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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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langt, auf welches zu Begründung des Anspruchs der Sach walter aufZurückbehaltung der Privatacten recurrirt wurde, so finde ich, daß auf diesen Fall selbst die gewöhnliche Lehre vom geistigen Ekgenthume keine Anwendung leiden dürste. Ich will hierauf nicht weiter eingehen, muß aber über haupt erklären, daß ich vom juristischen Standpunkte aus gegen die rechtliche Existenz des sogenannten geistigen Eigen- thums große Bedenken habe. Ich erkenne an, daß geistige Products bis zu gewissen Grenzen vom Staat zu schützen sind, daß dies im öffentlichen Interesse nothwendig ist, ich bin aber nicht im Stande, den Rechtsgrund dieses Schutzes auf ein geistiges Eigenthum zurückzuführen. Ich glaube, die gewöhnliche Lehre hierüber wird künftig ihre Widerlegung finden, wenn man etwa wieder einmal ein Buch schreibt äs erroribus pragmatioorum. Auf der andern Seite ist indeß nicht zu verkennen, daß dringende Interessen dafür zu sprechen scheinen, daß die Privatacten in den Händen der Sachwalter zurückbleiben. Denn darin hat ein Herr Vorredner gewiß recht, daß durch die Erklärung des Auf traggebers, daß von seiner Seite allen Ansprüchen an sei nen Sachwalter entsagt werde, dieser noch keineswegs alle mal gegen mögliche Ansprüche Dritter, zu deren Abwehr die Privatacten dienen können, hinlänglich geschützt ist. Es lassen sich manche Fälle denken, wo der Sachwalter in die Lage kommen kann, den Inhalt seiner Privatacten als Be- weisdocument gegen dritte Personen zu gebrauchen. Ich will Sie nicht mit Details hierüber behelligen; mancher Sachkundige wird die Richtigkeit dieser meiner Ansicht wohl anerkennen. Namentlich können durch Todesfälle und andere Ereignisse unvorhergesehene Verhältnisse eintrecen, die den Sachwalter in die Lage bringen, zu seiner Verthei- digung, ungeachtet der empfangenen Liberationserklärung von den Privatacten Gebrauch machen zu müssen. Auch wenn es sich nicht von Rechtsansprüchen, sondern, wie sehr häufig geschieht, von übler Nachrede handelt, die der Client über seinen Sachwalter verbreitet, findet der Advocat viel leicht oft hinreichenden Schutz nur in Production und da nöthig Veröffentlichung des Inhalts seiner Privatacten. Man kann ferner auch anführen, daß die Privatacten sich bei dem Sachwalter nicht selten in sichrerer Verwah rung befinden, als beim Auftraggeber. Bisweilen sind die Erben nur durch den Sachwalter und seine Privatacten im Stande, sich nähere Auskunft über die Verhältnisse des Erblassers und der Erbschaft zu verschaffen und man wird leicht mehr als ein Beispiel anführen können, wo durch die gewissenhafte Aufbewahrung der Privatacten Seiten der Sachwalter die Erben vor großem Nachtheil geschützt worden sind. Ungeachtet aller dieser Gründe, neige ich mich aber doch zur entgegengesetzten Ansicht und zu Annahme der vorliegenden Entwurfsbestimmung hin. Zuvörderst enthalten die Privatacten sehr verschiedene Dinge. Wenn man von dem Concepte allein spricht, so würde man einen überwiegenden Anspruch darauf vielleicht dem Sachwalter vindiciren können. Es enthalten aber die Privatacten auch zum Beispiel gerichtliche, an den Auftrag geber gerichtete Ausfertigungen, Urtheilsabschriften, Doku mente oder andere Schriften, die künftig einmal Dokumente werden können und von diesen wird doch wohl Niemand behaupten, daß der Client es sei, der einen untergeordneten Anspruch darauf habe. Vielmehr wird im Allgemeinen immer das überwiegende Interesse daran auf Seiten des Clienten sein, und man kann wohl annehmen, daß, 'wenn ein Client die Herausgabe der Privatacten verlangt, dies eben geschieht, um sich ein Document für die Zukunft zu sichern. Kommt aber der Fall vor, daß ein Advocat gegen die Her ausgabe gegründete Bedenken hat, so ist es schon gut, wenn es künftig feflsteht, daß sie von ihm herausgegeben werden müssen, was bis jetzt nicht der Fall war, weil, wie der Herr Commissar selbst bemerkte, die Rechtsansichten sich hierüber gewechselt haben, der Sachwalter wird dann die nöthigen Maßregeln zu ergreifen haben, um sich wegen etwaiger An sprüche sicher zu stellen. Handelt es sich um die Möglich keit, daß dritte Personen noch Geldansprüche geltend machen könnten, so wird er aus den Acten die einschlagenden Notizen, Quittungen und dergleichen zurückbehalten können. Denn davon steht nichts im Gesetze, daß der Advocat die ihn per sönlich berührenden Dokumente und Schriften Mitheraus geber: müsse. Wenn von Seiten des Clienten hiergegen Widersprüche und Chicanen erhoben werden sollten, so wird zuletzt das Gericht darüber zu entscheiden haben und dieses wird verpflichtet sein, denn die Gerechtigkeit erfordert es, die Sicherstellung des Advocaten für künftige Falle zu be rücksichtigen. Demnächst finde ich in anderer Hinsicht eine sehr günstige Bestimmung für den Sachwalterstand darin, daß die 3l jährige Verjährungsfrist in Betreff der Heraus gabe der Privatacten auf eine 10jährige herabgesetzt werden soll. Bisher war es eine sehr lästige Sache, solche Acten während der langen Dauer der gewöhnlichen Verjährung aufzubewahren, zumal, wenn diese Last auf die Erben über ging. Ich glaube der Vortheil, der durch Einschränkung der Verjährungszeit dem Sachwalterstande hieruntererwächst, ist nicht von geringer Erheblichkeit. Wenn ich nach Dar legung dieser meiner Ansichten mich dem Negierungsent- wurfe anschließe, so habe ich das Bewußtsein, die beider seitigen Rechte und Interessen gewissenhaft erwogen zu haben. Präsident vr. Haase: Es haben sich zum Sprechen angemeldet: die Herrn Abg. von Nostitz-Wallwitz, von Welck, vr. Arnest und vr. Wahle. Abg. v. Nostitz-Wallwitz: Ich werde mit der Ma jorität der Deputation für Beibehaltung des letzten Satzes der Regierungsvorlage stimmen, und zwar aus dem einfa chen Grunde, daß, wo die Interessen des Publicums und die Interessen einzelner Classen sich gleichberechtigt ge genüber stehen, ich mich in meiner ständischen Pflicht alle-
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