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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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er immer wieder eine Jagdkarte nöthig haben. Es wird also gar nicht viel helfen, wenn man die einzelnen Jagdberechtig ten hinsichtlich seines Bezirks dieser Verbindlichkeit entheben wollte. v. Schönb urg-Pursch en stein: Auch ich könnte mich mit dieser Bestimmung nicht einverstehen, glaube aber, es ist nicht hier der Ort,sich darüber auszusprechen, sondern erst bei Z. 18. Präsident v. Schönfels: Es scheint, als wenn die De batte sich schließen wollte; ich werde daher den Schluß aus sprechen und dem Herrn Referenten das Schlußwort er- theilen. Referent Bürgermeister Hennig: Ich habe nichts zu bemerken. Präsidentv. Schönfels: Die Deputation beantragt zu§15 statt der Worte: „auf ein Kalenderjahr aus gestellt" zu setzen: „auf ein Jahr vom 1. Sep tember bis 31. August ausgestellt." Stimmen Sie damit überein? — Einstimmig Ja. Präsident». Schönfels: Wollen Sie nun §. 15 in der beschlossenen Maaße gutheißen? — Gegen 2 Stimmen Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 16- Die Ausstellung von Jagdkarten ist zu versagen: 1) Unmündigen, insofern nicht von ihren Vätern oder Vormündern oder, was die Forstacademisten anlangt, von dem Director der Academie darauf angetragen wird; 2) allen unter Curatel gestellten oder wegen körperlicher oder geistiger Mängel zur sicheren Führung eines Feuerge wehres unfähigen Personen; 3) solchen Personen, welche wegen Mißbrauchs des Feuergewehres, wegen eines Jagdfrevels oder Holzdiebstahls oder wegen Fälschung oder Mißbrauchs der Jagdkarten be straft worden sind, innerhalb der nächsten 5 Jahre nach er folgter Bestrafung; 4) allen den Personen, von welchen man nach ihrem zeitherigen Verhalten einen ungebührlichen Gebrauch des Feuergewehres oder eine der öffentlichen Sicherheit und Ord nung gefährliche Ausübung der Jagd befürchten muß. Im Bericht heißt es: §. 16 wird zu unveränderter An nahme empfohlen. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Je mand hierüber das Wort begehrt? Es geschieht nicht. Stim men Sie nach Anrathen Ihrer Deputation der §. 16 in unveränderter Weise bei? — Einstim mig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: 17. Die Ausstellung der Jagdkarten erfolgt kosten- und stempelfrei. Es hat jedoch Derjenige, welcher die Jagdkarte löst, da für jedesmal einen Betrag von zwei Thalern zu zahlen, von welchem die eine Hälfte in die Armencasse feines Wohnortes, die andere Hälfte aber in die Staatscafse fließt und zur Bil dung eines Fonds für die künftige Entschädigung der ehe maligen Jagdberechtigten mit zu verwenden ist. Der Bericht lautet: ZuZ. 17. Der Betrag von zwei Lhalern für eine Jagdkarte er schien zu niedrig, und es wird daher beantragt, denselben auf drei Thaler festzusetzen. Ferner beantragt man, den letzten Satz: „und zur Bildung eines Fonds für die künftige Entschädigung der ehemaligen Jagdberechtigten mit zu verwenden ist", wegzulaffen, da eine Bestimmung bezüglich der den früheren Jagdberechtigten zu gewährenden Entschädigung nicht in dieses Gesetz zu gehören scheint. Es versteht sich übrigens von selbst, daß das vorliegende Gesetz, als ein bloßes Polizei gesetz, der Frage, ob für die entzogenen Jagdgerechtsame eine Entschädigung, welche und von wem sie zu gewähren sei, keineswegs präjudiciren soll. Mit diesen Abänderungen wird die Annahme der Para- graphe empfohlen. Präsidentv. Schönfels: Die Discussion über §.17 ist eröffnet. v. Egidp: Die Paragraphe bestimmt, daß die eine Hälfte des Erlöses von den Jagdkarten in die Armencasse des Wohnortes Desjenigen, welcher sie löste, fließen soll. Obschon ich nun jeder Armencasse möglichst viel und reichlichen Zufluss wünsche, so ist mir's doch eigentlich nicht recht klar, wie die Armencasse des Wohnorts dazu kommen soll, von dieser Ein nahme etwas zu lucriren. Nach meinem Dafürhalten ist das entweder ganz unpolitisch oder wenigstens nicht begründet und unpractisch, vornehmlich auch deshalb, weil ja auch Aus länder nach der Bestimmung von vorhin Karten lösen müssen. Wenn also ein Berliner, der hier in der Nähe zufällig zur Jagd geladen wird, in der Stadt Dresden eine Jagdkarte löst, so wird der Stadtrath von Dresden anderthalb Lhaler davon an die Berliner Armencasse zu schicken das Vergnügen haben. Nun die dortige Armenbehörde wird vielleicht dank bar dieses Präsent annehmen, wie aber die Berliner Armen casse dazu kommt, diesen Beitrag zu schlucken, weiß ich wahr lich nicht. Ich bitte daher, ganz einfach zu sagen: „Der Er lös wird von der ausstellenden Behörde gesammelt und all jährlich an die Staatsregierung abgegeben." Was die dar aus zu machen hat, wird sich schon finden. Präsident v. Schönfels: Herr v. Egidp wünscht also, daß der zweite Satz der §. 17 mit den Worten „zu zahlen" ge schlossen und daran nur angefügt werden möge: „welche von der ausstellenden Behörde alljährlich an die Staatsregierung abgegeben werden." Unterstützt die Kammer dieses Amende ment? — Hinlänglich.
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