Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Untersuchung verurtheilt wird, und daß diesAetztere zu jeder Zeit wieder ausgenommen werden kann. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß eine solche Freisprechung, wenn namentlich die Anschuldigung ein entehrendes Verbrechen zum Gegen stände hat, oft eine viel ärgere Strafe ist, als dem Ange schuldigten durch die Verurtheilung selbst zugefügt worden fern würde. Der Verurtheilte weiß oder kann doch wissen, daß er schuldig ist, Waß er die ihm zuerkannte Strafe verdient hat, und daß er, wenn er diese verbüßen muß, nur erleidet, was die Gerechtigkeit gebietet. Was ist es aber für eine Ge rechtigkeit, die den Angeschuldigten, unerachtet sie ihn nicht für schuldig erklären kann, dennoch mit dem lebenslänglichen Verluste seiner Ehre bestraft? Ist das gerecht?^Jst nicht die Ehre das höchste Gut jedes Ehrenmannes? Und wenn sie das ist, wie kann überhaupt Jemandem dieses höchste Gut ohne alle Schuldbeweise, ohne die klarsten Beweise, daß er sich desselben unwürdig gemacht hat, sogar lebenslänglich abge sprochen werden? Ist es doch anerkannt der höchste Zweck der Strafrechtspflege, die Idee der Gerechtigkeit zu verwirklichen. Es hat daher jeder Angeschuldigte das unbezweifelte Recht, zu fordern, daß auch in seinem Falle diesem Zwecke nicht ent gegengetreten werde. Wer mag aber leugnen, daß dies den noch bei der bloßen Freisprechung in Mangel mehrer» Ver dachtes geschieht, wenn man die Folgen in Betracht zieht, die vermöge einer solchen richterlichen Verdächtigkeitserklärung den Betroffenen sein ganzes Leben hindurch begleiten. Und welche Ueberzeugung hat denn der Richter, wenn er ausspricht, es mangele an mehrerm Verdachte, um dm Angeklagten für schuldig zu befinden? Offenbar ist er doch dann von der Schuld nicht überzeugt. Fehlt ihm aber diese Ueberzeugung, was kann, was darf er mit Rücksicht auf den höchsten Zweck der Strafrechtspflege anders aussprechen, als daß der Angeklagte nicht schuldig, daß er mit allen weitern Nachtheilen und Kosten zu verscho nen sei. Wenn man außerdem noch weiß, welcher abscheu- licheUnfugmit derartigen Lossprechungen von derJnstanz ge trieben worden ist, wenn man namentlich weiß, daß solche Freisprechungen oft nur deshalb stattgefunden haben, weil entweder der Richter zu bequem war, um der Sache tiefer auf den Grund zu gehen, oder weil dies wegen mangelhafter Er örterung überhaupt nicht möglich gewesen, oder weil man viilleicht außerdem das Gericht selbst in die Kosten einer ver geblichen Untersuchung hatte verurtheilen müssen, wenn man dieses Alles weiß, dann wird man gewiß keinen Augenblick Anstand nehmen, sich für das sofortige Aufhören einer Ein richtung zu entscheiden, die aus-den Zeiten der Finsterniß und der Tortur bis auf den heutigen Tag sich hingeschleppt hat, einer Einrichtung, die von den Freunden des geheimen Jn- quisitionsverfahrens zur Peinigung und Unterdrückung vieler Schuldloser lange genug ausgebeutet worden ist. Wir haben ferner die Abschaffung der Reinigungseide beantragt. Wer nur einigermaaßen mit der Strafrechtspflege vertraut ist, der wird wissen und zugehen müssen, daß diese Eide nicht nur II. K. vollkommen unnöthig und überflüssig, sondern daß sie sogar für die öffentliche Sittlichkeit gefährlich sind. Denn -er Ge wissenhafte leistet keinen solchen Eid, dem Gewissenlosen aber darf nicht dazu Gelegenheit gegeben werden. -Was endlich in Bezug auf die Uebertragung der Untersuchungs- und Ver- theidigungskosten von uns beantragt worden ist, das ent spricht vollkommen den Grundsätzen, welche theils in dem Gesetze vom 18. December v. I. bereits zur Geltung gekom men, theils in der Verordnung des Justizministeriums vom 11. Mai v. I. aufs neue eingescharft worden sind. Ich habe daher nur in Bezug auf Nr. 2 des Antrags noch zu bemer ken, daß sich eine solche Bestimmung hauptsächlich deshalb rechtfertigt, damit muthwillige und leichtsinnige Denunciü- tionen möglichst verhütet werden, und weil Fälle vorgekom- men sind, wo man ungeachtet der völligen Freisprechung des Denunciaten dennoch zwischen ihm und dem Denuncianten die Kosten compensirt hat. Wer grundlos denuncirt, der mag auch die Kosten seiner Denunciation bezahlen und er statten. Es ist das vollkommen gerecht. Ich habe dem Ge sagten weiter nichts hinzuzufügen, als dieBitte an den geehr ten Ausschuß, dem die Sache überwiesen werden wird, einen beifälligen Bericht hierüber recht bald vorzulegen. Präsident Hensel: Ich schlage der Kammer vor, den Antrag des Abg. Bernhard und Genossen dem zweiten Aus schuß zu überweisen. Genehmigt dies die Kammer? — Ein stimmig Ja. Präsident Hensel: Wir gehen zu dem zweiten Gegen stände der heutigen Tagesordnung, zu derBerathung des Berichts des besonder» Ausschusses über Militairsachen, die Aufhebung der Ehrengerichte, über. Der Herr Bericht erstatter wird den Bericht vortragen. (Staatsminister R a b e n h o r st tritt ein.) Berichterstatter Abg.Lincke: (tragt den Bericht vor, s. LH». Abth. S. 137.) (Der Antragtdes Ausschusses lautet: „Das Ehrengericht des Ofsicierstandes, wie solches in Folge M 1185 bis 1204 des Dienstreglements für die sächsische Armee vom 8. April 1833 bisher thatsächlich bestanden hat, unverweilt außer Wirksamkeit zu setzen, und den bezeichneten Theil des Dienst reglements, ingleichen §. 44<l. des Militairstrafgesetzbuchs vom 5. April 1838 in Wegfall zu bringen.") Präsident Hensel: Es haben sich als Redner bei dem Gegenstände einzeichnen lassen für den Bericht: Müller aus Dresden und v. Berthold, gegen den Deputationsbericht: Tauerschmidt. Abg. Müller (aus Dresden): Der uns heute vorlie gende Berathungsgegenstand bildet gewissermaaßen den zwei ten Act unserer vielfach geschmähten und angefeindeten, nichts desto weniger aber von den Umstanden dringend gebote nen und segensreichen Wirksamkeit für zeitgemäße Umgestal tung des Heerwesens. Beschäftigten wir uns bei Abänderung 51*
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview