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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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Wendung einer Mehrzahl von Arbeitskräften ausführbar sein würde. Wenn der Herr Staatsminister ferner darauf aufmerksam gemacht hat, daß es ihm besonders um des willen wünschenswert!) sein müßte, bei einer überhaupt ein tretenden Reduction gerade das lausitzer Appellationsgericht aufgehoben zu wissen, um eine zweckmäßigere Bezirks- und Geschaftsvertheilung vornehmen zu können, so kann die Richtigkeit der leitenden Tendenz zugegeben werden. Allein dieser Gesichtspunkt durfte nicht das leitende Motiv für die Majorität der Deputation sein, sondern nur der von Herrn v. Erdmannsdorf naher ««gedeutete. Bereits bei andern Angelegenheiten ist auf den großen Nachtheit und auf die Gefahr aufmerksam gemacht worden, die es habe, wenn an der Verfassungsurkunde in der oder jener Be ziehung gerüttelt wird. Auch bei einer erst neuerdings ge pflogenen Verhandlung haben wir davon Ueberzeugung ge wonnen. Ebenso würde es aber von gleichem Nachtheile begleitet sein, wenn bezüglich des Particularvertrages ohne die dringendste Nothwendigkeit und ohne hinlänglichen Grund definitive Veränderungen vorgenommen werden wollten. Nicht Parricularisrnus, der vielleicht dem Referenten und andern Mitgliedern der Kammer beigemessen werden dürfte, leitet sie, sondern die pflichtmäßige Ueberzeugung, daß ein Verhältniß uicht angetastet werden dürfe, welches seinen Grund in geschichtlichen und Vertragsverhältnissen hat. Ebenso ist die Deputation daher auch fern von der Absicht gewesen, an den Vertragsverhältnissen und Rechten des Hauses Schönburg irgendwie rütteln zu wollen, und schließt sich der Ansicht an, daß es möglich und nothwendig sein werde, auch bei einer partiellen Reduction die Rechte dieses erlauchten Hauses gehörig zu berücksichtigen. Schließlich habe ich mich blos im Allgemeinen noch auf das im Berichte Nie dergelegte zu beziehen und nunmehr der Erwägung und Entschließung der Kammer es anheim zu geben, ob sie sich für die Majorität oder Minorität entscheiden wolle. Staatsminister vr. Zschinsky: Es scheint, als ob Das, was ich vorhin über den Finanzpunkt gesagt habe, mißverstanden worden. Das Sacherhaltniß ist folgendes: Wenn sämmtliche vier Appellationsgerichte bestehen bleiben und nur eine Minderung der Zahl derPersonen, die darin beschäf tigt sind, eintritt, so wird dieses für die Staatskasse eine Ersparniß von circa 25,000 Thlrn. geben. Werden da gegen drei Appellationsgerichte aufgehoben und es bleibt blos ein Appellationsgericht bestehen, so wird dieses eine Mehrersparniß von nicht ganz 10,000 Thlrn. zur Folge haben und es würde daher in diesem Falle überhaupt eine Ersparniß von circa 35,000 Thlrn. eintreten. Bleibt aber außer dem Dresdner Appellationsgerichte noch das Bautzner Appellationsgericht bestehen, so wird dies nur eine Mehr ersparniß von circa 6000 Thlrn. zur Folge haben, in letz tem Falle also überhaupt eine Ersparniß von ca. 3l,000Thlrn. stattfinden. Endlich will ich noch, wenn aufS. 34desBerichts der Erwägung der Regierung vorbehalten worden ist, ob nicht dieerbländischen Kreisverhältnisse, namentlich rücksichtlich des Amtsbezirks Stolpen nunmehr wieder zu reguliren sein möch ten," bemerken, daß die Regierung allerdings diese Absicht hat, wie aus dem der hohen Kammer vorgelcgten Plane über die Unterbehördcn zu entnehmen, indem in Zukunft der Gerichtsbezirk Stolpen nach Pirna an das Bezirksge richt verwiesen werden soll, woraus von selbst folgt, daß er vom Appellationsgerichtsbezirke Bautzen wieder weg und an den Appellativnsgerichtsbezirk von Dresden kommt. Aber ganz die Grenze zwischen den Erblanden und der Oberlausitz herzustellen, ist unthunlich; in der Hauptsache aber wird dies geschehen. Vicepräsident v. Friesen: Wenn ich unser Separat votum nur noch mit einigen Worten begleiten will, so werde ich mich dabei sorgfältig erinnern, daß wir in diesem Au genblicke nicht über ein Gesetz, sondern über das Budget zu berathen haben und ich nicht die Ehre habe, Mitglied der ersten Deputation zu sein, sondern der zweiten, der Finanz deputation. Es ist aber auch von den meisten geehrten Rednern, auch von den Gegnern mit wenigen Ausnahmen der Sinn und die Tendenz unsers Separatvotums ganz richtig erkannt worden. Wir haben dem Separatvotnm einen absprechenden und entscheidenden Charakter durchaus nicht beilegen wollen, es sollte nur eine aufschiebende und eine dilatorische Tendenz haben. Wir rathen nur zur Vorsicht und wollen zu desto gründlicherer Erwägung einer wichtigen Frage beitragen, haben uns aber keineswegs defi nitiv gegen eine Maßregel ausfprechen wollen, die vielleicht künftig als nothwendig und zweckmäßig befunden werden kann. Es ist unsre Absicht nur gewesen, zu rathen, daß man eine solche Frage nicht bei Gelegenheit des Budgets blos so beiläufig zur Entscheidung bringen möge. Ferner schien es uns nothwendig und wichtig, daß eine solche Maß regel durch ein motivirtes Gesetz den Standen zur Bc- rathung und einer Deputation zur vorherigen Begutachtung vorgelegt würde, und drittens schien es uns nothwendig, diese Maßregel jetzt überhaupt nicht vorzunehmen, sondern ihre Berathung bis zur Einführung des neuen Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen auszusetzen, wie auch gewiß der erste ursprüngliche Antrag gemeint gewesen ist. Aber keines wegs wollen wir uns gegen den Antrag von 1850 -51 aussprechen. Wir sind wohl damit zufrieden und erkennen die Nothwendigkeit an, daß die Staatsregierung über diese Frage eine sorgfältige und gründliche Erwägung anstelle. Wollen wir nun auch nicht, daß dies nur so gelegentlich bei dem Budget vorgenommen werde, und daß Anträge dieser Art überhaupt nicht von den Ständen an die Regierung, sondern vielmehr von der Regierung an die Stände gelangen, so sagen wir doch nicht, daß Beides ge radezu verfassungswidrig sei. Das haben wir nicht gesagt. Es können Fälle so klar vorlicgen, daß Stände und Regie-
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