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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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sen, für das WnoritatsgutachLen zu stimmen, weil ich vor- aussetze, daß dieseVerhandlungen nur gc tegentlich vorge nur auf Grund des Gesetzes gemachte Vorbehalt in ein ver» nommen werden sollen, namentlich in solchen Fällen, wo ein Verkauf solcher Grundstücke vorlicgt, der ohnehin eine An frage bei dem Vorkaufsberechtigten nöthig macht, und weil ich hoffe, daß das Minoritätsgutachten den Sinn haben soll, daß sich die Behörden alsdann Mühe geben sollen, dieses Vorkaufsrecht nicht nur für den gerade vorliegenden Fall, sondern für alle künftige Fälle möglichst zu beseitigen. In dieser Voraussetzung werde ich für das Mmontatsgutachtcn stimmen. Abg. Unger: Nur eine kurze Berichtigung wollte ich mir erlauben. Ich glaube nämlich im Interesse der Staats bürger selbst, daß kein Grundstück zu zwei Besitzern berechtigt ist, denn §. 27 der Verfassungsurkunde sagt ausdrücklich: „Die Freiheit der Personen und die Gebahrung mit dem Eigcnthume sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche Gesetz und Reckt vorschreiben." Wer einmal dismembrirt, der muß auch Willens sein, cs rein zu verkaufen und nicht wieder an sich zu bringen. -Von diesem Grundsätze gehe ich aus. Es hat ja der Berechtigte stets das Recht, sein Grund stück zusammen zu hatten, hat eresabereinmatverkauft, dann kann man auch nicht verlangen, daß er das verkaufte Stück wieder dazuschlagen soll, und will er es wieder dazu haben, so mag er suchen, wie er sich befriedigen kann, aber den alten Wust der Vorkaufsrechte fortbcstehen zu lassen, dazu kann ich mich nicht bestimmen. Das sind meine Gründe, warum ich für das Majoritätsgutachten stimme. Abg. Buhk: Ich trage auf Schluß der Debatte an. Bicepräsident Schenk: Ich habe das Wort bereits dem Abg. Metzler gegeben. Abg. -Metzler: In Bezug auf die letzte Aeußerung des Abg. Unger wollte ich nur bemerken, daß ich seiner Interpre tation des §. 27 der Verfassungsurkunde nicht bcistimmen kann, denn nach den von ihm vorgelesenen Worten soll die freie Verfügung über das Eigenthum keiner Beschränkung unterworfen sein, außer in den durch das Gesetz bestimmten Fallen. Nun das Generale von 1784ist eben ein solches Gesetz. .Die Minorität hat übrigens in ihrem Antrags deutlich zu erkennen gegeben, daß allerdings ihr daran gelegen sei, derar tige Beschränkungen des Eigenthums, die in einzelnen Fallen sehr beschwerlich fallen können, aufzuheben, allein die Mino rität konnte sich nun und nimmermehr dazu verstehen, diese Befreiung des Eigenthums Lurch Verletzung der Privatrechte herbeizuführen. Erne solche Verletzung derPrivatrechtc aber würde es sein, wenn man den Antrag der Majorität annähmc. Denn wenn auch zuzugeben ist, daß in den meisten früher» Dismembratwnsfällen das Vorkaufsrecht sich auf das Gesetz stützte, so gestaltete sich doch die Sache m praxi anders, indem dieser Vorkauf j» dm Kaufaufsatz ausgenommen wurde And dadurch, daß dieser Aufsatz eonfirmirt und die gegensei- ÄKM Stipulationen acceptirt wurden, ging der eigentlich tragsmäßigcs Verhättmß über. Die Worte des Generale von 1784 "selbst geben es schon an die Hand, daß dieser Vor behalt meistenteils die Natur einer privatrechtlichen Stipu lation annehmen mußte, indem cs darin heißt: „man solle darauf sehen, daß die Clausel des Vorkaufes angelobt werde." In Lieser Angelobung, wenn sieacceptirtwird, liegt aber die Begründung eines civilrechtlichen Verhältnisses. Wie der geehrte'Abg. Unger hierbei auf dieLaudemialpflicht gekom men ist, weiß ick nicht zu begreifen, denn die Laudcmialpflichl ist bei dieser Gelegenheit nicht verletzt, sondern ich sollte viel mehr glauben, der Berechtigte könnte nur zufrieden sein, wenn recht viel DismembrationSkäufe vorkämen. Cr meinte ferner, daß er nicht cinsehcn könne, wie der Vorkaufsberechtigte eine Erklärung abgebcn könnte, da er bei der Kaufhandlung gar nicht anwesend sei. Wenn aber Jemand ein Vorkaufsrecht hat, so muß er, wenn der Kauf über das betreffende Grund stück abgeschlossen wird, jedenfalls erklären, ob er darauf ver zichtet, also muß er anwesend sein bei dem Geschäftsabschlüsse. Wenn ferner gesagt worden ist, daß nach dem Grundsätze: «ossanto «aus» ce^sat vkidotus, d. h.: „wenn der Grund einer gesetzlichen Bestimmung wegfällt, so muß auch die Wirkung Wegfällen", die Vorkaufsrechte Wegfällen müssen, so muß ich noch auf einen besondern Punkt aufmerksam machen. Nach den früher» gesetzlichen Vorschriften ist nämlich das Vorkaufs recht nicht lediglich aus dem Grunde, weil die Vertretung der Steuern von dem Hauptgrundstücke übernommen werden mußte, angelobt worden, sondern dieses Vorkaufsrecht hat auch in vielen Fällen aus dem Grunde stattgefunde», weil rie frühere Gesetzgebung das Bestreben, dismembrirte Grund stücke wieder zusammen zu bringen, unterstützte. Selbst das Generale von 1784 enthält, wenn ich nicht irre, die Andeu tung, daß, wenn Jemand Schulden halber gezwungen wiid, ein Stück eines Grundstücks zu verkaufen, ihm Gelegenheit gegeben werden solle, später dieses aus Nvth verkaufte Grund stück mit Dem Hauptgrundstücke wieder zu vereinigen. Also wenn man annimmt,daßderVorbehaltdesVorkaufrechtes auch disserRückstcht seine Entstehung zu verdanken habe, so glaube ich, daß dieser Grund bei vielen Grundstücksbesitzern noch nicht in Wegfall gekommen ist. So viel insbesondere noch die Angriffe gegen das Minoritätsgutachten anlangt, die von einem Redner ausgegangen sind, welcher hinter nur seinen Platz genommen hat, so muß ich bemerken, daß dieMinorsiät der Ansicht war, daß, da hier ein Privatrecht vvrliege, der An trag ttUfdicseVereinbarung in derRegelvon dem eine» Thrill ausgchen werde, und zwar in der Regel von dem Verpflich tete». In diesem Falle muß er auch die Kosten übertragen, mithin kann von Vermehrung der ossieielle» Geschäftsüber lastung nicht die Rede sein, klebrig ens wenn der Herr Ober staatsanwalt sagte, daß bloß gelegentlich die Sache möge vor genommen werden, so hat er ganz unsere Absicht getroffen. Denn wir haben gemeint, Laß nicht etwa der Gerichtshatter gezwungen werden solle, alle Vorkaufsrechte aufzufuchen,mn
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