Stellvertreter haben, wie bei andern Angelegenheiten vorkommt, einen, der ihr Interesse wahrnimmt, so ist nach meinem Dafürhalten vollkommen ihr Recht gewahrt, und es bringt in die Sache selbst eine
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