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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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Recurs in Verwalrungssachen unbegründet gefunden wird, in der Entscheidung ausgesprochen werden, daß die Kosten dieses Rekurses zu liquidiren und nach Befinden zu erstat ten seien. Nach der Worrverfassung scheint aber allerdings der Antrag der jenseitigen Kammer noch weiter zu gehen, und so scheint mir auch der Secretär Anton die Sache auf gefaßt zu baben, daß nämlich in dem Falle, wenn ein un begründeter Recurs eingewendet worden sei, nachträglich auch aus den frühem Instanzen die Kosten nachliquidirt werden sollten. Wenn das freilich der Sinn des Antrags der jenseitigen Kammer ist, so glaube ich, würde sich der selbe nicht verüberflüssigen. Ich glaube aber, so weit kann man wohl nicht gehen, wenigstens ist zeither auch in allen andern Verhältnissen, namentlich in den bürgerlichen Rechts sachen die Folge eines unbegründeten Rechtsmittels immer nur die gewesen, daß die Kosten des Rechtsmittels zu er statten sind. Wenn man aber den Antrag blos auf die Kosten des Rekurses bezieht, so hat der Herr Referent darin ganz Recht, daß wir keine neuen gesetzlichen Bestimmungen bedürfen, denn in so weit ist schon nach den bestehenden Gesetzen das Recht da, den Rekurrenten ohne Unterschied der Fälle in die Übertragung der durch den Recurs ent standenen Kosten zu verurtheilen. Secretär An ton: In dem Sinne, wie eben jetzt der jenseitige Antrag von dem Herrn Vicepräsidenten erklärt wurde, muß ich gestehen, habe ich ihn nicht aufgefaßt, daß also sogar die Kosten der frühern Instanz dann noch nach träglich erhoben werden könnten, wenn sich Jemand eines unbegründeten Rekurses bedient, sondern nur so, daß es sich um die Kosten handelt, die durch den unbegründeten Recurs selbst erwachsen. Ich habe aber, wie ich im An fänge gleich andeutete, freilich in dem Gesetze von 1835 keinen Anhalt dafür meinerseits finden können, daß man in den obern Instanzen in den sonst nach dem Gesetze spor telfrei zu expedirenden Angelegenheiten blos um deswillen das Recht hätte, Kosten zu berechnen für die Entscheidung über den Recurs, weil der Recurs selbst für unbegründet erachtet worden ist. Das war es eben, was mich veran laßte, um eine Erläuterung von Seiten des Herrn Refe renten zu bitten. Vicepräsident v. Criegern: Wie ich eben vernommen habe, hatte ich die Ansicht des Herrn Sekretärs Anton nicht richtig aufgefaßt. Nach der nunmehrigen Lage der Sache wäre es wohl sehr erwünscht, wenn der Herr Regierungs kommissar die Gewogenheit hatte, darüber sich bestimmt auszusprechen, ob die Meinung der Regierung dahin geht, daß in derartigen Verwaltungssachen bei vorkommenden unbegründeten Rekursen, auch wenn an sich die Sache sportelfrei zu erpediren gewesen, doch wegen des Rekurses Kosten später erhoben werden können. Ich bin bis jetzt der Ansicht gewesen, daß eine Berechtigung dazu in dem Gesetze von 1835 liege, und stimme dann der Deputatton bei, gebe aber gern zu, daß die Wortfassung der einschla genden Paragraphen eine verschiedene Auffassung gestattet. Sollte die Staatsregierung der Meinung sein, daß in Ver waltungssachen, wo an und für sich sportelfrei zu erpediren ist, auch wegen eines unbegründeten Rekurses nicht liqui- dirt werden könne, dann, glaube ich, fände die Kammer vielleicht Veranlassung, dem jenseitigen Anträge beizu treten. Königlicher Commissar Kohlschütter: Im Ganzen ist wohl den Ansichten beizupflichten, welche von Seiten des Herrn Referenten und des geehrten Herrn Vicepräsi denten ausgesprochen worden sind. Es wird in der Haupt sache darauf ankommen, zu unterscheiden zwischen den Ge genständen, auf welche der Recurs sich bezieht. Ist es eine Sache, in der nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestim mung sportelfrei zu erpediren ist, so werden die Behörden auch in dem Falle eines unbegründeten Rekurses sich über diese gesetzliche Bestimmung freilich nicht Hinwegsetzen kön nen, sie werden dann auch den Recurs unentgeltlich zu er ledigen haben. In den meisten Gesetzen dieser Art wird aber wahrscheinlich eine Bestimmung enthalten sein, welche die Behörden ermächtigt, wenn nicht anweist, im Falle un begründeter Rekurse und Widersprüche Kosten zu erheben. Es gilt das namentlich von dem Heimathsgesetze und von dem Verfahren bei Armensachen. Ist es aber eine Sache, in Beziehung auf welche eine ausdrückliche gesetzliche Vor schrift wegen der Kosten nicht existirt, nun dann schlagen die über das Liquidiren in Verwaltungssachen im Allge meinen bestehenden Grundsätze ein und diese bringen es mit sich, daß auch in Werwaltungssachen die proceßrecht- lichen Bestimmungen über den Kostenpunkt analog zur Anwendung gebracht werden. Die Behörden haben sich daher schon bisher nicht behindert gefunden, den Grundsatz, der in §. 43 des Gesetzes sub 0. vom 30. Januar 1835 in specieller Beziehung auf Verwaltungsstreitigkeiten ausge sprochen ist, auch auf reine Verwaltungssachen anzu wenden. Abg. Koch: Ich war allerdings auch der Meinung des Herrn Vicepräsidenten, daß schon jetzt auch in solchen reinen Verwaltungsangelegenheitn, welche an lind für sich sportelfrei expedirt werden müssen, dann, wenn ein unbe gründetes Rechtsmittel vorläge, in der obern Instanz auf Kostenabstattung erkannt werden könnte, und daß dies in das Ermessen der erkennenden Mittel- und Oberbehörde gestellt sei. Die Erklärung des Herrn Regierungscommissars scheint nun zwar mit dieser Ansicht im Widerspruch zu stehen; doch glaube ich, in der Praxis dürfte die Ansicht des Herrn Vicepräsidenten bisher befolgt worden sein. Es wird darauf ankommen, ob ein eingewendetes Rechtsmittel ein frivoles sei oder nicht; da aber nicht jedes unbegrün dete Rechtsmittel ein frivoles ist, so erscheint mir der An trag, welchen die erste Kammer angenommen hat, auch des halb bedenklich, weil nach demselben auch für den Fall eines
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