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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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Reihe von Jahren hindurch das'GlückHes ÄrnixK be^HndNte,L so kann es nur darauf ankommcn, die durch die veränderten VerbältnGe Mb^e»eu"Ä^düruHHen vsrzttne^men^sn^Uebri^ gen aber anfdieBestimmungen'drr Verfaffungsurknndetzpck' 4. September 1831 wieder zurückzugehen. Von diesem Standpunkte aus sind in der Zusammen-' setzung der ersten Kammer nur folgende drei Veränderungen vorgenommen worden. Zuvörderst sind die unter Nr. 2 und 11 aufgeführten Stifter, da deren völlige Aufhebung bevorstehc, weggeblieben. Sodann ist in Nr. 13 sM. Nr. 11) verAusdruck „Ritter gutsbesitzer", da diese Letzteren künftig keine Privilegien vor andern größern Grundbesitzern haben werden, durch den Aus druck „größere ländliche Grundbesitzer" ersetzt worden. Da bei hat man MitRücksicht darauf, daß nach dem Obigen zwei Stellen in der ersten Kammer wegfallen, und um die Mit- gliederzahl.derselben nicht zu sehr herabsinken zu lassen, die Zahl der Vertreter des größern Grundbesitzes von 12 auf 15 erhöht. Endlich hat man die Zahl der vom Könige ernannten Mitglieder der Nr. 14 (jetzt Nr. 12), um das Berhältniß zu den gewählten Mitgliedern möglichst aufrecht zu erhalten,, -von 10 auf 42 erhöht. Hierbei ist übrigens die Beschränkung auf Grundbesitzer ganz weg- und dem Könige bei Ernennung jener Mitglieder thunlichst freie Hand gelassen worden, wo durch die Möglichkeit gewonnen wird, Personen in die erste Kammer zu bringen, die wegen ihrer Intelligenz und spe- ciellen Vertrautheit mit einzelnen Zweigen der Geschäfte von großem Werthe für dieselbe wevdemköwnen, ohne gerade selbst größere Grundbesitzer zu sein. Die Stimmbexechtiguyg und Wählbarkeit bei den Wah len der 15Vertreter des größernGrundbesitzes ist in ß.78 und -79 an einen Grundbesitz von .beziehentlich 1500 und 3000 Steuereinheiten geknüpft. Dadurch wird der Kreis der Stimmberechtigten und Wählbaren gegen früher allerdings erweitert, aber doch die Grenze beibehalten, die nothwendig ist, um der ersten Kammer ihren Lesondern Characler zu be wahren. Da endlich die nach §. 63 der Verfassungsjurkunde vom 4. September 1831 unter 12 und 13 erwähnten Ritterguts besitzer auf Lebenszeit gewählt sind, und es sich jetzt nicht um eine gesetzliche Aufhebung, sondern nur-um eine zeitgemäße Modisication der ersten Kammer handelt, so mußte eine Be stimmung getroffen werden, wodurchsihnen für ihre Personen 'ihre Stellung in der ersten Kammer gesichert würde. Dies ist in einem Zusätze zu §. 81 geschahen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der zweiten Jammer .Müßte zuvörderst aus dem ohen angegebenenGrunde von der Mördern Vertretung der Rittesguttzhefftzer Abgesehen wel chen. Ebenso konnte das Princip, daß astch zur zweiten Kam- w?r uur Angesessene stimmberechtigt sein sollten, bei der ge- stejgerten Wichtigkeit des beweglichen Vermögens und dem lUNverkeynbapen Interesse der Unangesessen-ep, auch bei dem -Lankttzge vertreten zu sein,nicht be'chehalten werden, .Erklärte man abex,g«ch hie Unangeseffenen .unter gewissen Voraus setzungen für stimmberechtigt und wählbar, so konnte eine ab gesonderte Vertretung des Fabrik- undHandelsstandes nicht weiter für zulässig erachtet werden. Eine fernere nothwen- dige Folge der Ausdehnung des Stimmrechts auf Unange messene ist die-Fbststellung eines'Steuercensus für dasStimm- recht, wodurch allerdings eineAnzahl früher Stimmberechtig- tcr«uHMschd>ssev würde», wGrcnd durch die Zulassung Un angesessener, die den Censüs Haven, ei ne Zahl neuer hinzucritt. Lev rMHeschlagerv EewfjtF voy Thalxr scheint ein den BechÄtMffen vvü Gachs-on-angeniessencr zu-sem. Hinsichtlich Äcs Cansus der Wahlmänncr ist man bei der Höhe stehen ge rieben, avelche das Wahlgesetz von 1831 vorschreibt. Hierbei kam auch die Frage in Anregung, ob nicht für die Wahlen zur zweiten Kammer nach dem in Preußen und einigen andern deutschen Staaten gegebenen Beispiele eine Theisung der Wähler nach dem Steuerbetrug in verschiedene CWen vor nehmen sei. Allein abgesehen von den mannigfachen Beden ken, welche diesem Verfahren namentlich auch wegen der Schwierigkeiten seiner Ausführung entgegeuste.hen, schien ,es auch jedenfalls gerathener, sich jetzt wenigstens von einem Ex perimente, welches eine genügende Probe der Erfahrung noch nicht bestanden, fern zu halten und ein Verfahren zu adoptiren, welches sich dem früher in .Sachsen bestandenen genauer an schließt und jedenfalls den Vorzug der Einfachheit für sich hat. Auch dürfte indem Census der Wahlmänner einige Garantie dafür liegen, daß in den ländlichen Bezirken noch einige größere Grundbesitzer in die Kammer gewählt werden, so daß es aus diesem Grunde nicht erforderlich erschien, den höhcrBesteuer- ten noch einen besonder» Einfluß zu reserviren, was freilich dann unbedingt nöthig.gewesen wäre, wenn man den Census Niedriger gegriffen hätte. Eine der schmierigsten Fragen war die, ob auch für die Zukunft eiye Trennung her ländlichen von den städtischen Wahlbezirken fortbestehen solle. Wenn man auch vielleicht annehmen kann, daß die in der Gesetzgebung liegenden Un terscheidungen zwischen'Stadt und Land", Vie jetzt sich im Wesentlichen nur noch auf die gewechlichen.Verhaltniffe be ziehen, mit der Zeit immer mehr und mehr verschwinden, so werden doch immer noch gewisse, durch die thatsächlichen Le bensverhältnisse gegebene Verschiedenheiten der Interessen vorhanden sein, die eine abgesonderte Vertretung wünschenS- werth mgchen. Obes nun vorzuziehen sei, die Zahl der länd lichem und städtischen Vertreter gleich im Woraus durch das Gesetz - zu ^bestimmen, oder 'den' einzelnen- Wahlbezirken zu -überlassen, d e n Vertreter zu-wählen^ der.gerade.dem in die sem Wahlbezirke vorherrschenden Interesse entspricht, das ist eine Frage, die der reiflichsten Erwägung bedarf. E-s läßt sich nämlich nicht verkennen, daß, wenn das Gesetz sslbstzwei.verschiedene Classen von-Bertretern aufstellt .und.anexkenM, sich gleich.von vorn herein.diese zwei blaffen in vielerrBeziehungensschroff entgegenstehcn und die Inter essen ihres Standes den übrigen gegenüber ausschließlich ver fechten werden, wogegen Abgeordnete, die von Städtern und Landleuten gemeinschaftlich gewählt sind, bei Fragen, wo das Interesse beider berührt wird, eher einen unbefange- meren-Slandpunkt einnehmen und leichterzuVechandlungen undiVeMNMNgen geneigt sein werden- Demnächst ist es aber auch sehr schwierig, ein richtiges numerisches VerhÄltniß zwischen diesen beiden Classen fest zustellen. . Ohne nun diese erheblichenSlvsifel ssgeudsviezu verken nen, hat man doch, den einmal thatsächlich noch vorhandenen .Verhältnissen Rechnung«tragend, und.zugleich den vielfach ausgesprochenen Wünschen der Kechejligten entsprechend, hie stnterscheidulfLrwM^n Naht.und Lgssd hei hen Wahlen zur zweiten Kammer veibehalten. Hinsichtlfch der für beide bläffen zu bestimmenden'Zahlen hat man sich andas zeither Bestehende thunlichst angeschloffen und zugleich die verhält-
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