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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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nur insoweit sich speciell über die Sache ausspricht, als sie dies theils wegen abweichender Ansicht, theils zur Erleich terung der Auffassung einiger Punkte, theils auch zur Er leichterung der formellen Berathung und Beschlußfassung in unsrer Kammer für nothwendig erachtet. Zu diesem Behufe dürfen den Entwurf im Allgemeinen betr., folgende wenige Bemerkungen genügen. Der Entwurf ist nicht eine vollständige Gesetzvorlage über die fließenden Wässer, über die Benutzung des Was sers und alle dabei in Frage kommenden Verhältnisse, Rechte und Verbindlichkeiten, wie dies der mittelst aller höchsten Decrets vom 27. October 1845 den Ständen vor gelegte und an besondere Zwischendeputationen gewiesene Entwurf sein sollte. Die anderweite Vorlegung eines sol chen vollständigen Entwurfs bleibt vielmehr Vorbehalten und es sind für jetzt nur einige Materien über diesen wich tigen Gegenstand, deren Dringlichkeit nach Ansicht der Re gierung keinen weitern Aufschub gestattet, von Neuem be arbeitet und in dem vorgelegten Entwürfe zusammengestellt worden. Dieselben beziehen sich 1) auf Berichtigung von natürlichen Wasserläufen, um ganze Gegenden oder doch größere Bodenflächen der Versumpfung und Ueberschwemmung zu ent ziehen und im Interesse der Landeskultur nutz bar zu machen, HZ. 1 — 26 des Entwurfs, und 2) auf Ent- und Bewässerunganlagen, um die Er tragsfähigkeit des Grund und Bodens zu erhöhen, HZ. 27—33. Angereiht sind sodann in der Vorlage 3) Bestimmungen über das Verfahren, welches hierbei zu beobachten ist, HZ. 34—41, ' und 4) Vorschriften über die nach Herstellung der unter 1 und 2 gedachten Anlagen zu führende öffentliche Aufsicht, HZ. 42—49. Auf das Recht der Wafferbenutzung überhaupt er streckt sich somit der Entwurf nicht, auch nicht auf die Verbindlichkeit zu Unterhaltung der Ufer und anderer zur Regelung des Wasserlaufs dienenden Vorrichtungen, da fern dieselben nicht bei der Berichtigung der Wasserläufe und, wenn auch in geringerer Maße, bei Ent- und Bewäs serungsanlagen mit in Frage kommen. Auf die Elbe lei den dagegen die Bestimmungen des Entwurfs gar keine Anwendung, und auf künstliche Wasserläufe erstrecken sich dieselben nur insoweit, als an selbigen entweder bei der Berichtigung eines natürlichen Wasserlaufs eine Abän derung nöthig wird, oder als sie bei Ent- und Bewässerungs anlagen berührt werden. In allen diesen Beziehungen soll das jetzt giltige Recht unangetastet fortbestehen und sollen somit auch alle hierauf bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft bleiben, bis durch das vorbehaltene allgemeine Wasser gesetz oder durch das künftige allgemeine bürgerliche Gesetzbuch abändernde Vorschriften hierüber ertheilt werden. Da somit der vorgelegte Entwurf als ein Theil eines künftigen Gesetzes erscheint, so liegt zuvörderst hie Frage sehr nahe: ob es tdunlich und zweckmäßig sei, diesen Theil schon jetzt in Kraft treten zu lassen? Die Motiven zum Entwürfe bejahen dies, indem sie in Beziehung auf Abschnitt l ») darlegen, daß zwar die Berichtigung von Wasser läufen in einem engen Zusammenhänge mit der Benutzung des Wassers stehe, aber keineswegs da von abhängig sei, da im Gegentheil durch eine Flußberichtigung für die Benutzung des Wassers und deren Regelung eine neue zweckmäßigere Grundlage geschaffen werde (Seite 533 der Mo tiven) ; b) sich darauf stützen, daß'bei der durchgreifenden Be richtigung der Wasserläufe in vielen Fällen die Was serbenutzung gar nicht in Frage komme; o) auf das Urtheil Bezug nehmen, welches die Zwi schendeputationen des Jahres 1845 abgegeben ha ben, und 6) hinsichtlich der Nothwendigkeits- und Zweckmäßig keitsfrage ganz besonders das Vorschreiten in Preu ßen an unsrer Landesgrenze hervorheben, welches das sofortige Vorgehen unsrerseits nothwendig bedinge, wenn nicht mancher Vortheil für die dies seitigen angrenzenden Landesstrecken entgehen soll. Die Motiven bejahen aber auch die obige Frage bezüglich des Abschnittes II der Vorlage, indem sie darauf Bezug nehmen, a) daß Entwässerungen eine Regelung der Was- serbenutzungsrechtc gar nicht voraussetzen (S. 532 der Motiven), b) daß hinsichtlich dcrBewässerung in dem Mangel besonderer Vorschriften über die Wasserbenutzung kein ausreichender Grund liege, Denjenigen die Mög lichkeit abzuschneiden, das Wasser über fremden Grund und Boden ab-,und zuzuleiten, welchen das Benutzungsrecht fließenden Wassers nicht streitig gemacht werde, und o) daß in dieser Weise auch der Landesculturrath sich ausgesprochen und die Bestimmungen des jetzigen Entwurfs im Voraus als das Mindeste bezeichnet habe, was in der Sache geschehen könne und durch aus nicht länger verschoben werden dürfe. Die Deputation der zweiten Kammer und diese letz tere selbst haben ebenfalls die Thunlichkeit det Trennung des in Rede stehenden Stoffes anerkannt und die letztere hat den Entwurf bei der Schlußabstimmung mit 54 gegen nur 5 Stimmen angenommen. , Die Unterzeichneten schließen sich den soeben referirten Ansichten über die Zulässigkeit der Trennung des Stoffes an und erklären, daß, wenn auch die Verabschiedung eines vollständigen Gesetzes über alle hier einschlagende Verhält nisse erwünschter und zweckmäßiger sein möchte, doch die Nothwendigkeit gebietet, jetzt davon abzusehen und schleu nigst Das zu reguliren, was ohne große Nachtheile nicht langer verschoben werden kann. Hierbei nimmt man ins besondere Bezug auf das Vorschreiten der Flußrcgulirung auf preußischem Gebiete an unsrer Landesgrcnze, in welcher Hinsicht die von den Negierungscommissaren der Deputa tion mitgetheilten Details in der überzeugendsten Weise wirkten. Es handelt sich dabei um nicht weniger als circa 18,060 Acker Grund und Bodens, welche auf sächsischem Gebiete theils bereits völlig versumpft, theils in der Ver-
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