Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
desselben einverstanden zu erklären. Was den im Berichte enthaltenen moralischen Grund anlangt, daß ein leichtsinniger Confessionswechsel nicht zu befördern sei, so glaube ich, daß es sich iim vorliegenden Falle weder um Beförderung noch Verhinde rung handelt, sondern einzig und allein um Erhaltung der Frei- heit des Gewissens und Glaubens, nachdem dieselbe in einer > bestimmten categorischen Werse durch die Grundrechte aus gesprochen worden ist. Wenn auf der andern Seite wohl nicht bestritten werden kann, daß in der durch das Mandat gestellten vierwöchentlichen Frist, in der Nothwendigkeit, ein bestimmtes Zeugniß sich geben zu lassen, allerdings eine Be schränkung, möge sie auch noch so klein sein und auch noch unter andern Verhältnissen vielleicht erwünscht, und eineBe- schränkung, die dem, welchen sie trifft, keine große Mühe ver ursacht, enthalten, doch Störung jener grundrechtlich aus gesprochenen Freiheit begangen wird, so ist es unzweifel haft, daß jene Bestimmungen des Mandats durch die Grund rechte aufgehoben sind, um so mehr, als sie blos auf den Ueber- tritt von einer Confessivn zur andern, aber ohnedies gar nicht auf die Falle anwendbar, nämlich auch bei einer einmal zuge standenen fortdauernden Wirksamkeit derselben anwendbar sein würden, welche durch die Grundrechte nunmehr eröffnet sind, nämlich die freie Bildung neuer Glaubensgenossenschaf ten. Ich bin jedoch der Meinung, daß, zumal da noch im zweiten Theile ein weiter gehender Antrag enthalten ist, mit Rücksicht aber auch darauf, daß an die Kammer in neuerer Zeit Anträge, Bittschriften gelangt sind, welche in das kirch liche Gebiet weiter hineingreifen, und da voraussichtlich ist, daß überhaupt durch die in neuerer Zeit von Seiten desCultus- nnnisteriums oder von der Kreisdirectivn erlassene General verordnung werden Erörterungen in der Kammer hervorgeru fen werden, daß es nicht thunlich sei, über einzelne Fragmente des Ganzen im Voraus eine Entscheidung zu treffen. Es wird vielmehr zweckmäßig sein, über alle diese Angelegenheiten einen Gesammtbericht zu erstatten, welcher sich auf dasjenige mit zu erstrecken haben wird, wodurch sich Einzelne durch die erwähnte Generalverordnung verletzt fühlen. Ich erlaube mir daher den Antrag an dieKammer zu stellen, dass dieselbe einen Ausschuß beauftragen wolle, einen Gesammtbericht über die von mir erwähnten Bittschriften und dabei über die General- vekordnung, die ich allerdings ihrem Datum nach näher zu bezeichnen jetzt nicht im Stande bin, über deren Verfassungs mäßigkeit und Gesetzlichkeit zu erstatten. Vicepräsident Schenk: Der geehrte Abgeordnete wird wohl die Güte haben, den Antrag zu concipiren. — DerAbg. D. Joseph hat einen Antrag folgenden Inhalts eingebracht: „DieKammer wolle beschließen, einen Ausschuß zu beauf tragen, über die in neuerer Zeit erlassene Generalverordnung, welche sich auf Bildung neuer Religionsgesellschaften bezieht, und die bei der Kammer in Bezug darauf eingehenden Bitt schriften einen Gesammtbericht zu erstatten." Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht zahlreich. l. K. (4. Abonnement.) Vicepräsident Sch en k: Ich setze voraus, daß dieser An trag, wenn er angenommen werden sollte, sich gleich mit auf den zweiten The>'l der Petition zu beziehen haben würde, und es wird daher nothwendig sein, damit den geehrten Anwesen den in das Gedächtniß zurückgerufen wird, um was es sich eigentlich handelt, daß auch der zweite Theil des Berichts vor getragen wird. Berichterstatter Abg. Metzler: Soviel hiernächst den 2. Punkt der Treuth'schen Petition anlangt, so geht sie von der Ansicht aus, daß die §. 14—19 des Gesetzes vom 2. November 1848 mit der grundrechtlich garantirten Selbstständigkeit der Reli gionsgesellschaften nicht vereinbar seien. Das angezogene Gesetz befaßt sich bekanntlich mit der Feststellung der Rechtsverhältnisse der deutsch-katholischen Glaubensgenossen,und behandelt in den§§.14—lSdas welt liche Hohcitsrecht über die deutsch-katholische Kirchengesell schaft, das sogenannte fus eirea saera. Dieses oberste Aufsichtsrecht des Staates über die in sei nem Schooße sich bildenden Kirchengesellschaften kann selbst verständlich auch künftig nicht aufgegeben werden und ist durch die den Religionsgesellschaftcn grundrechtlkch gewähr leistete Selbstständigkeit nicht ausgeschlossen. Denn durch die Trennung der Kirche vom Staate tritt die Erstere eben in das rechtliche Verhaltniß jeder andern vom Staate anerkannten Gesellschaft oder Gemeinschaft zurück, welche sich der Beaufsichtigung des Staates nicht entziehen kann, da dec Letztere darüber zu wachen hat, daß keine Gesell schaft in ihm bestehe, welche Zwecke verfolgt, die mit den Grundprincipien der Staatsgesellschaft und dessen rechtlicher Existenz im Widerspruch stehen. So weit^ daher Petent den Wegfall des weltlichen Hvheitsrechts über die Religionsgesellschaften fordert, ist ihm in alle Wege nicht beizustimmen, wogegen sein Verlangen nach baldiger Verwirklichung des Art. 2 des Einführungsgc- setzes vom 27. December 1848 an sich vollständig gerechtfer tigt ist. Da aber in dieser Beziehung bereits bindende Zusagen der Staatsregierung vorliegen und zur Zeit keine Veranlas sung vorhanden ist, deren Ausführung anzuzweifeln, so trägt auch hier in der ausgesprochenen Erwartung, daß die diesfalls versprochenen Vorlagen baldigst erfolgen werden, der Aus schuß darauf an: „Die Petition auch im zweiten Theile auf sich be ruhen zu lassen, dieselbe aber annoch an die zweite Kammer abzugeben. Vicepräsident Schenk: Es wird sich also gegenwärtig die Debatte sowohl über den prajudiciellen Joseph'schen An trag, als wie auch über den übrigen Theil des Berichtes mit zu erstrecken haben. Wünscht Jemand in dieser Beziehung das Wort? Berichterstatter Abg. Metzler: Der Abg. v. Joseph hat sehr richtig herausgefühlt, daß der vierte Ausschuß bei derBe- urtheilung der hier vorliegenden Petition mit seiner gewohnten Liberalität zu Werke gegangen ist und die Petition, dir bei ihrer allgemeinen Fassung eigentlich zu gar keinem materiellen 14
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview