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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Decret zunächst gelangt wär, zur Erledigung gebracht und ihr der betreffende Protokollertract vom 29. vorigen Mo nats zugewiesen worden ist, der Kammer darüber gutacht lichen Bericht zu erstatten. Die Deputation ist nun bei der gepflogenes Berathung zu der, mit den Ansichten der ersten Kammer übereinstim menden lleberzeugung gelangt, daß die Erlassung jener Verordnung unbedingt nothwendig erschien, als die übrigen, rrnterm 11. August 1855 erlassenen Gesetze in Wirksamkeit treten sollten, eine gesetzliche Bestimmung über die damit zusammenhängenden. Abänderungen in Betreff der Militär rechtspflege aber mit den Standen noch nicht vereinbart worden war. Dagegen wäre die in Frage befangene, aller dings eine Ausnahme von der Regel bildende Maßregel zu vermeiden gewesen, wenn die Staatsregierung den Standen auf dem letzten Landtage, nachdem sich übersehen ließ, daß zur Vorlegung und .Verabschiedung einer umfänglichen Militärgerichtsordnung wegen des allzu großen Dranges der Geschäfte nicht zu gelangen sei, über die unvermeidlichen, keinen Aufschub duldenden Abänderungen in der Militär rechtspflege Mittheilung gemacht und deren Zustimmung zu denselben beantragt hätte, indem ihr das diesfallsige dringende Bedärfniß schon damals nicht fremd sein konnte. Wenn man aber die obwaltenden Verhältnisse überhaupt und namentlich den Umstand in Betracht zieht, daß durch den unmittelbaren Anschluß des mit dem 29. December 1854 beginnenden ordentlichen Landtags an den voraus gegangenen außerordentlichen Landtag den Ministerien die Muße zur Bearbeitung neuer Vorlagen gänzlich entzogen ward, daß aber auch die ungewöhnlich lange Ausdehnung der ständischen Wirksamkeit in beiden Kammern den leb haften Wunsch nach deren Beendigung hcrbeigeführt hatte, so dürste von näherm Eingehen auf die vorstehend ange deutete Frage abgesehen werden können, ohne den ständi schen Rechten für künftige Fälle etwas zu vergeben. Anlangend nun den Inhalt der gedachten Verordnung, so hat man bei Prüfung derselben gefunden, daß sich die Regierung allenthalben auf die unumgänglich nothwendigen Maßregeln beschränkt hat. Em Eingänge der Verordnung wird auch besonders ausgehoben, daß die darin getroffenen Bestimmungen nur bis zum Erscheinen einer'Militarge- richtsordnung giltig sein sollen, und da der gegenwärtigen Ständeversammlung bei Eröffnung des Landtags mitgetheilt worden ist, daß der Entwurf einer Militargerichtsordnung rnmittelst zum Abschlüsse gediehen sei und demnächst an die Kammer gelangen solle, (Landtagsacten, Abth. I., S. XXll.) so steht zu, hoffen, daß der durch die mehrgedachte Verord nung herbeigeführte provisorische Zustand nicht von langer Dauer sein wird. Um jedoch zu erfahren, ob der betref fende, wahrscheinlich umfängliche Gesetzentwurf bald an die Ständeversammlung gelangen würde, hat man sich hierüber Auskunft erbeten, welche durch einen der königlichen Com- missare dahin ertheilt worden ist, daß solches in der näch sten Zeit zu erwarten stehe. Wenn sich sonach bei der nahe bevorstehenden Be rathung der neuen Militargerichtsordnung Gelegenheit dar bieten wird, auf diejenigen Bestimmungen, welche künftig in der Militärrechtspflege Giltigkeit erlangen sollen, näher emzugchen, so würden Anträge auf Abänderungen oder Modifikationen einzelner, in der mehrerwähnten Verordnung enthaltener Vorschriften nur dann nothwendig und -zweck mäßig erscheinen, wenn sie sich als so dringend darstellten, daß auch ein nur geringer Aufschub für bedenklich erachtet werden müßte. Zu derartigen Wahrnehmungen hat aber genaue Prüfung der einzelnen Paragraphen in keinerlei Hinsicht Anlaß gegeben, wogegen die Deputation unter den vorliegenden Umständen von nicht gerade dringenden Bedenken gegen einzelne Bestimmungen, sowie von allen mehr redactionellen Bemerkungen absehen zu dürfen glaubte. Kheilt die Kammer diese Ansicht, so würde eine specielle Berathung der einzelnen Paragraphen nicht erforderlich sein, vielmehr eine auf einstweilige Giltigkeit der darin enthalte nen, nur provisorischen Bestimmungen im Allgemeinen ge richtete Erklärung genügen, weshalb die Deputation der Kammer empfiehlt, unter Beitritt zu dem in der jenseitigen 'Kammer gefaßten Beschlüsse, die Genehmigung zu der provisorisch erlassenen Verord nung vom 25. September 1856 nachträglich zu ertheilen. Präsident vr. Haase: Ich habe zu erwarten, ob Je in Bezug auf den eben vorgetragenen Bericht das Wort begehrt. Abg. vr. Wahle: Ich habe nicht die Absicht, über das Materielle des Berichtes zu sprechen, indem ich mit dem Vorschläge unsrer geehrten Deputation einverstanden bin. Ich möchte mir nur Auskunft über die Zeit erbitten in welcher der Entwurf einer Militargerichtsordnung zu erwarten steht. Es befindet sich zwar im Berichte eine Stelle, wo darüber Auskunft gegeben ist, sie ist mir aber nicht bestimmt genug; ich möchte nämlich gern wissen, ob dieser Entwurf bereits die Berathung im Gesammtministe- rium passirt hat, so daß der Eingang desselben wirklich in der allernächsten Zeit zu erwarten steht, was bei einer so umfänglichen Vorlage, wie dieser Entwurf sein wird, gewiß sehr zu wünschen ist. Ich richte daher an den königlichen Herrn Commissar die Bitte, mir darüber Auskunft erthei len zu wollen. Königlicher ConiMissar Petsch: Die Staatsregierung hofft, daß in spätestens 14 Tagen der Entwurf einer Mi litärgerichtsordnung an die Stände gelangen werde. Referent Abg. v. Erregern: Ich habe nur noch we nige Worte Dem zu erwidern, was von dem Herrn Staats minister erwähnt worden ist. Der Herr Staatsminister hat, wenn ich mich nicht irre, wohl anerkannt, daß die Fas sung des Berichts den Verhältnissen angemessen gehalten worden ist. Gänzlich unberührt durfte, so glaubte die De putation wenigstens, der Umstand nicht gelassen werden, daß nach ihrer Ansicht die.Möglichkeit wohl vorhanden ge wesen wäre, einige allgemeine Bestimmungen noch am Schluffe des vorigen Landtags den Ständen zur Genehmi gung vorzulegen. Daß dies nicht geschehen ist, daraus macht die Deputation der hohen Staatsregierung skeinen Vorwurf; sie ist vielmehr der Meinung, daß solches den Verhältnissen nach allerdings vollständig entschuldigt er scheine. Unerwähnt durfte dieser Umstand nicht bleiben. Denn im vorliegenden Falle lag nach der Ansicht der De putation der Schwerpunkt keineswegs in der Frage, ob die
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