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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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folgendermaaßen zu fassen: Im erster» Falle sind sie unter Leitung der Ortspolizeibehörde vorzu nehmen, in beiden Fällen bedürfen sie der Ge nehmigung derselben." Ich frage: ob die Kam mer hinsichtlich dieses Passus der Deputation beizupflichten gemeint ist? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Ich komme nun zu dem Amendement des Herrn v. Egidy, welches dahin geht, im zwei ten Satze der Paragraphe die Worte „drei Personen" zu verwandeln in die Worte „Eine Person," und frage die Kammer: ob sie das Amendement des Herrn v. Egidy unzunehmen gemeint ist? — Mit23gegen 12 Stimmen angenommen. Präsident Schönfels: Endlich frage ich: ob die Kam mer gemeint ist, §. 13 in der beschlossenen Maaße anzunehmen? — Einstimmig Ja. Regierungsrath v. Zehmen: Es ist noch eine Frage zu richten auf die von der Deputation vorgeschlagene Ver tauschung der Worte „drei Jahre" mit den Worten „sechs Jahre." Präsident v. Schönfels: Ganz richtig. Allerdings habe ich hier einen Antrag der Deputation übergangen. Er lautet dahin, die Worte „drei Jahre" zu vertauschen mit den Worten „sechs Jahre," und ich frage: ob die Kammer diesen Antrag der Deputation anzunehmen gemeint ist? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schön fels: Ich richte nun, vielleicht zum Ueberfluß, indeß um der Form zu genügen, die Frage auf die ganze Paragraphe und frage: ob die Kammer dieParagraphe in der beschlossenen Maaße gut heiße? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: Z. 14. Afterverpachtungen sind nicht gestattet. Die Deputation empfiehlt die Annahme dieser Para graphe. Präsident v. Schön fels: Sofern Niemand etwas über diese Paragraphe zu erinnern gedenkt, so frage ich: ob Sie gemeint sind, §.14 in unveränderter Weise an zunehmen?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §-15. Wer die Jagd ausüben will, hat sich mit einer Jagdkarte zu versehen und dieselbe zu seiner Legitimation stets bei sich zu führen. Die Jagdkarten werden von dem Amtshauptmann des Bezirks, in Dresden und Leipzig von der Stadtpolizeibe hörde, auf ein Kalenderjahr ausgestellt; sie gelten für den ganzen Umfang des Königreichs, lauten auf den Namen des Inhabers und dürfen von demselben nicht Anderen über lassen werden. Die von dem Jagdberechtigten zum Treiben des Wildes und zum Tragen des Erlegten mitgenommenen Personen be dürfen keiner Jagdkarten. In den Motiven heißt es hierüber zu §. 15 (und zu gleich bis §. 19): Zu §§. 15-19. DieBestimmungen über die Jagdkarten, die in ähnlicher Weise neuerdings in den Jagdgesetzgebungen fast aller deut scher Staaten ausgenommen worden sind, bedürfen keiner ausführlichen Rechtfertigung. Siesind schon in polizeilicher Hinsicht nothwendig, um solche Personen von dem Gebrauche des Feuergewehrs auszuschließen, von welchen ein Mißbrauch desselben zu vermuthen ist. Die Vorschriften über die Verweigerung derselben an einzelne Personen entsprechen den deshalb von allen neueren Gesetzgebungen angenommenen Grundsätzen und sind mit Rücksicht auf die in Sachsen bestehenden strafrechtlichen Be stimmungen gefaßt. Daß das Institut der Jagdkarten zum großen Theile seinen Zweck verfehlen würde, wenn dieselben unentgeltlich ertheilt würden, liegt auf der Hand. Die daraus zu erwar tenden Einnahmen gewähren die Möglichkeit, für eine Ent schädigung der ehemaligen Jagdberechtigten, welche, wie die Sache einmal liegt, nicht durch die einzelnen Besitzer der vor mals jagdpflichtigen Grundstücke, sondern nur aus Staats mitteln gewährt werden kann, einen Fonds anzusammeln, ohne dadurch die Steuerpflichtigen zu beschweren, während zugleich den Ortsarmencassen ein Zufluß gewährt,wird, dessen dieselben meistens im höchsten Grade bedürfen. Im Berichte heißt es so: Zu §.15. Wird beantragt, statt der Worte: „auf ein Kalenderjahr ausgestellt" zu setzen: „auf ein Jahr vom 1. September bis 31.,August ausgestellt" und mit dieser Aenderung die Annahme der Paragraphe empfohlen. Präsident v. Schön fels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über §. 15 zu sprechen gedenkt. v. Egidy: Ich erlaube mir hier zwei Bemerkungen auszusprechen, einmal die, daß es nach der Fassung den An schein gewinnt, als ob nur Diejenigen die Jagd exerciren können, welche von einem königl. sächsischen Amthauptmanne Jagdkarten lösen. Ich mache auf das practische Bedenken aufmerksam, daß bei der Jagd, wenn der Zweck, die Jagd wieder einigermaaßen aufzubringen, erreicht werden soll, sehr häufig Conventionen geschlossen werden. Diese können aber auch unmittelbar an den Grenzen des Königreichs getroffen werden mit den Jagdberechtigten im Nachbarlande. Es wird Gegenseitigkeit verabredet, und der Schluß der Sache ist der: die Ausländer jagen hüben und die Inländer jagen drüben. Meine Herren! Es scheint mir doch eine Art von Härte zu sein, wenn man Denen, die an der Grenze liegen und solche Conventionen schließen, oder überhaupt ihre Schützen aus
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