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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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Wirksamkeit getreten war, so knüpfte dem Vernehmen nach die sächsische Regierung den Wechsel eines Glaubensbekennt nisses immer noch an die durch das Mandat von 1827 vorge- schriebene Förmlichkeit. Petent bittet daher: „die Staatsregierung zu einer entschiedenen Erklä rung über die Auffassung der angerufenen grund rechtlichen Satzungen aufzufordern und ihr dadurch zu Anerkennung der dem deutschen Wolke gewähr leisteten vollen Glaubens- und Gewissensfreiheit Veranlassung zu geben." 2. Durch Art. 2 des zu den Grundrechten gehörigen Ein- sührungsgesetzes vom 27. December 1848 sei verordnet: „In Beziehung auf den im Z. 17 ausgesprochenen Grundsatz der Selbstständigkeit der Religionsge- sellschaften sollen die organischen Einrichtungen und Gesetze, welche für die.bestehenden Kirchen zur Durchführung dieses Princips erforderlich sind, in den Einzelstaaten möglichst bald getroffen und er lassen werden." Ungeachtet dieser Bestimmungen lasse die sächsische Re gierung die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. November 1848 §. 14—19 in unveränderter Wirksamkeit fortbestehen. Deshalb stellt Petent den Antrag: „Die Staatsregierung um baldige Regelung der die Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften be gründenden Rechtsverhältnisse zu ersuchen." Wenden wir uns nun zuvörderst zu Punkt 1 zurück, so geht das sehr allgemein gehaltene Petitum im We sentlichen dahin, daß das unterm 20. Februar 1827 erlassene, den Uebertritt von einer christlichen Confession zur andern be treffende Mandat in Wegfall gebracht, und als antiquirt Lurch die Bestimmungen der Grundrechte erachtet werden möge. Dieser Ansicht des Petenten kann aber der Ausschuß nicht beipflichten. Das Mandat vom 20. Februar 1827 schreibt im We sentlichen vor, daß derjenige, welcher seineConfession wechseln will, davon dem Geistlichen feines seitherigen Glaubensbe kenntnisses Anzeige machen soll, und legt Letzterem die Ver pflichtung auf, den zum Uebertrktte sich Meldenden über die Wichtigkeit seines Schrittes zu belehren^ und ihm, dafern er nach vierwöchentlicher Bedenkzeit bei seinem Entschlüsse be harrt, einen Entlaßschein auszuhändigen. Hierbei verbietet das Gesetz zugleich, daß die Geistlichen sich bei diesen Belehrungen eine Herabwürdigung der andern Confession erlauben, und bedroht die Geistlichen, welche ohne einen Entlaßschsin Jemanden den Uebertritt zu ihrer Con fession gestatten, sowie die Proselytenmacherei mit strengen Strafen. Der Ausschuß befindet nicht, daß diese, dem leichtsinni gen Confessionswechsel und der zu allen Zeiten für schmach voll gehaltenen Proselytenmacherei entgegenwirkenden gesetz lichen Bestimmungen durch die Grundrechte irgendwie ver- überflüssigt worden wären . Denn so .begründet auch die Ueberzeugung des Ausschus ses ist, daß die schnelle und rückhaltlose Durchführung der mit Gesetzeskraft bekleideten Grundrechte eine unabweisbare Pflicht des ehrlichen Constitutionalismus ist, so vermag er doch im vorliegenden Falle nicht abzusehen, inwiefern die durch die Grundrechte gewährleistete Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften, insbesondere so lange dieselbe noch nicht gesetzlich organisirt ist, durch Bestimmungen, wie sic im Mandate vom 20. Februar 1827 enthalten sind und sich auf Regelung der Verhältnisse der einzelnen Confessionen zu ein ander beziehen, alterirt oder beeinträchtigt werde. Der Staat hat allerdings ein wohlgegründetes Interesse daran, einmal der Irreligiosität auf jede Weise entgegenzu treten, zum Andern aber den aus dem Confessionswechsel leicht entstehenden ärgerlichen Reibungen zwischen den ein zelnen Confessionsverwandten vorzubeugen, und die gegen seitigen Schmähungen und Herabsetzungen der im Staalr bestehenden Religkonsgenoffenschaften zu verhindern, ganz abgesehen davon, daß jedenfalls eine Einrichtung erforderlich ist, um schon mit Rücksicht auf die civilrechtlichen Folgen die Mitgliedschaft einer Religionsgescllschaft in Gewißheit zu setzen. Der Ausschuß kann sich daher zur Zeit von der Räthlich- keit der Aufhebung des Mandats vom 20. Februar 1827 im Ganzen oder in einzelnen Theilen nicht überzeugen und rath daher der Kammer an: „diePetition in ihrem ersten Theile aufsich beruhen, dieselbe aber noch an die zweite Kammer gelangen zu lassen." Wiceprasident Schenk: Ich würde den Herrn Bericht erstatter bitten hier abzubrechen, weil ich der Kammer anzu- rathen habe, zunächst die Berathung auf den ersten Theil der Petition zu beschranken. Wünscht Jemand über den ersten Theil der Treuth'schen Petition das Wort? Abg. v. Joseph: Der Antrag, welcher m der so eben erwähnten Petition enthalten ist, entspricht der Idee, welcher derselbe seinen Ursprung zu verdanken scheint, durchaus nicht. Es scheint der Plan des Antragstellers zu sein, bei Bildung neuer Religionsgeschaften oder bei dem Uebertritt von einer bereits bestehenden Confession zu einer andern bestehenden, auf welche allein sich das Mandat v. 2. Februar 1827 bezieht, von demselben freizumachen. Der Antrag jedoch, die Staats regierung zu einer bestimmten Erklärung darüber aufzufordern, ist meiner Ansicht nach ein solcher, rücksichtlich dessen ein an derer Beschluß nicht empfohlen werden kann, als der, welchen der Ausschuß uns vorgclegt hat. Entweder ist das Mandat ausgehoben oder es ist nicht aufgehoben. Im erstem Falle wird durch die Erklärung der Staatsregierung nichts geändert; im letztem Falle würde ein anderer Weg einzuschlagen sein als der, die Staatsregierung zu einer bloßen Erklärung aufzu fordern, der der Beschwerde. Mit einer solchen Erklärung ist auch nichts gethan, sie gehört ins Gebiet der Theorie, der Rechtsansichten, nicht aber ins Gebiet der Praxis undRechts- ausübung. Wenn ich also nicht umhin kann, den Antrag, welchen der Ausschuß empfiehlt, für gerechtfertigt zu halten, so bin ich doch nicht im Stande, mich mit den Voraussetzungen
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