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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Der allgemeine Theil desBerichtes lautet nun so: Mittelst allerhöchsten Decrets vom 2. März 1852 ge langte der in der Ueberschrift bezeichnete Gesetzentwurf am 8. desselben Monats an die zweite Kammer, welche die Be richterstattung ihrer ersten Deputation übertrug. Dieselbe kommt diesem Auftrage nach, indem sie den vorliegenden Be richt zur weitern Berathung vorlegt. Das Gesetz vom 6. November 1843, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1843, Seite 201 flg.) enthält §§. 56 bis 59 die wörtlich nachstehenden Bestim mungen : §. 56. Die Abtrennung eines Grundstücks von einem andern, dessen Zubehörung, oder von einem Grundstückskörper, dessen Bestandtheil es ist, kann der Regel nach nicht anders geschehen, als mit Ein willigung der darauf versicherten Gläubiger. ' §. 57. Diese Einwilligung braucht jedoch nicht beigebracht zu werden, sondern kann, wofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt, vom Rich ter ergänzt werden, wenn nach dessen pflichtmäßi gem Ermessen eine Gefährdung der Gläubiger hin sichtlich ihrer Forderungen aus der Abtrennung wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit der For derungen oder des abzutrennenden Grundstücks offenbar nicht entstehen kann; hierzu ist aber bei Grundstücken, deren Grund- und Hypothenbehörde ein Untergericht ist, nur das vorgesetzte Appella tionsgericht ermächtigt. Die Einwilligung eines Auszugsberechtigten kann, wenn für ihn keine Gefahr und kein Nach theil aus der Abtrennung entsteht, auch vom Unter richter nach pflichtmäßigem Ermessen ergänzt wer den und kann solchenfalls selbst sein ausdrücklicher Widerspruch die Abtrennung nicht hindern. §. 58. Die ohne Vorbehalt erklärte oder nach §. 57 vom Richter ergänzte Einwilligung der Gläu biger in die Abtrennung gilt als Aufgebung ihrer dinglichen Rechte an dem abzutrennenden Grund stücke. Willigen sie nur mit Vorbehalt dieser Rechte in - die Abtrennung, so haben sie Anspruch darauf, daß ihre Forderungen so, wie sie auf dem Folium des Grundstücks, zu welchem das Trennstück bisher ge hörte, eingetragen sind, auch auf dem neuen Folium des abgetrennten Grundstücks oder dem Folium des Grundstücks, dessen Zubehörung es wird (§.60)*), eingetragen werden. Ist der Gegenstand der Forderung ein Auszug, so giebt ein solcher neuer Eintrag dem Auszugs berechtigten nur ein subsidiarisches Recht gegen den Besitzer des Trennstücks. §. 59. Wegen der auf einem Grundstücke haften den, im Grund- und Hypothekenbuche eingetrage nen Lasten (§. 15 Nr. 5.) bedarf es der Einwilli gung der Berechtigten zu Gtundstücksabfrennun- *) D.h. im Falle derConsolidation oder Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern. gen nicht; es ist aber ei» verhältnißmäßiger Theil dieser Neallasten auf das Lrennstück zu repartiren, . ehe dasselbe im Grund- und Hypothekenbuche vom Hauptgute abgeschrieben wird. - , Dieser Repartition ungeachtet bleibt den Berech tigten das Hauptgut, sofern sie es nicht Anspruchs entlassen, haben, wegen des auf das Trennstück ge legten Antheils von Reallasten subsidiarisch ver haftet. Wegen der auf Grundstücken, bei denen Abtren nungen vorkommen, haftenden Ablösungsrenten bewendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vonr 17. März 1832, §§.47,48*). Hiernach ist durch das angezogene Gesetz vom 6. Novem ber 1843, die Grund- und Hypothekenbücher rc. betreffend, grundsätzlich anerkannt, daß.eine Grundstücksabtrennung in derRegel nur mit Zustimmung der betreffenden hypothe karischen Gläubiger geschehen soll, es ist aber,auch gleichzeitig nachgelassen, daß in Ermangelung ausdrücklichen Widerspruchs dieser Gläubiger, und dafern wegen verhält nißmäßiger Geringfügigkeit der Forderungen oder des abzu trennenden Grundstücks augenfällig eine Benachtheiligung der Realgläubiger nicht entstehen kann, die Einwilligung der Gläubiger durch das betreffende Appellationsgericht, — und insofern nur die Einwilligung eines Auszugsberechrigten in Frage kommt — selbst durch die zuständigeHypothekenunter- behörde ergänzt werde. , , Diese Ergänzung gilt jder ausdrücklichen Aufgebung her betreffenden hypothekarischen Rechte an dem abzutrennssnden Grundstücke gleich. Anders verhält es sich iaber hinsichtlich der auf Grund stücken vermöge Privatrechtstitels hastenden und ins Gründ- und Hypothekenbuch eingetragenen bleibenden Lasten und Beschwerungen, namentlich Grundzinsen aller Art, Laudemialpflicht u. s. w. In Ansehung dieser Grund lasten kann nämlich nach §.'59 des Gesetzes vom 6. November 1843, und beziehentlich weil das Gesetz sonst nirgends hierzu eine Ermächtigung ausgesprochen hat, die mangelnde Ein willigung der Realberechtigten in keinem Falle ergänzt wer den, selbst wenn eine Gefährdung derselben nicht denkbar ist. Vielmehr ist stets ein verhältnißmäßiger Theil der fraglichen Reallasten auf das Lrennstück zu repartiren, es wäre denn, daß, wie §. 75 des angezogenen Gesetzes fernerweit bestimmt, Nach der ausdrücklichen Uebercinkunft zwischen den Contra- henten und den Realberechtigten diese Repartition unter bleiben und solchem nach das Lrennstück mit der antheiligen Vertretung verschont werden soll. Mag es nun zwar scheinen, daß hiernach die Verhinde rung von Grundstückabtrennungen in Folge ermangelnder Einwilligung der Nealberechtigten nicht.zu befürchten stehe, *) Wegen Vertheilung solcher auf dem Hauptgute haftenden Ablösungsrenten, die nicht an Vie Landrentenbank überwiesen sind, hat zwar die Grund- und Hypothekenbehörde den Rentenberechtig ten zuzuziehen, im Uebrigen aber ebenso, wie wegen der überwiesenen Ablösungsrenten, die Repartition eines verhaltnißmaßigen Theils derselben auf das Trennstück der Steuerbehörde zu überlassen und hierunter der Verordnung, das Verfahren bei Dismembrirung der mit AblösnngSrenten behafteten Grundstücke betreffend, vom 15. Fe bruar 1841 nachzugeben. (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12. Seite 15.) 132*
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