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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- A. Petition des Herrn Abg. Martini
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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Jahres den Standen gemachten Mittheilung erscheint diese Bemerkung fast wie ein direkter Widerspruch und ich glaube beinahe, man kann sie unbedenklich hierfür ansehen, wenn auch die mehrerwähnte, im November 1860 im Buchhan del erschienene Broschüre bereits vom October desselben Jahres datirt ist. Sei dem indeß, wir ihm wolle, so dürfte doch jeden falls die erst in jüngster Zeit wieder aufgetauchte Befürch tung über neue Verzögerungen nicht so ganz unbegründet erscheinen und hierin wie in dem soeben dargestellten Ver laufe der Sache die von dem Stadfrathe und den Stadt verordneten unterm 1'5. November vorigen Jahres einge- rcichre Petition ihre volle Berechtigung finden. - Denn wahrend die übrigen Landestheile bereits seit dem 1. October 1856 sich der Vortheile der neuen Gerichts- ugd'Behördenorganisation erfreuen, wahrend dort die Vor züge des neuen Strafproceßverfahrens sich immer größere Anerkennung erwerben, sind in den Receßherrschaften durch die Verordnung vom 15, September 1856 die Gesetze vom 11. August 1855.bis fitzt nur erst in den allerunwesent- lichsten Punkten zur Anwendung gekommen unh es bestehen daher nicht nur die zeitherigen Behörden mit ihrer veral teten Einrichtung und ihren höchst unzweckmäßigen Ge richtsbezirken dort heute noch fort, sondern es gieht auch dort heule noch keine Bezirksgerichte, keinen Staatsanwalt, keine OesseNtlichkeit und Unmittelbarkeit des Strafverfah rens, es lastet endlich heute noch auf den dortigen Ge- rich^suntertha.nen die Verbindlichkeit zur Bezahlung der ünelnbringlichen peinlichen Kosten. Erinnert man sich, in welchem kurzen Zeiträume die neue Gerichts- und Behördenorganisation in den übrigen Landestheilen durchgesetzt worden ist, mit welcher Bereit willigkeit die früheren Inhaber von PatrimdNialgeri.chten ihre diesfallsigen Rechte, welche, wenn auch .vielleicht nicht ihrem Ursprünge, doch sicher ihrer Bedeutung nach kaum anderer Natur gewesen sind, als die bezüglichen Befugnisse des Hauses Schönburg, dem Staatswohle zum Ovftr ge bracht haben und erwägt man hiergegen, daß ein Zeitraum von sechs vollen Jahren nicht genügt hat, eine Frage zur Erledigung zu bringen, bei der es sich schlüßlich der Haupt sache nach doch nur um ein bloses Geldinteresse, um die von der einen oder von der andern Seite zu gewährende Entschädigung handelt, so muß es Wunder nehmen und kann nur auf das Lebhafteste beklagt werden, daß, wenn das Haus Schönburg nun einmal das ihm zustehende Ehrenrecht, von ihm Hoheitsrecht genannt, höher achtete, als die Wohlfahrt seiner sogenannten „Unterthemen", wenn es nun einmal nicht dieses Recht dem Gemeinwohle zum Opfer zu bringen geneigt war, man um eines leidigen Geldinteresses wegen so viele Jahre lang dey Bewohnern der Receßherrschaften staatliche Einrichtungen, auf'deren Einführung sie ein eben so natürliches wie gesetzliches Recht haben, vprenthafien, wie man ihnen sogar noch die fernere Bezahlung der Untersuchungskosten in peinlichen Rechts fällen ansiynen konnte, nachdem im Bereiche des übrigen Königreichs die sämmtlichen, von den Unterchanen zu über tragen gewesenen Untersuchungskosten vom 1. October 1856 an auf die.Staatscaffe übernommen worden find und es erscheint daher wohl die Frage gestattet,. wie sich ein sol ches Verfahren mit K. 26 der Berfassu.ngsurkuyde, wornach die Rechte der Landeseinwohner für Alle in gleicher Maaße unter dem Schutze der Verfassung stehen, mit Abschnitt H des Erläuterungsrecesses vom 9. October 1835. in Verbindung mit Z. 6 des Hauptrecesses vom 4. Mai 1740, wornach die?otostas leAi'sIatoria in den schönburg'- schen Receßherrschaften der Krone Sachsen zusteht, dem zufolge die sächsischen Gesetze dort ohne Unterschied in gleicher Maaße, wie im übrigen Königreiche, publicirt und schlechterdings befolgt werden müssen; mit der ausdrücklichen vertragsmäßigen Zusicherung in §. 10, Abschnitt UI des Erläuterungsrecesses: die Receßherrschaften nehmen an allen Staatsanstal ten und Stüatseinrichtungen in derselben Maaße Theil, wie die übrigen Landestheile; endlich, soviel die Untersuchungskoflen anlangt, mit dem zweiten Satze desselben Paragraphen: besondere Beitragsleistung dazu findet nur da statt, wo solche auch den letzteren obliegt; und mit §. 97 flg. der Verfassungsurkunde, wornach der aus zuschreibende Staatsbedarf für das ganze Land, nicht blos für einzelne Lheile desselben, bewilligt und gewährt wird, vereinbaren, wie es sich überhaupt rechtfertigen läßt. Es kann nicht meine Absicht sein, der königlichen Staatsregierung Dinge zum Vorwurfe zu machen, die nach Lage der Sache nun einmal nicht mehr zu ändern sind, allein nichtsdestoweniger kann ich mein Bedauern darüber doch nicht ganz unterdrücken, daß durch das von ihr bei und nach Erlaß der Gesetze vom 11. August 1855 einge schlagene, nicht einmal genau ihren vertragsmäßigen Ver pflichtungen gegen das Haus Schönburg entsprechende Ver fahren die verfassungsmäßigen Rechte der Bewohner der Receßherrschaften so ganz außer Augen gesetzt worden sind, weil ich hieraus zugleich in deren Interesse den Wunsch nach thunlichster Vermeidung ähnlicher Mißstände für alle Zukunft abzuleikten mich berechtigt halte. Denn mag auch der ziemlich dunkle und nicht über jeden Zweifel erhabene Ursprung der Gerichtsbarkeit des Hauses Schönburg dieses zu größeren Ansprüchen berech tigten, als den Inhabern der früheren Pakrimonialgerichte zugestanden worden sind, mögen ihm auch durch die Recesse Befugnisse eingeräumt sein, welche im directesten Wider spruche zu den Grundgesetzen des Staates, namentlich zu 1, 2, 4, 26, 30, 38, 40, 48, 52, 55, 57, 154 U. s. W. der Verfassungsurkunde stehen, die positiven Rechte der Krone beeinträchtigen und die Receßherrschaften wie einen Staat im Staate erscheinen lasten, so unterliegt es doch nicht dem mindesten Zweifel, daß durch eben dieselben Re cesse die schönburg'schen Herrschaften dem Königreiche aus drücklich einverleibt und deren Besitzer der königlich sächsi schen Landeshoheit vollständig unterworfen sind, die sächsi schen Landesgesetze also dort auch ohne irgend welche Ein schränkung zur Anwendung kommen müssen, ikeineswegs aber durch die dem Hause Schönburg eingerätMtcn Vor? rechte alterirt oder auch nur in ihrer Wirkung aufgehalten werden können. Die Staatsregierung hatte daher auch die unbedingte Verpflichtung, vorzunehmende Veränderungen in der Rechts- pflege und in der Organisation der Unterbehörden in den schönburg'schen Receßherrschaften ebenso und zu derselben Zeit zur Ausführung bringen zu lassen, .wie in den übrigen Landestheilen, zumal jene, auch zu allen Staatsabgaben in gleicher Weise beizutragen'haben, wiechiese, und Mch d,em
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