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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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seinem Reviere gar kein Forst existirt; wir haben ja bei der löb lichen Sitte, alle Privatwaldungen auszurotten, zu devastiren, vieleReviere, wo auch nicht einStrauch mehr steht, aber dieJagd haben wir immer noch, und der, der sie ausübt, kann füglich nicht Forstbeamter heißen, denn er hat mit Forsten gar nichts zu thun. Es wird für den Character des Gesetzes also nur paffen, wenn auch hier das Augenmerk auf den Jagd schutz gewendet und den Iagdbeamten auf Privatrevie ren diese Immunität gestattet wird; aber freilich muß ich zu gleich auch wünschen, daß nur wirklich verpflichteten Jagdbeamten diese Immunität gestattet wird, weil diese lediglich und allein den übrigen Personen, die hier eine Im munität genießen sollen, namentlich den königlichen Forstbe amten, so zu sagen, zur Seite gestellt werden können; denn freilich Jedermann, den man sohin nur Jagdbeamten zu nennen belieben wollte, könnte man doch nicht mit dieser Im munität angesehen wissen wollen. Ferner würde ich mir noch den Vorschlag erlauben, die Worte in dem zweiten Satze, der nach dem jetzt berührten kommt: „mit Uniform versehenen," in Wegfall zu bringen. Ich sehe nicht ein, warum der könig liche Forstbeamte nun auf einmal stets im Cvstüm sein muß, wenn er jagen will, währenddieForstgehülfen, Lehrlinge und Academisten dabei gehen können, wie sie wollen. Wenigstens nach der Fassung der Gesetzvorlage und des Deputationsvor- fchlages zu urtheilen, muß man glauben, die königlichen Forstbeamten müssen stets in Uniform sein, wenn sie jagen wollen. Präsident v. Schönfels: Ich würde nun zuvörderst die Anträge des Herrn v. Egidp zur Unterstützung zu bringen haben. Der erste geht also dahin, daß die Worte „die Forst« beamten aufPrivatwaldungen" vertauscht werden möchten mit den Worten: „die verpflichteten Jagd- und Forstbeamten auf den Privatrevieren", und ich frage: ob die Kammer dieses Amendement zu unterstützen gemeint ist? — Geschieht hin reichend. Präsident v. S chönfels: Das zweite Amendement geht dahin, die Worte „mit Uniform versehenen" in Wegfall zu bringen, und ich frage: ob sich dieses Amendement ebenfalls der Unterstützung der Kammer erfreut? — Geschieht hin reichend. v. Nostitz und Jänckendorf: Ich wollte nur zur Erläuterung bemerken, daß allerdings die Deputation von der Ansicht ausgegangen ist, daß die.Forstbeamten aufPrivat waldungen wohl jedenfalls zugleich Jagdbeamte sind. Ich glaube, es wird wohl nicht leicht ein Privatforstrevier geben, wo der Forstbeamte nicht zugleich auch die Aufsicht über die Ausübung der Jagd hat. Daher hat man es nicht für nöthig gehalten, hier besonders zu unterscheiden. GrafEinsiedel-Wolkenburg: Das, was ich sagen und bemerken wollte, ist eigentlich schon durch das Amende ment des Herrn v. Egidy getroffen; denn mir ist auch das Bedenken beigegangen, daß, wenn man sich an den Wortlaut l. K. hier hält: „Forstbeamten aufPrivatwaldungen," so ein Forst beamter, wenn er aus der Waldung heraustritt und auf den Feldern des Reviers sich besinder, die Jagdkarte bei sich haben müßte, und ich habe deshalb auch den Antrag stellen wollen, daß es statt „aufPrivatwaldungen" heißen soll: „aufPrivat- revieren." Das ist nun nicht weiter nöthig, nachdem es" be reits durch das Amendement des Herrn v. Egidy getroffen ist. v. Welck: Nur in Bezug auf die Bemerkung wegen der Uniform, welche Herr v. Egidy gemacht hat, will ich mir er lauben, etwas zu erwidern. Nämlich meiner Ansicht nach, und soviel ich weiß, war es auch die der gesammten Deputa tion, soll in diesen Worten keineswegs die Bestimmung liegen, daß jeder königliche Forstbeamte immer die Uniform anhaben müsse, sondern es sollte nur dadurch im Allgemeinen das Kri terium eines wirklichen praktischen königlichen Forstbeamten aufgestellt werden, denn nur solche sind mit Uniformen ver sehen, im Gegensätze von den gewöhnlichen Forstbedienten oder von den Forstsecretairen, die nicht Uniformen haben. Ich glaube nicht, daß die Absicht dahin ging, daß die Lösung einer Jagdkarte von ihnen verlangt werden könnte, sowie sie sich ohne Uniform auf dem Reviere sehen lassen. Staatsminister v. Friesen: So wie Herr v. Welck es jetzt erklärt hat, ist es auch von der Regierung angesehen und so auch von ihr in der Deputation ausgesprochen worden; es hat dadurch die Classe von Beamten bestimmter bezeichnet werden sollen, die man meint. Wenn Herr v. Egidy das Recht, von der Lösung von Jagdkarten frei zu sein, für die verpflichteten Jagd-und Forstbeamten annimmt, so ist theil- weise schon durch die Vorlage der Deputation das getroffen, was er meint; ich glaube aber, es würde zu weit gehen, wenn man alle Jäger, die.auf Privatrevieren angestellt sind, aus nehmen wollte; denn dann würde es sehr leicht sein, daß eine Gemeinde den Flurschützen, den sie angestellt hat, verpflichten ließe, und dann würde auch er als angestellter verpflichteter Jäger anzusehen sein. Nach den Verhandlungen der Depu tation ging allerdings, soviel ich mich entsinne, die Meinung blos dahin, wirkliche und auch abgesehen von dem speciellen Jagdzweck schon angestcllteFovstbcamtesreizulassen, nicht aber solche, die blos zur Ausübung der Jagd auf den Revieren an gestellt sind, und damit hat sich auch die Regierung einver standen erklärt. v. Friesen: Das freilich muß ich doch erwähnen, daß cs in einem großen Lheile des Landes sehr viele Jagdreviere giebt, wo gar keine Privatwaldung damit verbunden ist, wo die Revierjäger blos für die Jagd auf den Feldern angeyellt sind. Das kommt außerordentlich ost vor, und darin muß ich dem Herrn Grasen Einsiedel vollkommen bcitreten. Secretairv.Polenz: Ich habe allesDasjenige, wasvor- hin der Herr StaatsmiNister in Beziehung auf die verschiedenen Bedenken äußerte,'die nunmehr in der Fassung hervortreten könnten, wenn mein Antrag angenommen würde, bestätigt 3*
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