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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- A. Petition des Herrn Abg. Martini
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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Verordnungen vom 15. September und 17. November 1856 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom I. 1856, S. 329 flg- u. 408 flg.) einige interimistische Bestimmungen zu geben, auf welche weiter unten noch zurückzukommen sein wird. Je sicherer man sich in den Receßherrschaften nach den von dem Minister der Justiz öffentlich abgegebenen Erklä rungen der Erwartung hingegeben hatte, daß es in dem langen Zeiträume zweier Jahre der Negierung gelingen werde, die der Einführung so wichtiger Gesetze dort entge genstehenden Hindernisse zu überwinden, desto größer mußte die Täuschung sein, welche die allgemeine Erwartung hier durch zu erleiden hatte und Niemanden kann es befremden, wenn sich allenthalben hierüber eine große Mißstimmung kund gab, zumal das Hags Schönburg seinen sogenann ten „Ünterthanen" gegenüber sich nicht einmal zu der viel seitig gewünschten beruhigenden Erklärung herbeiließ, daß vom 1. Oktober 1856 an dort ebenso, wie in den übrigen Landestheilen, die Verpflichtung der Gemeinden zur Ueber- tragung der peinlichen Kosten sich erledigen solle. kJ Zwar wurde die Einhebung der von diesem Zeitpunkte an erwachsenen Untersuch»ngskosten sistirt, das Recht, sie beliebig einfordern zu können, wurde aber nicht aufgegeben urrd dadurch für alle betheiligten Gemeinden ein Zustand peinlichster Ungewißheit geschaffen. Mit welcher Spannung man unter solchen Umständen der Eröffnung des ordentlichen Landtags im Jahre 1857, von dem man sich endliche Abhülfe dieser Uebelstände ver sprach, entgegensah, bedarf kaum der Erwähnung. Indessen auch diese Hoffnung sollte abermals getauscht werden. Auf die Interpellation des Abg. Falcke in der Sitzung der Zweiten Kammer vom 24. November 1857: „ob die hohe Staatsrcgierung hoffe, den Kammern noch während der Dauer dieses Landtags den Abschluß - der Verhandlungen mit dem Hause Schönburg über die Einführung der Justizorganisation anzeigen zu können", antwbrtete dieselbe: daß sie dies nicht zu bestimmen vermöge, so sehr sie auch eine baldige Erledigung dieser Angelegenheit wünsche. (Landt.-Mitth. vvm Jahre 1857, Zweite Kammer, Nr. 2, S. 11.) In der That eine wenig befriedigende Antwort auf eine für .die Bewohner der Receßherrschaften so bedeutungs volle Frage. Vier Jahre hatten also nicht hingereicht, die Frucht zu zeitigen und wer wollte es Jenen daher verdenken, wenn sie diese Antwort nur mit Bitterkeit im Herzen lasen? Außerdem wurden auf demselben Landtage nur noch die mehrgedachten Verordnungen vom 15. September und 17. November 1856 von den Ständen nachträglich ge nehmigt (Landt.-Mitth. vom Jahre 1857, Zweite Kammer, Nr. 5, S. 6 flg.) und damit die provisorischen Zustände in -den Receßherr schaften in gesetzliche verwandelt. Weiter war aber von der Sache nicht die Rede,, die Einführung der Gerichtsorganisation im Reccßgebiete war aufs Neue in unabsehbare Ferne gerückt und dessen Bewoh nern blieb sonach wiederum Nichts übrig, als sich mit neuer Geduld zu rüsten und vertrauensvoll das Resultat der end losen Verhandlungen abzuwarten. In dieser Erwartung verstrichen fruchtlos wiederum drei Jahre und Alks blieb ruhig beim Alten, als endlich zur Freude aller Betheiligten bei der Eröffnung des gegenwärtigen Landtages, am 6. No vember vorigen Jahres, die Regierung den versammeltem Ständen die so sehnlich erwünschte Mittheilung machte: die mit dem Hause Schönburg geführten Verhand lungen wegen Durchführung der neuen Organisation der "Umergerichte dürfen als bis auf ständische Zustimmung geschloffen angesehen werden. Für die an die Stände versammlung deshalb zu bringende Vorlage bedarf es nur noch des Einganges einiger dazu erforderlichen Un terlagen. , - Seit dieser Eröffnung sind bereits drei volle Monate verflossen, die verheißene Vorlage ist jedoch immer noch nicht an die Stände gelangt, wohl aber hat die kauttt erst unterdrückte Befürchtung, daß auch auf gegenwärti gem Landtage die Angelegenheit nicht zu einem befriedi genden Abschlüsse kommen werde, inzwischen neue Nährüüg erhalten. Hierzu hat neben Erfahrungen, welche jetzt schon zu veröffentlichen bedenklich fällt und neben dem beharrlichen Stillschweigen der königlichen Staatsregierung über- den Stand der Sache, vorzüglich eine bei Th. Moritz in Glau chau erschienene Broschüre: „Beleuchtung der receßmäßigen Verhältnisse rc." Veranlassung gegeben. Diese Schrift ist zwar anonym, allein es springt bei einiger Aufmerksamkeit sofort in die Augen, daß sie nur von Jemand verfaßt sein kann, der mit den einschlagenden Verhältnissen alff das Genaueste vertraut ist und dem alle währen- der moch schwebenden Verhandlungen zwischen der Regierung und dem Hause Schönburg gewechselten Schriften zugänglich und zur Hand gewesen sind. Daß die königliche Staatsregierung diesen Weg der Veröffentlichung von Verhandlungen, welche noch nicht zum Abschlüsse reif sind, nicht betreten haben könne, liegt auf der Hand, die Schrift selbst verliert aber trotzdem durch ihre Anonymität Nichts von ihrer Bedeutung,-denn sie tragt ihren Ursprung deutlich an der Stirn. Es wird daher kaum noch der entschiedenen Behauptung meinerseits bedürfen, daß sie von keinem Unbetheiligten, am wenigsten von einem der schönburg'schen „Ünterthanen" geschrieben sein kann, obwohl sie mit anerkennenswerther Unpartei lichkeit auch deren Rechte geltend zu wachen bestrebt scheint. ' ' . . Diese Schrift, von welcher ein Exemplar beiliegt, ent hält auf Seite 58 im Anschlüsse an die kurz vorhergegan- gene Bemerkung, daß das Haus Schönburg der bisherige Verzug in der Ausführung -es Organisationsgesetzes nicht treffe und nicht treffen könne, daß es vielmehr bei seinen Erklärungen der königlichen Staatsregierung gegenüber bis zu -den Grenzen, möglichster Billigkeit gegangen sei und hierbei nicht sein eigenes Interesse, sondern mehr das -er Bewohner der schönburg'schen Receßherrschaftön in Betracht gezogen habe, folgende beachtenswerthe Erklärung r Abgesehen aber auch davon, so mag schlüßlich nicht unerwähnt bleiben, daß dre ganze Organisationsangele- genheit bezüglich der schönburg'schen Herrschaften noch keineswegs sich in dem Stadium befindet, daß sie durch blose Vereinigung zwischen der-Staatsregierung und dem Hause Schönburg zum Abschlüsse gelangen kann. Gegenüber der von der Staatsregierung hei Eröffnung des gegenwärtigen Landtages am 6.. November vorigen-
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