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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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- 'Mus' dem vorstehend angeführten seitherigen Mangel eines allgemeinen Gesetzes über das Gewerbcrecht kann in dessen die Deputation nicht die unbedingte Befugniß der Regierung ableiten, Bestimmungen von der Tragweite der Agentenverordnung lediglich auf dem Verordnungsrbege zu erlassen und dadurch die rein polizeiliche Maaßnahme an die Stelle des Gesetzes zu bringen, es würde vielmehr, wie in jedem andern Falle, welcher die Vereinbarung eines Gesetzes zwischen Regierung und Ständen erforderlich macht, auch der Mangel eines allgemeinen Gewerbegesetzes nur die Nothwendigkeit bewiesen haben, ein verfassungsmäßiges fp'ecielles Gesetz über das Agentenwesen zu erlassen, sei es nach Vereinbarung mit den Ständen', sei es bei großer Dringlichkeit nach K. 88 der Verfassungsurkunde. Wollte die Regierung in allen Fällen, wo den verän- derten Verhältnissen gegenüber zur ferneren Handhabung der gesetzlichen Ordnung neue, umfängliche und tief eingreifende Bestimmungen nothwendig sind, anstatt den Ständen die erforderlichen neuen Gesetze vorzulegen, ihr eigenes Beauf- sichtigungsrecht beliebig erweitern und dieses Recht aus dem Herkommen und der unter ganz andern Umständen seither geübten Praxis herleiten, so müßte dadurch consequentcr- tveise das ständische Bewilligungsrecht auf ein Minimum reducrrt werden-,, das den Bestimmungen des §. 86 der Verfassungsürkunde nicht entspricht. Die Deputation wird in dieser Meinung nur bestärkt, wenn sie die nachfolgende, von der Regierung selbst herrührende, ursprüngliche Fassung des § 86 in Erwägung zieht: „kein Gesetz, welches die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert oder abändcrt, neue, über die Freiheit der Per sonen und des Eigcnthums der Staatsangehörigen gebie- - tcnde, oder sonst allgemeine Verpflichtungen gegen den Staat enthaltende Vorschriften ertheilt, oder endlich die bestehenden Gesetze dieser Art abändert oder authentisch interpretirt, kaNn ohne Zustimmung beider-Kammern ergehen." Wutde auch dieser ursprüngliche Entwurf des §. 86 aüf Antrag der Stände von 1831 in seine jetzige Fassung ünigtandert, so kann-doch wohl mit Bestimmtheit ange nommen werden, daß mit dieser Abänderung weder von Seiten der Regierung, noch der Stände die Absicht verbun den war, das ständische Zustimmungsrecht zu beschränken oder die Befugniß der Regierung, Verordnungen zu erlas sen, noch weiter auszudehnen, als in dem ursprünglichen Entwürfe geschehen war. Auch durch die der Gewerbspolizei zur Aeußerung ihrer Wirksamkeit nothwendigen Befugnisse findet die De putation RegieruNgsmaaßregeln von der Tragweite der Verordnung vom 5. November 1859 nicht vollständig ge rechtfertigt. Gleichviel welche staatsrechtliche Erklärung des Wesens der Polizei Man der BeUrtheilung zu Grunde legen will, iMcker crgiebt sich das Resultat, daß die aus dem Auf- sichtsrcchtd der Regierung entspringende Polizeigewalt ihrem innersten Chäracter widerspricht, wenn sie nicht auf das durch-„Gesetze" feftgestellte Recht'basirt, weil das Gesetz in jedem civilisirten Staate das Fundament der öffentlichen Sicherheit, und der Erreichung der Staatszwecke bildet. Ebeysowenig permag die Deputation durch Erwägung des Unterschiedes zwischen Gesetz und Verordnung zu dem Resultate zu kommen, daß sich die Regierung bei dem Er lasse der Agentenverordnung in unzweifelhaftem Rechte be fand. Wenn es auch bis jetzt keinem Lehrer des Staats rechts gelungen ist, die Grenze zwischen Gesetz und Verord nung genau festzustellen und die Deputation deshalb davon absieht, zahlreiche, diesfalls vorhandene Definitionen zu ci-- tiren, so kann man doch, ohne großen Widerspruch fürchten zu müssen, die Behauptung aufstellen, daß es die Aufgabe der Gesetzgebung konstitutioneller Staaten ist: in Ueber- einstimmung zwischen Regierung und Ständen die recht lichen und sonst nothwendigen Normen für die Handhabung der Regierung festzustellen, daß es aber nicht Aufgabe der Verordnungen ist, den Bürgern neue, nicht bereits ge setzlich bewilligte Lasten und Beschränkungen aufzuerlegen. Für eine erfreuliche Harmonie der beiden Staatsge walten und für die durch die Verfassung garantirten Frei heiten genügt es, wenn, wie schon oben bemerkt, bei der Ausführung der Gesetze keine willkürliche und weitgreifende Interpretation derselben stattsindet und überall da, wo seitherige Lücken in der Gesetzgebung oder erweiterte Ver hältnisse neue und umfassende Maaßregeln nothwendig machen, die Feststellung der Normen derselben auf dem Wege des Gesetzes geschieht. Daß es übrigens im Willen der Regierung gelegen haben könne, das ständische Bewilligungsrecht durch die Verordnung vom 5. November 1859 zu umgehen, konnte die Deputation schon deshalb nicht annehmen, weil zur Erlangung des durch die Agentenverordnung beabsichtigten Resultates auch der §. 88 Gelegenheit bot und bei der all gemein als nothwendig erkannten, möglichst raschen Be schränkung des Agentenwesens eine nachträgliche Bewilli gung der getroffenen Maaßrcgel Seiten der Stände mit Sicherheit zu erwarten stand. Nach allem Vorstehenden ist die Deputation nun zwar nicht in dem Falle, das Gesuch der Petenten zu befürwor ten, insofern aber der Inhalt der Petition geeignet sein könnte, als Material bei den Erwägungen der Regierung über die beabsichtigte Abänderung der Agentenverordnung zu dienen, schlägt die Deputation der Kammer vor: „die Petition des Agenten Rudowsky und Ge nossen an die Staatsregierung zur Kenntnißnahme ab zugeben."' Weiter aber beantragt die Deputation zur Wahrung der ständischen Rechte und in Berücksichtigung, daß die mehrerwähnte Verordnung zu vielfachen Zweifeln über ihre^ Verfassungsmäßigkeit Veranlassung gegeben hat: „die Kammer wolle der Negierung gegenüber den Wunsch aussprechen, daß Bestimmungen von der Trag weite der Verordnung vom 5. November 1859, also solche Bestimmungen, welche als Beschränkung der durch die Verfassungsurkunde garantirten Rechte der Staatsbürger 'angesehen werden können, künftighin nicht wieder auf dem Verordnungswege getroffen werden möchten." Präsident Haberkorn: Die Debatte überdenganzen Inhalt des Berichts ist eröffnet, ich gebe dem Abg- Riedel das Wort. Abg. Riedel: Meine Herren, ich werde mich sehr kurz fassen, ich werde mir nur einige Bemerkungen zu dem De- putationsbebichte erlauben- Ich bin Nämlich mit der De putation nicht einverstanden, daß sie dem Anträge der Pe^ tenten, daß die Agentenverördnung vom 5. November 1859 den Ständen nachträglich zur Prüfung und Geneh-
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