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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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lich persönlich gehaltene Ausnahme zu machen, denn es Han- her das jus srmvrum, das Recht der Waffen haben, die mit delt sich hier um ein allgemeines Polizeigesetz, und wir dem Schwerte der Gerechtigkeit noch jetzt beliehen sind und Müssen uns hüten, im Gesetze nur zu Gunsten Einzelner so die Ortspolizeibehörden einsetzen, wenn man denen zumuthen leicht Ausnahmen zu gestatten. Dies waren die Gründe, wes- will, jetzt ihr eigenes Territorium bewaffnet nicht ohne Paß halb wir den Gegenstand theils für unerheblich hielten für die! betreten zu dürfen! — ihnen jetzt ansinnt, sich erst einen Paß Alrjagdberechtigten, theils es uns aber auch bedenklich schien, eine Ausnahme zu befürworten. Secretair v. Po lenz: Ich verkenne nicht den Werth der Gründe, welche jetzt soeben Herr v. Zehmen angeführt hat; allein ich habe dabei geltend zu machen, daß doch wohl auch die Rechte der Altberechtigten keineswegs so gering zu achten sind, daß man ihnen nicht die Vergünstigung, welche für sie selbst in dem Anträge liegt, zugestehen sollte. Sie hatten nach meinem Anträge dann Jagdkarten nicht zu lösen, wenn sie lediglich auf ihren eigenen Grundstücken, wo sie bisher die Jagd auszuüben befugt waren, die Jagd exerciren wollten. Ich mache auch noch darauf aufmerksam, daß es häufig bei kleinern Besitzungen Vorkommen kann, daß der Besitzer den Polizei- und Forstbeamten auf seinen Grundstücken selbst macht, und dann würde doch eine sonderbare Verschiedenheit gelten, wenn der Eigenthümer des Grundstückes, weil er Forstbeamter seines eigenen Grundstückes ist, der Jagdkarte nicht entbehren könnte, weil er nicht mit dem Namen eines Privatforstbeamten belegt werden könnte. v. Schönberg-Bibran: Ich glaube, man muß bei dem Gesetze die Bestimmungen so in's Auge fassen, daß sie richtige Consequenzen enthalten. Haben wir in §. 1 festge stellt, daß die selbstständige Ausübung der Jagd den Altbe rechtigten zustehen soll auf ihren eigenen Jagdrevieren, wo sie die Jagd vor dem 2. März 1849 ausgeübt haben, so glaube ich, ist es Consequenz und richtige Folge, daß wir bei dieser Paragraphe ihnen auch die Lösung von Jagdkarten nicht zu muthen können, zumal da wir eine Exemtion beliebt haben. Wir haben gesagt: „Forstbeamte u. s. w. sollen frei davon fein, Jagdkarten zu lösen." Meine Herren! Wir würden wirklich in eine Begriffsverwirrung gerathen, wenn wir nicht zugeftehen wollten: wer einmal jagdbefugt war und es bleiben soll, auch nach ß. 1, dem kann man auch unmöglich zumuthen, «ine Jagdkarte für sich zu lösen; ich würde wenigstens eine Jnconsequenz darin sehen, wollte man das Gegentheil be schließen. v. Posern: Ich stimme der Ansicht der beiden Herren v. Schönberg und v. Polenz vollständig bei. Ich finde es zweckmäßig, daß auf fremden Jagden jeder Lheilnehmer an der Jagd eine Jagdkarte haben muß, glaube aber doch, daß man den Altberechtigten wenigstens die Rücksicht schenken anuß, daß sie mindestens ihren eigenen Grund und Boden mit der Waffe auch ohne Jagdkarte, also ohne Paß, auch fernerhin betreten können. — Es erscheint mir nämlich, daß ich es offen ausspreche, etwas despectirlich, ja demüthigend und herabwürdigend, wenn man Denjenigen, die von Alters t .<?. («. Abonnement.) erbitten zu muffen, um eine Waffe tragen zu können, und dafür einen Beitrag in die Armencaffe zu geben. — Doch um diesen Beitrag zur Armencaffe handelt es sich hier wahr lich nicht, die Armen werden gewiß dadurch nicht leiden, denn wir werden gewiß Alle Jagdkarten lösen, schon um fremde Jagden besuchen zu können; wohl aber würden sie es bitter empfinden, wenn man durch solche herabwürdigende Maaß- regeln uns den Aufenthalt auf unfern Gütern noch mehr ver leidet und uns so zwingt, uns in den großen Städten ein heimisch zu machen, uns in ihre Mauern zu flüchten. — Es handelt sich hier nicht um diesen geringen Beitrag zurArmen- casse, dieser soll ihr, kommt's auf mich an, tausendfach auf andere Weise vergütet und ersetzt werden, es handelt sich hier um etwas viel Höheres, um die Schonung eines Gefühls, welches man nicht mißverstehen, nicht mißachten möge! Lasse man uns doch wenigstens die Idee, wenn auch sonst nichts, daß wir auf unserem Grund und Boden mit unserer Waffe noch gehen können, frei und ungehindert, und ohne erst eines Paffes zu bedürfen! v. Friesen: Ich wollte nur als Dcputationsmitglied erklären, daß, obgleich ich Anfangs hier dem Gutachten der Deputation beigestimmt habe, ich mich doch durch das, was jetzt gesagt worden ist, überzeugt und bewogen fühle, mich von der Deputation zu trennen. Ich kann die Gründe dafür nicht besser geben, als wie sie von den Herren v. Schönberg, v. Posern und v. Polenz angeführt worden sind, und füge nur noch hinzu, daß, wenn es sich auch von selbst versteht, oder doch in den meisten Fällen geschehen wird, daß der auf eigenem Grund und Boden zur Jagd Berechtigte sich für die Jagd auf fremdem Grund und Boden noch eine Jagdkarte lösen wird, doch sehr leicht der Fall eintreten kann, daß man auf das eigene, dem Wohnort nahe gelegeneRevier einmal die Jagdkarte nicht mitnimmt, und das giebt zu Chicanen sehr leicht Veranlassung. Es ist wirklich der allergeringste Grad von Gerechtigkeit gegen die Altberechtigten, denen man die Jagd ohne Entschädigung genommen hat, daß man ihnen doch wenigstens die freie Ausübung der Jagd auf ihrem eigenen Grund und Boden gestattet, und sie das Recht dazu sich nicht noch einmal von dem Staate erkaufen müssen. Es kommt mir die Lösung einer Jagdkarte für die Jagd auf eigenem Grund und Boden fast so vor, als wenn man sich für das Recht, in seinem Hause oder Hof herumzugehen, einen Paß von der Polizei lösen müßte. v. Nostitz-Wallwitz: Ich erkenne die Wünsche der zeitherigen Sprecher vollkommen an, sie entsprechen auch meinem Gefühle, aber in der Wirklichkeit wird sich das ganz
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