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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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bildet werden, solche Mitglieder, welche von der Verwal tung etwas verstehen; und der zweite Vortheil liegt darin, daß Viele mit den Schwierigkeiten der Verwaltung selbst mehr vertraut werden, als dies bei uns der Fall ist, und daß die Regierung weniger in die Lage gesetzt wird, im mer ihre Verantwortung hervortreten zu lassen; mit an dern Worten, daß man der Regierung und den Behör den dort weniger zur Last legt, als dies oft da geschehen muß, wo man vielleicht die Schwierigkeiten der Verwal tung nicht so genau kennt. Die Bortheile sind daher hauptsächlich subjective, nicht aber objektive. Ich habe wenige, mit den Verhältnissen näher vertraute Englän der gefunden, die nicht zugleich, wenn sie den Continent bereist hatten, es bereitwillig anerkannt hatten, daß bei uns die Verwaltung durchweg gewöhnlich besser sei, als bei ihnen. In einigen Zweigen der öffentlichen Zustände tritt dieser Unterschied sehr hervor. Es gilt dies nament lich von dem Volksschulwesen, von dem Elementarunter richte, der in England auf einer Stufe steht, von der man im Allgemeinen nur einen geringen Begriff hat. Vor zehn Jahren, im Jahre 1847, wurde im Parlamente ein Gesetz.vorgelegt, welches die ersten Grundzüge des Semi narwesens enthielt und den Grund legte zu einer Einrich tung, die bei uns schon seit hundert Jahren stattsindet; und bei dieser Gelegenheit nahm der englische Premier nicht Anstand zu erklären, daß nach den gemachten Erhe bungen ein Drittheil der Bevölkerung von 5 bis 15 Jah ren gar keinen Unterricht genösse und daß von hundert Personen, die sich verheiratheten, vierzig nicht lesen und dreißig nicht schreiben könnten. Jetzt mag seit zehn Jah ren hierin Manches nachgeholt worden sein, aber schließlich hat die Regierung doch nachhelfen müssen. Dieselbe hat in neuerer Zeit ihre Aufmerksamkeit nicht nur auf die Sicherheitspolizei, sondern auch namentlich auf die Sanitätspolizei gewendet, welche in England, in London namentlich auf eine Weise vernachlässigt und in einem solchen Zustande war, wie man sie bei uns kaum irgendwo antrifft. Alle diese Uebelstände schwinden gegenüber den so kolossalen Proportionen der englischem Zustände, welche in andern Beziehungen und Richtungen zu großartig sind, um nur irgendwo ihres. Gleichen zu finden. Aber die Schwächen des Selfgovernments sind deshalb nicht minder bedeutend. Der zweite Hauptpunkt, den ich eben be rührte, liegt darin, daß die Grundbedingung einer-Selbst regierung auch die Selbstbesteuerung ist. Es 'giebt fast keinen wohlhabenden Engländer, der nicht neben sehr be deutenden Steuern für Staat und Kirchspiel auch noch sehr bedeutende Abgaben für Gemeinzwecke und Vereine leisten muß und gern leistet; und in dieser Geneigtheit, für öffentliche Zwecke zu steuern, liegt die eigentliche Ur sache einer weitern Ausdehnung des Selfgovernments. Nun ist bei uns in neuerer Zeit wohl gewiß auch eine große Geneigtheit wahrzunehmen, Opfer in dieser Bezie hung zu bringen, aber wie auch bereits von anderer Seite her hervorgehoben worden ist, es besteht immer noch bei der großen Mehrheit die Gewohnheit, bei jedem Unter nehmen zuerst an die Regierung und an die Behörden zu gehen, woher es dann kommt, daß die Verwaltung da durch meist noch kostspieliger wird, indem die Behörden nur noch mehr in Anspruch genommen werden, und es deshalb oft nothwendig wird, des Selfgovern ments wegen die Zahl der Beamten noch zu ver mehren. Der geehrte Abg. vr. Hertel wies auf einen Gegenstand hin, welcher gerade die Schwierigkeiten und Zweifel der ganzen Frage recht deutlich herausstellt, das ist die Immobiliarbrandversicherung. Die geehrte Kammer wird bald in der Lage sein, über eine Vorlage Beschluß zu fassen, welche die Regierung ihr über diesen Gegenstand zugehen läßt, und gerade bei dieser Gelegen heit wird noch mehr hervortreten, wie schwierig die Frage des Selfgovernments ist, und zwar insofern, weil, wenn es irgend eine Angelegenheit giebt, wo an sich und theore tisch genommen die Selbftregierung am rechten Platze wäre, es gerade diese sein müßte, wo Privatinteressen in Frage sind, welche nach allgemein anerkannten Grundsätzen, nach dem Ermessen eines jeden Einzelnen am besten sich regeln; und dennoch würden große Bedenken hervortreten, wenn man in dieser Richtung ohne Weiteres vorgehen wollte. Staatsminister Vr. v. Zschinskp: Mein College v. Beust hat die Ansicht der Regierung über den vorliegenden Antrag bereits ausgesprochen, und ich habe dem nichts weiter hinzuzufügen. Ich erlaube mir nur wenige Worte zur Entgegnung auf eine Bemerkung des Herrn Abg. vr. Hertel im Betreff der Vielschreiberei. Auch ich bin von jeher ein Feind der Vielschreiberei gewesen; muß aber bemerken, daß von der Staatsregierung schon viel zu deren Beseitigung geschehen ist. Ich erinnere beispeilsweise an die Strafpro- ceßordnung, welche die Hauptvielschreiberei beseitigt hat, indem durch selbige an die Stelle der Schriftlichkeit in der Hauptsache die Mündlichkeit gesetzt worden ist. Die Unter suchungen sind seitdem kurz und die Strafe folgt fast im mer dem Verbrechen auf dem Fuße nach. — Hiernächst wird die Regierung durch die bereits in Angriff genommene bürgerliche Proceßordnung ebenfalls noch eine Menge Schrei berei beseitigen. Ist das aber geschehen, dann wird, wie ich glaube, im Iustizdepartement so ziemlich mit der Wiel schreiberei aufgeräumt sein. Abg. Seiler: Der Herr Staatsminister v. Beust hat, wie mir scheint, bei seiner ausgezeichneten Deduction über die Wirksamkeit und Grundlage des englischen Selfgovern ments nur einen Moment vergessen: das auf seine Ge schichte gegründete Selbstgefühl des englischen Volkes, das Gefühl der geschlossenen Corporation im Großen, so wie
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