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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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erledigten. Denn die Erlassung dieser Verordnung ist be reits eine vollendete Thatsache, die Gewerbeordnung aber ist zur Zeit noch gar nicht ein Gesetz und wir wissen noch nicht mit voller Bestimmtheit, ob sie jemals ein Gesetz wer den wird, ob der Trager der Krone die Vorlage,Mo wie sie aus den ständischen Berathungen hervorgegangen ist, je-' mals als Gesetz publiciren wird. Uebrigens -ist in §. 9 des Gewerbegesetzes nicht blos von Concessionsbedingungen die Rede, sondern es sind auch in der Agentenverordnung mehr fache Strafbestimmungen enthalten, die unter allen Um standen der ständischen Zustimmung bedürfen und die durch Publication der Gewerbeordnung in keiner Weise genehmigt werden würden. Wenn also nicht ein anderer, mich mehr ansprechender Vorschlag, aus der Mitte der Kammer her vorgeht, wenn nicht ein anderer Antrag gestellt werden sollte, so bleibt mir nichts Anderes übrig, als gegen den Schlußantrag der Deputation zu stimmen und für den Riedel'schen Antrag. Es ist noch von der -Deputation so wohl, wie von einigen geehrten Abgeordneten darauf Ge picht gelegt worden, daß der Staatsregierung jedenfalls wenigstens die Absicht, das ständische Zustimmungsrecht zu beeinträchtigen, fern gelegen habe. Nun, meine Herren, bei der Unzweifelhaftigkeit der Frage, daß mindestens einzelne Bestimmungen der Agentenverordnung zu ihrer Gültigkeit eines Gesetzes bedurften, ist es für mich von ganz unter geordneter Bedeutung, ob die Staatsregierung hier absicht lich verfuhr oder nicht. Es ist für das ständische Recht ganz gleichgültig, ob der Regierung hier ein wirklicher äolus oder nur culpa Ista, eine nachlässige Behandlung des stän dischen Zustimmungsrechtes zur Last fällt. Die letztere schadet dem ständischen Zustimmungsrechte gerade so viel, wie der erstere. Abg. Cichorius: Ich kann dem Schlußantrage der Deputation nicht den Sinn unterlegen, welchen der geehrte Vorredner Ziesler darin zu finden glaubte. Eine nachträgliche ständische Genehmigung der Verordnung vom Jahre 1859 hat die Deputation jedenfalls nicht aussprechen wollen, sie hat blos für die Zukunft, allerdings wie ich zugebcn muß, in der mildesten Form das ständische Zustimmungsrecht gewahrt. Nicht ganz einverstanden bin ich mit der Auf fassung des Herrn Referenten, als wenn die Bemerkungen, die der Abg. Georgi und ich und mehrere andere Sprecher gemacht hatten, vollkommen erledigt seien durch die Be schlüsse über das Grwerbegesetz. Wenn das der Fall wirk lich wäre, so würde ich meine Bemerkungen in keiner Weise für gerechtfertigt gehalten haben. Die Frage liegt aber doch ganz anders. Zweifellos hat nach §. 9 des Ge werbegesetzes — und ich hoffe, daß es in dieser Weise auch ins Leben treten werde, — die Staatsregierung das Recht, für gewisse Gewerbe allgemeine Bedingungen der Concession durch Verordnung vorzuschroiben; zweifellos wird die Re gierung in ihrem Rechte sein, wenn sie in die Ausführungs verordnung über das Agentenwesen Concessionsbedingungen aufnimmt. Aber nicht zweifellos ist es, ob in solche allge mein vorgezeichnete Concessionsbedingungen Bestimmungen ausgenommen werden können, wie sie in der jetzigen Agen tenverordnung stehen. Beispielsweise verweise ich auf die Ehrenrechte, auf die Einsicht in die Führung der Bücher. Das sind solche streitige Punkte, um die es hier sich han delt und da die Staatsregierung eine mich beruhigende Erklärung in dieser Beziehung noch nicht gegeben hat, so gestatte ich mir einen Antrag zu stellen. Er wird sich an den Antrag der Deputation anschließen, der auf Seite 759 ersichtlich ist. Dort schlägt die Deputation der Kammer vor: „Die Petition des Agenten Rudowsky und Genossen an die Staatsregierung zur Kenntnißnahme abzugeben." Das ist in dem Sinne geschehen, damit die Staats regierung bei der von ihr zugesagten Ausführungsverord nung, durch welche die frühere Agentenverordnung aufge hoben Und umgeändert werden soll, auf die Beschwerden der Agenten nach Befinden Rücksicht nehmen könne. Ich möchte nun an diesem Antrag folgende Worte anschließen: „und dabei die Erwartung auszusprechen, daß diejeni gen Punkte der Ausführungsverordnung zum Gewerbe gesetz über das Agentenwcsen, welche dem Gebiet der Ge setzgebung angehören sollten, den Ständen zur Erklärung werden vorgelegt werden". Ich weiß nicht, ob solche Punkte, die in das Gebiet der Gesetzgebung gehören, in der künftigen Ausführungsverordnung enthalten sein werden. Für den Fall aber, daß sich dies nothwendig machen sollte, möchte ich die Erwartung von der Kammer ausgesprochen haben, daß hierzu ständische Zustimmung nngeholt werde und ersuche deshalb den Herrn Präsidenten, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Haberkorn: Es hat der Abg. Cichorius den Antrag gestellt, nach Annahme des von der Deputa tion vorgeschlagenen Antrags: „die Petition des Agenten Rudowsky und Genossen an die Staatsregierung zur Kenntnißnahme abzugebcn", folgenden Zusatz noch hinzuzufügen: „und dabei die Erwartung auszusprechen, daß die jenigen Punkte der Ausführungsverordnung zum Ge werbegesetz über das Agentenwesen, welche dem Gebiet der Gesetzgebung angehören sollten, den Ständen zur Erklärung werden vorgelegt werden". Unterstützt Vie Kammer diesen Antrag? — Zahlreich. Abg. Georgi: Der geehrte Abg. Cichorius hat bereits darauf hingewiesen, daß die Bemerkung des Herrn Refe renten, es habe das, was ich über die- politischen Ehren rechte bei den Agenten gesagt habe, seine Erledigung beim Gewerbegesetz gefunden, cs sei nur die Wiederaufnahme des bei dem Gewerbegesetz geführten Streites, nicht mit den thatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt., Ich muß das bestätigen. Bei Berathung des Gewerbegesetzes stellte der
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