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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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dafür vorliegen, einzelne jener Vorschriften wiederholt wor den sind, zweckmäßiger und besser sei. Nur erachtet sie unter allen Umständen für nöthig, daß auch bei denjenigen Stellen der Landtagsordnung, in denen mehr oder weniger Bestimmungen der Verfassungsurkunde ausgenommen sind, eine Verweisung auf die letztere beigejügt werde. Da dies nicht allemal im Entwürfe geschehen, z. B. Z. 12 Abs. 2 Schlußsatz, §. 37 Abs. 1, 2, 3, §. 46 Abs. 1, 8- 82 Abs.2, §. 86, §. 92, §. 97 Abs. 1, §. 129 Abs. 1, §. 133 Abs. 2, so wird die Deputation bei den betreffenden Stellen eine Einschaltung vorschlagxn. Auch glaubt sie den Wunsch äußern zu müssen, daß nicht nur die künftig erscheinende Landtagsordnung in gleichem Format wie die Verfassungsurkunde gedruckt wer den möge, um beide leichter zusammen gebrauchen und zu einem Ganzen verbinden zu können, sondern daß auch zu Erzielung des raschern Auffindens der citirten Stellen aus der Verfassungsurkunde soweit thunlich die betreffenden Absätze zu der Paragraphenzahl bei der endlichen Redaction des Entwurfs mit beigefügt werden, so daß z. B. in ß. 7 des Entwurfs der Eingang lautet: „sollte sich an dem zur Anmeldung festgesetzten Tage die zu einem Beschlüsse nach §. 128 Abs. 1 der Verfassungsurkunde erforderliche Zahl von Kammermitgliedern nicht angemeldet haben" rc. Die Erfüllung dieses Wunsches ist auch, wenn die Kammern denselben theilen sollten, von dem Herrn Re- gierungscommissar bereitwilligst zugesagt worden. Die De putation ersucht daher die geehrte Kammer: den Beitritt zu diesem Wunsche auszusprechen. Weiter hat die unterzeichnete Deputation zu bestä tigen : 3) daß in dem neuen Entwürfe auch andere Wieder holungen, welche, ohne sich auf Bestimmungen der Ver- fassungsurkunde zu stützen, in der provisorischen Landtags ordnung vorkommen, vermieden, sowie sich von selbst ver stehende Bestimmungen weggelassen worden sind. Es ist wohl niemals bestritten worden, daß die provisorische Land tagsordnung, unbeschadet ihres hohen Werthes in mehr facher Beziehung, reich an Wiederholungen und insbeson dere an relatorischen Wiederholungen sei, indem statt fest stehender Begriffe wiederholt deren Umschreibung gegeben ist. Namentlich hat auch die Deputation der ersten Kam mer im Jahre 1845 dies in dem damals erstatteten Berichte anerkannt. Deshalb glaubt man auch mit Anführung einiger Beispiele sich begnügen zu können. Zu diesem Be hufs wird darauf aufmerksam gemacht, daß §. 7 Abs. 1 der provisori schen Landtags ordnung sich wiederfindet in §. 10 Abs. 2 und in §. 12 Abs. 1. . 8- 7 Abs. 1 und in 8- l O Anfang. . §. 9 Abs. 8. . K. 23 Abs. 2. . §. 36 Abs. 2. . §.40 und 8-98. . §. 100 Abs. 5 u. 6 und in §. 143 Abs. 3. . §. 43 und 58. . 8. 107. . 8. 19. . tz. 25 Abs. 1. §. 25 Abs. 2 und 3 . . 27 Abs. 1. 8. 33 und ß. 34 ... 8- 36 Abs. 2 (§. 9-. 8. 36 Abs. 2 theilweise . §. 35. 8. 64 8- "5 und 147. 8. 137 Anfang .... 8- "0 Abs. 4. rc. rc. und daß selbstverständliche und überflüssige Sätze sich unter Andern vorfinden in 8- 6, 8- 59 Abs. 5 und 9, §. 61 Abs. 2, §. 39 Abs. 3, 8- 66 Abs. 2, 8- 69, 8- 71 Abs. 2, 8- 85 Abs. 5 und §. 103 Abs. 7 der provisorischen Land tagsordnung. Auch ist als ein Vorzug des neuen Entwurfs hervor zuheben: 4) daß man Dunkelheiten und Zweifel durch genauere Fassungen zu beseitigen und überhaupt eine präcisereAus drucksweise zu gebrauchen sich bemüht hat. In dieser Hin sicht ist beispielsweise 8- 4 Abs. 2 des neuen Entwurfs mit 8- 22 Abs. 4 und 5 der provisorischen Landtagsordnung, 8. 38 Abs. 8 des erstem mit 8- 49 Abs. 4 der letztem, 8. 54 des erstem mit 8- 59 der letztem, 8- 56 des erstem mit 8- 60 der letztem, 8- 67 des erstem mit 8- 76 der letztem, 8- 75 des erstem mit §. 90 der letztem, h. 77 Abs. 3 des erstem mit 8- 94 der letztem rc. zu vergleichen. Wie hiernach das Urtheil der unterzeichneten Deputa tion über das Formelle der neuen Vorlage ein günstiges ist, so hat sie auch 8. in materieller Hinsicht ein beifälliges Gutachten abzugeben. Es sind zunächst 1) diejenigen Bestimmungen der provisorischen Land tagsordnung, welche sich bewährt haben, beibehalten wor den. Dies ist so vielfach der Fall, daß überhaupt gesagt werben kann: der neue Entwurf beruht im Wesentlichen auf der provisorischen Landtagsordnung. Viele Paragraphen der neuen Vorlage harmoniren wörtlich mit dem Entwürfe von 1833. *) Außer den wörtlichen Uebereinstimmungen finden sich sehr viele Paragraphen in dem neuen Entwürfe vor, welche dem Sinne und Geiste nach in der provisorischen Land tagsordnung enthalten und in dem erstem nur anders re- digirt worden sind. Das Nähere hierüber ist im dritten Theile dieses Berichtes bei der Begutachtung der einzelnen Paragraphen enthalten. Diese wesentliche Ucbereinstimmung zwischen der neuen Vorlage und dem altern Entwürfe hat auch die Billigung der unterzeichneten Deputation erhalten, da sie gleich der Deputation der ersten Kammer beim Landtage 1845 den ältem aus dem Jahre 1833 stammenden Entwurf als eine gelungene, in der Hauptsache dem Bedürfnisse entsprechende und durch die Erfahrung an mehrer» Landtagen bewährte Arbeit zu bezeichnen hat. Demnächst haben 2) in der neuen Vorlage die mit der Regierung be reits vereinbarten Bestimmungen, welche in der provisori schen Landtagsordnung nicht enthalten sind und, weil das diesfallsige Bedürfniß erst später auftauchte, darin nicht enthalten sein konnten, Berücksichtigung gefunden. Dies ist in sofern der Fall, als in den 86- 29 u. flg. die über die Anstellung und das Dienstverhältniß des ständischen Archi *) Die Zusammenstellung derjenigen Paragraphen, we die« der Fall, s. L.-A. Beil. z. N. Abth. 1, Bd S. 121. h- Abs. 1 . . . . §. 9 Abs. 1 . . . . §.9 Abs. 2 . . . . §. 9Abs. 3 . . . . 8° 9 Abs. 5 . . . . §.9 Abs. 7 . . . . ß. 9 Abs. 8 . . . . Z. 9 Abs. 10 ... . 8. 12 Anfang . . . 6. 23 Abs. 1 . . . .
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