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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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der» Orten war Nichts geschehen und cs hatte sich daraus ein ungewisser, schwankender Zustand ergeben. Es lag daher das Bedürfniß vor, von dem Dberaufsichtsrechte der Regierung Gebrauch zu machen. So ist die Verordnung entstanden. Im Wesentlichen ist daher dadurch nur Etwas generalisirt worden, was bis dahin schon kraft localen Herkommens Rechtens war und man kann die Verordnung füglich aus dem'Gesichtspunkte einer den Obrigkeiten als Concessions- behörden von der Gewerbeaufsichtsbehörde ertheilten ad ministrativen Instruction betrachten. Ich sollte meinen, wenn man die Verordnung in diesem Zusammenhänge auf faßt, wenn man sich ferner vergegenwärtigt, daß, wie sich hier das Aufsichtsrecht der Regierung auf dem Gebiete der Gewerbepolizci und des Gcwerberechts geltend gemacht hat, so auch die Handhabung vieler andern Zweige der Polizei verwaltung — ich nenne beispielsweise nur die Bau- und Feuerpolizei und die Gesundheitspolizei — ebenfalls zum großen Lheile nicht auf wirklichen Gesetzen, sondern auf allgemeinen Verordnungen beruht, obgleich dieselben mehr oder weniger eingreifende Normen für das Thun und Lassen der Unterthanen aufstellen, also, wenn man will, Beschrän kungen der persönlichen Freiheit enthalten — daß, wenn man sich das Alles vergegenwärtigt, dieser Vorgang den bedenklichen Character, den man ihm von einigen Seiten beizumessen geneigt ist, nicht haben dürfte, sowie daß cs sich dabei in keiner Weise um eine willkürliche Aus dehnung des Aufsichtsrechts der Regierung gehandelt habe. Daß dieses Recht stets nur unter sorgfältiger-Wahrung der verfassungsmäßigen Grenzen geübt werden dürfe, versteht sich von selbst. Das natürliche Schutzmittel gegen eine mögliche Gefahr, die von dieser Seite den ständischen Rech ten drohen könnte, liegt übrigens wohl in der Fort- und Ausbildung der Gesetzgebung selbst. Der ganze Zug der Zeit, die Verhältnisse in unfern jetzigen Staaten bringen es mit sich, daß die Gesetzgebung ihr Gebiet immer weiter ausdehnt, immer mehrere Gegenstände des bürgerlichen und öffentlichen Lebens in ihren Bereich zieht und sie durch positive Bestimmungen ordnet und feststellt. In dem Ver hältnisse aber, in dem dies geschieht, wird sich auch das Aufstchtsrecht der Regierung oder wenigstens diejenige Art der Aeußerung desselben, wie hier eine solche vorliegt, in engere Grenzen zurückziehen müssen. Jenes Aufsichts recht nimmt alsdann den Character einer Vollziehung der Gesetze an und die ständische Competenz ist, wenigstens was die formelle Grenze zwischen Gesetz und Verordnung be trifft, vollständig gewahrt. In diesem Entwickelungspro- ceß aber sind wir bereits vollständig begriffen. Vor nicht zu langer Zeit ist die Preßpolizei, welche bis dahin auf kraft des Aufsichtsrechts erlassenen Verordnungen beruhte, durch Gesetz geordnet. Dasselbe gilt von der Maaß-Hund Gewichtspolizei. Erst kürzlich hat auch das Veterinärwesen eine gesetzliche Grundlage erhalten. Durch das Gewerbe- gefetz geschieht für den ganzen Umfang des Gewerberechts und der Gewerbepolizci ein fast radicaler Fortschritt in der selben Richtung, so daß spätere Streitfragen, wie die heu tige, auf dem gewerbrechtlichen Gebiete kaum wieder auftau chen können. Für die Jagdpolizei, die jetzt nur durch Ver ordnung geregelt ist, steht ein Jagdpolizeigesetz in Aussicht. Ein Gesetz über Baupolizei unterliegt schon der Berathung der jetzigen Ständeversammlung. Das Alles sind Vor schritte, die das Feld der positiven Gesetzgebung gegenüber dem Verordnungsrechte in sehr vielen und wichtigen Be ziehungen bestimmter abgrenzen und Zweifeln, die außerdem bei der Natur des Gegenstandes nie ganz zu vermeiden sein werden, vorbeugen. Wenn nun auf diesem Wege ferner vorgegangen wird, so ist gewiß zu hoffen und zu erwarten, daß Conslicte, wie derjenige, zu dem die Agentenverord nung wenigstens möglicher Weise hätte führen können, mit den Anlässen dazu von selbst verschwinden werden. Es wird das aber zugleich zum Beweise dienen, daß auch der Wunsch, der am Schlüsse des Deputationsberichts ausge sprochen worden ist, insofern er eine Verwahrung des stän dischen Rechts bezweckt, wenigstens als ein entbehrlicher bezeichnet werden kann. Denn in Beziehung auf den Grundsatz an sich liegt gar keine Meinungsverschiedenheit vor, die Regierung ist sich wie ihrer Verpflichtung, so auch ihres ernsten Willens bewußt, bei Ausübung ihres Verord nungsrechtes der Grenzen desselben und des ständischen Zustimmungsrechtes zu'Gesetzen immer eingedenk zu sein. Eine blose allgemeine Verwahrung dieser Grenzen, die eine Bedrohung derselben voraussetzt und daher immerhin einen Schatten auf die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens der Regierung wirst, kann an und für sich Nichts ändern. Kommen Zweifel vor, so müssen sie im einzelnen Falle durch gütliche Verständigung beseitigt und im verfassungsmäßigen Wege zur Entscheidung gebracht werden. Eine Verwah rung auf ständischer Seite müßte eine Gegenverwahrung der Regierung zur Folge haben. Dann wäre aber der Effect ein sich gegenseitig aufhebender. Ich wiederhole aber nochmals, daß der specielle Gegenstand der heutigen Ver handlung bei Gelegenheit der Ausführung des Gewerbe gesetzes ganz gewiß auf eine vollständig genügende Weise seine Erledigung finden wird. Präsident Hab er körn: Der Abg. Riedel hat zum dritten Male ums Wort gebeten; ertheilt ihm die Kammer dasselbe? — Ertheilt. Abg. Riedel: Ich will mir nur eine kurze Bemer kung gegen den Herrn Referenten erlauben. Derselbe hielt mir ein, daß mein Sprüchwort, welches ich mir gegen die Deputation erlaubt hätte, nicht einer hohen Dichtkunst bedurft hätte. Ob nun aber das seine von höherer Dicht kunst abstammt, das will ich für jetzt dahin gestellt sein lassen. Aber verschiedener Auslegung ist es fähig. Man kann das Sprüchwort: „Spiele nicht mit Schießgewehr" auch dahin auslegen: menge Dich nicht in Sachen, die Du
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