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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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er mir über den Fall Auskunft geben wollte, der hier nicht berücksichtigt ist. Abg. Seiler: Meine Herren! Bei Berathung dieses Gesetzes, bei fast jedem einzelnen Paragraphen ist der Laie in dem unangenehmen Falle, daß er kaum ein Urtheil ab zugeben wagt, ob solch seine Abänderungen durch einen oder den andern Antrag der Deputation die richtigen seien oder nicht. Es wird von Seiten der Majorität unsrer Deputation meist von dein Grundsätze ausgegangen, daß sämmtliche Advocakcn ausgezeichnete Subjecte seien, die sich sammtlich gewiß Nichts zu Schulden kommen lassen wer den. -Von der andern Seile haben die Laien, wie sie glau ben, davon auszugehen, daß das Publicum, welches bei den An wälten Rath erholt, daß, sage ich, das Publicum nichts Unrech tes gegen die Advocaten unternehmen werde, sondern im Gegen- theil sich gegen die überlegene Klugheit und Sachkenntniß der selben öfters zu Vertheidigen haben möchte, denn, weil sie selbst weniger instruirt sind, deshalb haben sie eben nöthig, sich bei Andern Rath zu holen. Nur unsicher ist für mich der Weg, den ich betreten muß, um über den vorliegenden Paragraph zu sprechen, aber ich muß mir es doch erlauben, einige Worte zu sagen und fürchte nicht, daß die Herren Anwälte in dieser Kammer, wie in der letzten Sitzung ss allerdings schien, glauben können, daß ich speciell Miß trauen oder Haß gegen den Advocatenstand haben könnte. Ich kenne die achtbarsten Männer, die ihm angehören und Zähle viele derselben zu meinen Freunden, bin der Ueber- zeugung, daß ein tüchtiger und rechtlicher Advocatenstand eine wahre Wohlthat für ein -Volk ist. Wenn ich nun auf den vorliegenden Paragraph naher eingehe, so möchte ich von meinem Standpunkte aus doch behaupten, daß nach seinen Bestimmungen das Publicum im Nachtheile den Advocaten gegenüber sei. Wie gesagt, ich setze voraus, daß der Client weniger instruirt als der Advocat, weniger juri stisch durchgebildet und weniger pfiffig sei. Wenn nun der Advocat Etwas thut, es sei was es wolle, und der Client glaubt, weil er mangelhafte Einsicht hat, daß der Advocat Etwas g'ethim habe, was nicht in seinem Interesse oder ge gen den gegebenen Auftrag sei, und greift ihn mit Unrecht, aber nicht aus Bosheit deshalb an, so bestraft ihn das Ge richt vermöge dieses Paragraphen, und er wird also wegen sei ner Unwissenheit bestraft, Meine Herren! Ich halte das nicht für billig, werde jedoch für den Paragraph stimmen, weil ich Nolles Vertrauen zu den Herren in der Deputation habe, daß sie nicht Etwas gut heißen werden, was dem Schwachen Schaden bringen muß, und glaube, daß ich denselben nicht recht verstehe. Aber cs fällt mir sehr schwer, denn nach meinem Verstände möchte ich fürchten, daß daß das Publi cum in Nachtheil kommen könnte. Königlicher Commiffar vr. Marschner: Ich halte einige Worte trotzdem, daß man sich schon mehrfach über die Bedeutung des 26 ausgesprochen hat, doch noch für nöthig, weil mir es hat scheinen wollen, als habe man die Tragweite des Paragraphen und die Gründe zu demselben noch nicht vollständig erfaßt. In Bezug auf solche Kosten, welche sich auf gerichtliche Acten beziehen, wurde die Ein bringung im Wege des Executionsprocesses nachgelassen. Es ließ sich bezweifeln, ob derselbe vollkommen berechtigt war; aber er wurde verstauet. Außer den Kosten, welche sich auf gerichtliche Acten gründen, giebt es auch Kosten, die sich lediglich auf Privatacten gründen. In Bezug auf solche Kosten, auf Kosten, die aufgewachsen waren in nicht processualischen Angelegenheiten, befand sich der Sachwalter zeither in einer Übeln Lage. Er hatte keinen Executions« proceß, sondern mußte, wenn von der Partei Schwierigkei ten gemacht wurden, ordentlichen Proceß anstellen. Wenn er eine Rechnung über Mühwaltungen aufstellte, die viel leicht nur 5 bis 7 Thaler betrug, so konnte die Partei, welche die Kosten zu bezahlen hatte, ihn so lange Hinhalten, bis er förmlichen Beweis geführt hatte, denn die Kosten feststellung hatte Nichts weiter zu bewirken, als die Lar mäßigkeit der einzelnen Ansätze nachzuweisen; ob aber jeder einzelne Ansatz wirklich der Wahrheit gemäß sei, das wurde durch gerichtliche Feststellung der Rechnung noch nicht con- statirt. Bei kleinern Rechnungen kam der Fall sehr häufig vor, daß der Advocat sie im Stiche ließ, weil er einen ordentlichen Proceß hatte anstellen müssen, der zu große Weitläufigkeiten verursachte. Von Seiten der Regierung ist es daher für nöthig erachtet worden, in dieser Beziehung den Advocaten soviel wie möglich zu Hilfe zu kommen und zwar in der Maße, daß man auch in Bezug auf eine auf gestellte Berechnung, die sich entweder ganz allein oder hauptsächlich auf Privatacten gründet, den Executionsproceß nachläßt. Man hatte sich zu sagen, daß es einiges Bedenken haben könnte, wenn man denselben auf Grund der Privat acten veranstaltete. Man mußte sich aber deshalb eine Gewahr dafür zu verschaffen suchen, daß nur wirklich wahrheitsgemäße Ansätze in der Rechnung erscheinen, und deshalb bestimmt §. 26, daß der Sachwalter, wenn er sich wider Erwarten erlauben sollte, einen wahrheitswidrigen Ansatz zu machen, in eine Disciplinarstrafe verfallen soll. Diese Bestimmung wird, wie ich fest überzeugt bin, nicht leicht in Anwendung zu bringen sein, da ich voraussetze, daß solche wahrheitswidrige Ansätze nicht vorkommen werden, am wenigsten vorkommen werden, wenn der Advocat auf dem Standpunkte steht, auf dem er nach derAdvocatenordnung ste hen soll. Denkbar aber ist es doch, daß Sekten der Partei gesagt wird: wie kommen wir dazu, daß aufGrund bloserBemerkun gen in den Privatacten gegen uns das executive Verfahren ein tritt, und um solche Bedenken zu beseitigen, ist eben eine Disciplinarstrafe für den Advocaten angedroht worden, der sich eine wahrheitswidrige Angabe in seinen Privatacten erlaubt. Sehr bekannt ist es aber auch, 'daß die Bezah lung der Advocaten von den Clienten oft hinterzogen wird- Wenn sie hinterzogen wird mit dem Bewußtsein, daß der
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