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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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vars während des Landtags 1850/51 getroffenen Verein barungen, ferner in tz. 142 die über die Reisegelder im Zähre 1848 mit den Standen beschlossene Festsetzung, wei ter in §. 144 die wegen Abänderung von §. 161 der pro visorischen Landtagsordnung besage allerhöchsten Decrets vom 13. Februar 1852 gefaßten Beschlüsse und in §. 147 die in der ständischen Schrift vom 14. Mai 1852 bean tragten und an frühere Regierungsvorschlage sich anschlie ßenden Vorschläge zu Ermäßigung des der Staatskasse durch den Landtag erwachsenden Aufwandes ausgenommen worden sind. Ferner sind 3) die durch die zeitherige Praxis bereits neu eingcführ- ten Bestimmungen, ebenso wie die durch die Praxis herbei geführten Abänderungen der provisorischen Landtagsordnung ausgenommen und berücksichtigt worden. Beispielsweise verweisen wir hierbei auf §. 14, tz. 15, Absatz I, §. 53, Absatz I voelm: „soweit dies nicht bereits geschehen", tz. 58, §. 60, Absatz 3, §. 65, Absatz 2, §. 85 flg., K. 88 sub IV. Met. §. 113 rücksichtlich der Petitionen von außen her, 8- 114, ß. 122 flg. und 8- 153 flg. des neuen Entwurfs re. Ob die durch die Praxis bereits herbeigeführten Abän derungen der provisorischen Landtagsordnung insgesammt getroffen sind, kann bei dem Umstande, daß schriftliche Un terlagen darüber nicht vorhanden find, freilich nicht mit mathematischer Gewißheit behauptet werden. Indeß kann die Deputation versichern, daß sie durch mehrfache Befra gung und insbesondere auch durch Beiziehung des Herrn Präsidenten v. Schönfels, dessen bewährte Erfahrung in dieser Angelegenheit sie überhaupt nicht unbenutzt lassen mochte, zu den Deputationssitzungen sich hierüber allent halben Auskunft zu verschaffen gesucht, und somit die ihr zu dem gedachten Behufe zugestandenen Mittel be nutzt hat, so daß hierüber wohl auch die Kammer beruhigt sein kann. Auch haben 4) einige ganz neue zweckmäßige Vorschriften, welche weder in der provisorischen Landtagsordnung enthalten, noch durch die Praxis eingeführt sind, im Entwürfe Platz gefunden. Beispiele hiervon finden sich unter Andern in 8. 4, Abs. 2, Satz 1 des Entwurfs, allwo durch die Be stimmung für den Fall, daß sämmtliche Mitglieder des Di rektoriums ausgeschieden oder behindert sind, eine zeither vorhandene Lücke ausgcfüllt wird, weiter in §. 24 des Ent wurfs, wodurch für den Fall einer gleichzeitigen Behinde rung beider Präsidenten einer Kammer Fürsorge getroffen ist, sodann in tz. 64, wo unter gewissen Voraussetzungen der Antrag auf unveränderte Annahme oder völlige Ableh nung einer ganzen Vorlage gestattet wird, ferner in ß. 69, woselbst das Recht zu Stellung von Anträgen angemessen erweitert worden ist, demnächst auch in den §§. 36, 38, Abs. 3 Schlußworte, §. 51, Abs. 5, §. 77, 98, 114, 122 flg., h. 140 sub u und 8. 159, worüber allenthalben in dem speciellen Kheile dieses Berichts Näheres angeführt werden wird. Mehrere dieser neu aufgenornmcnen Zusätze und Er weiterungen sind auch schon früher als zweckmäßig aner kannt worden. Endlich sind 5) einige in der provisorischen Landtagsordnung ent haltene und zeither auch in praxi gehandhabte Vorschriften, weil sie nicht mehr nvthig oder zweckmäßig erscheinen, weg- I. K° (3. Abonnement«) gelassen oder wenigstens beschränkt worden. Als Belege hierzu sind §. 59 Abs. 9, 8- 60 Abs. 4, §. 62 Abs. 3 und mehrere andere Bestimmungen der provisorischen Landtags ordnung, worüber ebenfalls im speciellen Theile des Be richts Weiteres vorkommen wird, anzuführen. Daß freilich auch diese Beschränkungen nach Ansicht der unterzeichneten Deputation hie und da zu weit gehen und deshalb von ihr zur Annahme nicht empfohlen werden können, wird ebenfalls an den betreffenden Stellen des speciellen Lheils dieses Berichts näher dargelegt werden. Hier genügt es, beispielsweise auf 8. 42 Abs. 1 und 2, tz. 43 Abs. 1, 8- 61 Abs. 2, 8- 103 Abs. 3, 8- >30 Abs. 2 und 8- 131 Abs. 2 hinzuweisen. Faßt die unterzeichnete Deputation das vorstehend sub 1—4 und sub ö 1—5 Gesagte zusammen, so ergiebt sich km Allgemeinen und abgesehen von einigen weiter un ten näher zu gedenkenden speciellen Bestimmungen sowohl in formeller als in materieller Hinsicht ein beifälliges Re sultat. Sie wird daher auch der Kammer den neuen Ent wurf im Allgemeinen zur Annahme und Genehmigung zu empfehlen haben, was aus dem weiter unten anzuführen den Grunde erst am Schluffe dieses Berichts geschehen soll und hat hier nur noch einige Bemerkungen, welche allge meiner Natur sind, anzureihen. Es ist nämlich a. nirgends in der neuen Vorlage zwischen den ordentlichen und außerordentlichen Landtagen unterschieden und könnte daher vielleicht die Frage aufgeworfen werden: ob die neue Landtagsordnung sowohl für die ordentlichen als auch für die außerordentlichen Landtage Giltigkeit haben soll? Die unterzeichnete Deputation bejaht diese Frage und stützt sich hierbei auf die überall im neuen Entwürfe ge brauchte allgemeine Bezeichnung: „Landtag," wahrend der Ausdruck: „außerord en tlich er Landtag" nicht ein einziges Mal gebraucht ist und die Bezeichnung? „ordent licher Landtag" lediglich in ß. 153 bei der Vorschrift vorkommt, daß, wenn über die einer Zwischendeputation überwiesenen Bcrathnngsgegenstände auf einem »deutlichen Landtag Beschluß gefaßt werden soll, die mit Beginn des Letzter» nach 8-71 der Verfassungsurkunde ausscheidenden Kammermitglieder nicht wählbar fein sollen. Diese Auf fassung ist auch von den Regierungseommissaren für richtig erklärt worden und es glaubt daher die Deputation, daß eine ausdrückliche Bestimmung hierüber in die Landtags ordnung nicht aufzunehmen sei, sondern daß die Nieder legung dieser Ansicht im Berichte genüge. b. Hat die unterzeichnete Deputation schon oben Seite 117 flg. angedeutet, daß sie feststehende fundamentale Be stimmungen der Verfassungsurkunde, selbst wenn solche rück- sichtlich des Geschäftsganges beim Landtage hie und da wohl nicht einmal als ganz zweckmäßig erscheinen sollten — vergl. das zu §. 134 der Vorlage weiter unten im dritten Theil die ses Berichts Angeführte - nicht anzutasten wagt, so will sie hier nur noch ausdrücklich bemerken, daß sie im Beson der die über Auslegung des §.92 der Verfassungsurkunde bereits aufgetauchtc Frage, ob durch das daselbst gebrauchte Wort: „Gesctzvorschlag" nur auf einen ganzen Gesetzent wurf oder auch auf einzelne Bestimmungen eines solchen Anwendung leide, hier nicht zur nähern Erörterung und 8b
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