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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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sumpfung begriffen, theils immer wiederkehrenden schäd lichen Überschwemmungen ausgesetzt find, und deren Er trag durch eine Berichtigung, welche nur im Einvernehmen mit Preußen zweckmäßig auszuführen ist, zum Theil sehr erheblich gesteigert, zum Theil aber auch gegen jährlich wie derkehrende Schäden sicher gestellt werden kann; und es dürfte dieser Umstand allein schon hinreichen, um eine ge wisse Aengstlichkeit, welche bei dem ersten Studium des Entwurfs sich geltend macht, und welche auch anfänglich für einzelne Mitglieder der unterzeichneten Deputation vor handen war, zu beseitigen pnd in zuversichtliches Vertrauen und Ueberzeugen von der Nützlichkeit und Nothwendigkeit umzuwandeln. Da nach dem Vorstehenden die Vorlegung eines all gemeiner» Gesetzes über das Recht am Wasser und die Benutzung fließender Wässer Vorbehalten bleibt, so hat die zweite Kammer bei der Staatsregierung zu beantragen be schlossen: „daß der nächsten Ständeversammlung ein die Benutzung fließender Gewässer und andere damit im Zusammenhang stehende Verhältnisse betreffender umfassender Gesetzent wurf vorgelegt werde." (S. 292 des jens. Berichts.) Ob diesem Beschlüsse beizutreten sei, dürste naher zu erwägen sein. Die unterzeichnete Deputation hat anzuerkennen, daß es an einer vollständigen einheimischen Gesetzgebung über das Wasscrrecht dermalen noch gebricht und nur einige äl tere gesetzliche Bestimmungen über einzelne Materien dieses Gegenstandes zerstreut vorhanden sind, und daß daher die Rechtsnormen zur Entscheidung von Streitigkeiten über das Gebrauchsrecht am Wasser und über andere damit in Verbindung stehende Rechtsverhältnisse größtentheils aus dem römischen Rechte hergeholt werden müssen. Sie hat ferner anzuerkennen, daß diese letztem eben so wenig, wie die erwähnten Bruchstücke der inländischen Gesetzgebung ausreichende Hilfe gewähren, und daß auch weder durch die analoge Anwendung, noch durch den Gerichtsbrauch, noch durch die juristische und allgemeine Literatur über dieses Ge biet der Mangel an erschöpfenden und den dermaligen Be dürfnissen und Zeitverhältnissen völlig entsprechenden Ge- setzen ausgeglichen wird. Die immer zunehmende Wichtigkeit einer weisen Be nutzung der Wasserkraft, sowie der Ent- und Bewässerungen in national-ökonomischer Hinsicht bei den Fortschritten der Mechanik und der Fabrikindustrie, ingleichen zu Hebung der Landwirthschaft macht gesetzliche Vorschriften nothwen- dig, welche nach allen Seiten hin die fühlbar gewordenen Lücken ausfüllen und die nöthig erscheinenden Abänderun gen anordnen. Daher ist auch, obschon die Regierung selbst in den Motiven das vorhandene Bedürfniß zugesteht und ein vollständiges Gesetz in Aussicht stellt, nach Ansicht der un terzeichneten Deputation dem gedachten Beschlüsse der zwei ten Kammer im Allgemeinen doch beizutreten, um dadurch dem allseitigen Einverständnisse über das vorliegende Be dürfniß Ausdruck zu verleihen; und nur darüber, ob die Vorlegung des betreffenden Gesetzentwurfs für den näch sten Landtag beantragt werden soll, sind die Unterzeich neten anfangs verschiedener Ansicht gewesen. Während man einerseits annahm, daß die Vorlegung für den nächsten Landtag als unbedingt nothwendig sich darstelle, machte sich andererseits die entgegengesetzte Ansicht dahin geltend, daß, wenn es bei der großen Menge der Vorlagen von größter Wichtigkeit, welche dem nächsten Landtage bevorstehen, thun- lich sein sollte, auch das allgemeine Waffergesetz vorzulegen, dies geschehen möge, daß man aber deshalb einen bestimm ten Antrag hierauf zu stellen nicht für nöthig und zweck mäßig halte. Es fand jedoch eine Einigung in den Ansich ten dahin statt, die Worte „der nächsten Ständever sammlung" in dem gedachten Anträge mit dem Erklären wegzulassen, daß dadurch keineswegs ausgedrückt werden solle: die Negierung möge das Gesetz zum nächsten Landtage nicht vorlegen; vielmehr soll durch diese Weglassung lediglich der Regierung freie Hand gelassen werden, da man sich überzeugt hält, daß, wenn bei der Bearbeitung nicht auf wesentliche Hin dernisse gestoßen wird und sonstige Bedenken sich nicht zei gen, auch die Vorlegung erfolgen werde. In diesem Sinne rathen die Unterzeichneten der Kam mer an: die Worte in dem jenseitigen Beschlüsse „der nächsten Ständeversammlung" abzulehnen, im klebrigen aber dem selben in dem oben referirten Maße beizutreten. Demnächst glaubt die unterzeichnete Deputation, einen andern besonders wichtigen Punkt näher berühren zu müs sen, welcher rücksichtlich des vorliegenden Entwurfs die ge naueste Erwägung erfordert. Es betrifft die infolge der Bestimmungen im Abschnitt I. der Vorlage nöthig werden den Expropriationen und die in Gemäßheit des Abschnitts H. aufzulegenden nvthwendigen Servituten. Hierbei kommt cs zunächst darauf an, ob man im Allgemeinen annehmen kann, daß, wenn Gegenden, welche durch unregelmäßige Wasserläufe der Versumpfung und häufigen Ueberschwem- mungen ausgesetzt sind, durch Regulirung des Wasserlaufs trocken gelegt und fruchtbar gemacht werden, oder, wenn Grund und Boden da, wo zu viel Feuchtigkeit vorhanden ist, von dem Ueberflusse des Wassers befreit und wo die Feuchtigkeit fehlt, selbige hcrbeigeschafft wird, hierdurch nicht blos für die einzelnen betheiligten Grund stücksbesitzer, sondern auch für die Gesammtheit des Staats beachtenswerthe Vortheile erzielt werden. Denn wenn diese Vorfrage zu bejahen ist, so erscheint auch das Princip des Gesetzentwurfs gerechtfertigt, da nach den Grundbestimmungen unsrer Verfassung das Recht des Einzelnen dem Wohle des Ganzen gegen vollständige Ent schädigung weichen muß. Daß aber, wenn ganze Gegenden, welche durch Sümpfe unfruchtbar und in fortschreitender Verschlechterung der Bodenverhältnisse begriffen sind, in großem Umfange er tragsfähig gemacht und gegen häufig wiederkehrende Schä den sicher gestellt werden, wenn breit und in Schlangen windungen fließende Wässer in ein bestimmtes geordnetes Bett zusammengedrängt und dadurch Vergrößerungen des fruchtbaren Bodens ebenso wie zugleich auch Vermehrun gen der Wasserkräfte für industrielle Zwecke erzielt werden, wenn ferner Wassermaffen, welche das Aufkeimen der Feld- und Wiesenfrüchte verhindern, beseitigt, und wenn trocken liegende Stellen durch Berieselungen für die Erzeu gung von Früchten und Gräsern fähig gemacht werden, dies m Interesse der Gesammtheit liegt und zu dem Wohlbe finden derselben beitragt, daß es also — um es kurz aus- judrücken — ein allgemeines Landesculturinteresse zieht, 160*
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