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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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Ansehung der bedungenen Vorkaufsrechte ja auch ungültig waren, wenn sie nicht außerdem auf einem besonders nach- zuweisenoen rechtlichen Grunde beruhten, dann gewinnt auch das, was ich in meiner Einleitung gesagthabe: „Entwederdas gesetzliche Vorkaufsrecht ist schon aufgehoben, oder es ist nicht aufgehoben", die rechte Bedeutung. Ist es aufgehoben, so bedarf es keines weitern Gesetzes, ist es aber noch nicht auf gehoben, dann bedürfen wir erst recht eines Gesetzes für diesen Fall, damit die Gebahrung mir dem freien Eigenthume nicht langer ohne Grund und Nutzen beschränkt werde und bleibe, wozu der Staat niemals allein die Veranlassung geben sollte. Ich stimme deshalb allenthalben für den Antrag der Majorität, und berufe mich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das, was der Abg. v. Meißner im letzten Eheste seines Vor trags in meinem Sinne ausgesprochen hat. Abg. v. Schröder: Den Bemerkungen, die der Herr Stnatsminister über den Gang und Inhalt der Verhandlun gen bei Berathrmg des Dismembrationsgesetzes und des Hy pothekengesetzes im Jahre 1843 gegeben hat, habe ich etwas Weiteres nicht hinzuzufügen, sondern ich habe sie nur zu be stätigen, was ich aus dem Grunde kann, weil ich damals der Berichterstattung in der jenseitigen Kammer ziemlich nahe gestanden haben; die Verhandlungen sind vollständig so vor getragen worden, wie sie damals erfolgt sind. So viel steht fest, meine Herren, daß, nehmen Sie das Majoritätsgutach ten an, Sic eine Rechtsverletzung beschließen; das ist ganz kurz und bündig meine Meinung. Wenn einzelne der Herren Abgeordneten noch Einwendungen dagegen erhoben haben, wenn man namentlich einen Beweis darüber verlangt hat, düß die Vorkaufsrechte aus altern Zeiten die Natur von Pri vatverträgen angenommen hatten,so glaube ich, ist dieserBe- weis gar nicht schwer zu führen. Es sollen nämlich nach dem Hypothekengesetze von Amtswegen nur diejenigen aus Dis membrationen herrührenden Vorkaufsrechte in die Grunb- uttd Hypothekenbücher eingetragen werden, wegen deren be sondere Hypothek bestellt worden ist. Nun, meine Herren, ist bei Gelegenheit einer Dismembration eine Hypothek we gen des Vorkauftechts bestellt worden, so geht doch daraus ganz gewiß hervor, daß ein Vertrag unter den Interessen ten stattgefunden hat. War wegen des Vorkaufsrechts bei Dismembrationen keine Hypothek bestellt worden, so gab das Hypothekengesetz den Behörden die Anweisung, diese Vor kaufsrechte nicht eher in die Hypothekenbücher einzutragen, als bis der Berechtigte darauf angctragen hatte. Hat der Be rechtigte aber darauf angetragen, so hat er erstlich zu erkennen gegeben, daß er einen Werth auf dieses Recht legt und daß er sich dieses Vorkaufsrecht auch Vorbehalten haben würde, wenn daS Gesetz dies nicht verlangt hatte. Es sind aber auch dann diese Vorkaufsrechte sofort nochmals in einen wirklichen Ver trag übergegangen, denn den Eintrag in das Hypothekenbuch hat ja Ler Gmndstücksbefitzecgenehmigt,er hatdasFolium an erkannt, und Niemand kann doch nuümehr bestreiten, daß in t K, (4. Abonnement.) der Lhat ein Vertrag vorlicgt. Ein anderer geehrter Abge ordnete scheint dies Vorkaufsrecht aus einem sehr einseitigen Gesichtspunkte zu betrachten, er scheint der Meinung zu sein, es handle sich hier nur um die Gutsherrschaften und um die sogenannten Unterthanen. Damit ist er aber sehr weit von der Wahrheit entfernt, denn der bei Weitem größte Ttzeil der Vorkaufsrechte steht den Unterthanen, wie ich sie einmal nen nen will, unter sich zu; bei einzelnen Gutsnachbarn kommt der Vorkauf sehr häufig vor. Wenn der Herr Abgeordnete, der diese Meinung aussprach, an seinen Gutsnachbar ein Stück seines Gartens ablaßt, weil dieser sein näherer Freund, vielleicht sein Sohn, sein Schwiegersohn ist, so wird es ihm doch wahrhaftig nicht verwehrt werden sollen, eine solche Be dingung zu stellen, daß, wenn das Nachbargut einmal in fremde Hande kommt, das Stückchen Garten wieder an sein Gut fallen solle; es ist ihm dies nichtzu verwehren, auch nicht zu verargen, daß, wenn Familienverhältniffe ihn eben jetzt zu der Abtrennung bestimmen, er sich sicher stellt, daß, wenn das Nachbargut an einen andern Besitzern übergeht, er sein Land zurückerhalten kann. Wie will man dem Manne verwehren, eine solche Bedingung zu stellen, ja wie will man jetzt sagen können: du hast dir zwar diese Bedingung gestellt, sie hilft dir aber nichts, du darfst deinen Garten nicht wiederbekom- men. Dies ist dasselbe Rechtsverhältnis welches der Abge ordnete, welcher vorhin sprach, nur als zwischen dem Berech tigten und dem Verpflichteten bestehend bezeichnet hat. Diese Verhältnisse kommen noch weit öfter zwischen einzelnen Pri vatleuten vor, in Dörfern und Städten. Ich würde also durchaus gegen dasMajoritätsgutachten unter allen Umstän den stimmen, allein auch gegen das Minoritätsgutachten hätte ich Einiges einzuwenden. Ich glaube nämlich nicht, daß der Vorschlag, der hier gemacht worden ist, einen großen Effect haben wird. Es kann sich nämlich nur um solche Vorkaufs rechte handeln, die auf Hypotheken nicht beruht haben, die aber demohngeachtet auf Antrag des Berechtigten in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen worden sind; ist dies geschehen, so hat aber derBerechtigte dadurch zu erkennen gegeben, daß er einen besondcrn Werth daraus legt, und will man nun diesem Mann jetzt abermals zureden, auf sein Recht Verzicht zu leisten, so glaube ich kaum, daß das in vielen Fal len mit Erfolg geschehen wird, denn er würde es sonst nicht gethan haben, er würde den Antrag auf Eintrag ins Gruud- und Hypothekenbuch nicht gestellt haben. Dann würde mich auch das bestimmen, gegen den Minoritatsantrag mich zu er klären, weil ich glaube, man könnte ihn so verstehen, als ob die Gerichte dadurch veranlaßt werden sollten, ox Moro in allen Hypothekenbüchern nachzusehen und wegen aller dort erwähnten Vorkaufsrechte Verhandlungen in dieser Be ziehung zu veranlassen. Das würde aber theils eine Über lastung der Behörden und eine Vermehrung ihrer Arbeiten sein, die außerordentlich wäre, theils würden daraus auch Kosten en:stehen, von denen oftmals Niemand wissm würde, wer sie bezahlen solle- Indessen habe ich mich doch entschlaf- 17
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