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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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zu Einziehung seiner Descrviten in den Stand gesetzt wird, für beide, daß unmittelbar bei Beurtheilung der Haupt sache auch die schriftlichen Arbeiten der Advocaten sich ihrem Werthe und der darauf verwendeten Zeit und Mühe nach am sichersten und vollständigsten beurtheilen lassen. Ueberdies dürfte die Annahme kaum Bestätigung finden, daß bei dem Wegfall der Verbindlichkeit zu sofortigem Li- quidiren sehr viele Liquidationen ohne gerichtliche Feststel lung bezahlt werden würden, und namentlich wird dies voraussichtlich in allen den Fällen nicht geschehen, wo der Gegner in Erstattung der Kosten verurtheilt wird. Die lautgewordencn Klagen von Seiten der Advocaten beziehen sich auch zum großen Theile nicht sowohl auf die gericht liche Feststellung überhaupt als vielmehr darauf, daß die Feststellung nicht allenthalben von den Behörden in die richtigen Hände gelegt und nicht mit der gebührenden Rück sichtnahme verfahren worden sei. Diesen Beschwerden aber, insoweit sie begründet sind, kann und wird im Verordnungs wege abgeholfen werden, ohne daß es deshalb nöthig wäre, die ganze an sich zweckmäßige Einrichtung zu beseitigen. Diesen Ansichten von der Sache ist jedoch die Majo rität der Deputation nicht beigetreten, stellt vielmehr den Antrag auf gänzliche Aufhebung des mehrgedachten Man dats vom 14. Mai 1840 und eine entsprechende Abän derung des vorliegenden Paragraphen, wonach der erste Satz desselben auf alle und jede advocatorische Kostenbe rechnungen Anwendung leiden würde. Sie nimmt dabei Bezug sowohl auf andere Stände, denen eine gleiche Controle hinsichtlich der Einziehung ihrer Honorare und Gebühren nicht auferlegt sei, sowie auf die Gesetzgebungen anderer Länder, in denen die den Sach waltern zu gewährende Vergütung lediglich auf freier Ver einbarung beruhe, insbesondere aber auch noch darauf, daß seit Einführung des Gesetzes über die kurzen Verjährungs fristen vom 23. Juli 1846 der hauptsächliche Grund weg gefallen sei, auf welchem die Erlassung des Gesetzes vom 14. Mai 1840 beruht habe. Vor etwaigen Uebergriffen könne der Client jedenfalls sich dadurch schützen, daß er die gerichtliche Feststellung der Liquidation beantrage. Eines Mehrern bedürfe es um so weniger als die Vorschrift des'Gesetzes vom 14. Mai 1840 auch keine allgemeine und durchgreifende sek, indem sie sich nur auf eigentliche Proceßsachen, nicht aber auf außerge richtliche Geschäfte, Nachlaßsachen, Verwaltungsstreitigkeiten u. s. w. beziehe. Nach diesen Prämissen will es die Minorität der De putation in der Hauptsache bei §. 25 des Entwurfs be wenden lassen, und empfiehlt denselben — vorbehältlich einer alsbald zu erwähnenden Abänderung von geringerm Belange — zur Annahme; die Majorität hingegen stellt den Antrag, den Eingang des Paragraphen so zu fassen: Jeder, der sich eines Sachwalters bedient hat, ist, bevor er Zahlung leistet, berechtigt, von demselben eine specielle Berechnung seiner Gebühren und Verläge zu verlangen. Auf Kosten des einen oder des andern Thcils oder auch des Gegners, welcher die Kosten zu erstatten verbunden ist, hat die gerichtliche Feststellung derselben zu erfolgen. Für welche der gedachten Meinungen die geehrte Kam mer sich nun auch entscheiden möge, ist jedenfalls die ganze Deputation der Ansicht, daß auf Zeile 7 des Entwurfs, nach den Worten „der Feststellung sind die öffentlichen und", noch folgende eingeschaltet werden mögen: „wo diese zur Beurtheilung nicht ausreichen, auch", ingleichen, daß anstatt der Schlußworte, Seite 424, Zeile 2 „und dies in der Feftstellungsbescheinigung ausspricht", folgende gesetzt werden: „und dies mittelst einer dem Advocaten zu eröffnenden Resolution ausspricht." Der Grund für die zuerstgedachte Abänderung liegt darin, daß die Privatacten nicht in allen Fällen, sondern nur da, wo etwas auf dieselben ankommt, der Feststellung halber herbeigezogen werden sollen — für die zweite darin, daß auf diese Weise das Ehrgefühl des von einer solchen Maßregel Betroffenen dem Clienten gegenüber mehr ge schont wird. Präsident vr. Haase: Ich erwarte, ob Jemand über diesen Paragraphen das Wort begehre. Es scheint nicht, daß Jemand über diesen Paragraphen zu sprechen beab sichtige. Königlicher Commissar vr. Marschner: Es ist darauf angetragen worden, daß das Gesetz vom 14. Mai 1840: „das Liquidiren der Advocaten in bürgerlichen Rechtsstreitig- keits- und Untersuchungssachen betreffend," außer Wirksam keit gesetzt werden soll. Bemerken will ich, daß dieses Ge setz gegenwärtig nur noch Bezug hat auf Rechtsstreitigkeitcn in bürgerlichen Sachen; bemerken will ich weiter, daß das Gesetz seine hauptsächliche Bedeutung für diejenigen Fälle hat, in welchen der Gegner zur Kostenerstattung verurtheilt wird. Man hat nämlich davon auszugehcn, daß in der Regel der unterliegende Theil die Kosten bezahlen muß. Es kommen allerdings auch Fälle vor, daß die Kosten com« pensirt werden, aber die regelmäßigen Fälle sind die, daß der unterliegende Theil die Kosten zu erstatten hat. Das Gesetz vom 14. Mai 1840 mußte also hauptsächlich an diese letztem Fälle denken und wenn eine unterliegende Partei dem gegnerischen Sachwalter die Kosten zu erstatten hat, wird sie gewiß nicht sehr geneigt sein, dieselben früher zu bezahlen, als nachdem die Feststellung erfolgt ist. Das- Gesetz vom 14. Mai 1840 hat also, wie sich schon aus dem eben Angeführten ergeben wird, einen ziemlich beschränk ten Wirkungskreis. Es ist dieses Gesetz, wie es scheint, für unangemessen erachtet worden. Es enthält nichts Neues, sondern Etwas, was schon anderwärts früher be standen hat, was in Sachsen bereits das Mandat über das Verfahren in geringfügigen Rechtssachen feststellt und was durch ständischen. Antrag gewünscht wurde. Das Gesetz vom 14. Mai 1840 hat die Regierung nicht aus eigenem Antriebe erlassen, sondern auf besonder» Antrieb der Stände. Angemessen ist das Gesetz sowohl im Interesse der Parteien, als im Interesse der Advocaten selbst und jedenfalls ist es nothwendig bei einer wohlgeordneten Rechtspflege. Ange messen ist es im Interesse der Parteien um deswillen, weil es jedenfalls sehr wünschenswerth ist, daß dieselben von Zeit zu Zeit in die Lage kommen, beurtheilen zu können, ob die Kosten, welche sie auf den Proceß verwenden, dem wahr scheinlichen Endresultate entsprechen. Bevor wir das Man- 128*
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