Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- A. Petition des Herrn Abg. Martini
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
unbestrittenen Grundsätze, daß gleiche Verpflichtungen auch gleiche Ansprüche begründen, schon blose Billigkeitsrückstchten es verbieten mußten, den Bewohnern des Receßgcbietes die so zweckmäßigen neuen Einrichtungen ohne ausreichenden Grund so lange vorzuenthalten, selbst wenn ihnen nicht in §. 10, Abschnitt III des Erläuterungsrecesses die ausdrück liche Zusage gegeben worden wäre, daß sie an allen Staa ts ei nri ch tungen in derselben Weise Theil nehmen sollen, wie die übrigen Landestheile. Eine offenbare Unbilligkeit aber war es, die receßherr- schaftlichen Gerichtsunterthanen, welche doch schon vermittelst der allgemeinen Staatssteuern zu der Herstellung und Un terhaltung jener Einrichtungen in dem receßherrschafckichen Theile des Königreichs wahrlich nicht wenig beizutragen haben, der Gefahr auszusetzen, hierüber auch noch die in dem übrigen Königreiche auf die Staatscasse übernomme nen Untersuchungskosten an die Herren von Schönburg fortbezahlen zu müssen. Zur Rechtfertigung dieses Verfahrens hat die königliche Staatsregierung den Standen gegenüber sich auf die mehr- beregte Bestimmung in §. 14, Abschnitt I des Receffes vom 9. October 1835 berufen, wornach Veränderungen in der Organisation der Untergerichte, soweit dabei receßmäßige Verhältnisse in Frage kommen, nur nach Einvernehmen und mit Einverständniß der Receßherrschaftsbesitzer erfolgen sollen. Es ist nicht zu verkennen, daß diese Uebereinkunft bei allen nur denkbaren Veränderungen der Rechtspflege und der Organisation der Unterbehörden der Staatsregierung in der lästigsten Weise die Hände bindet. Denn wenn schon nach dem Zusatze: „insoweit dabei die receßmäßigen Ver hältnisse in Frage kommen", die Zustimmung des Hauses Schönburg zu einer neuen Gerichtsorganisation nur inso weit nöthig ist, als dadurch ihre receßmäßigen Vorrechte betroffen werden, so sind doch eben diese Vorrechte, insbe sondere bei der der weitesten Auslegung fähigen Schluß bestimmung des Hauvtrecesses von 1740: „Ueber dieses behalten die Grafen, Herren v. Schön burg, alle übrige Jura, herrliche und Gerechtigkeiten, sis- calische und andere Nutzungen, Jurisdiction und alles andere, waö sie hergebracht, wenn solches gleich im gegen wärtigen Receß nicht exprimirt ist" so ausgedehnter Natur, daß sich kaum ein Fall denken laßt, bei dem sie nicht in Frage kommen könnten. Jener Zusatz läßt sich daher auch auf alle möglichen Verhältnisse anwen den und die hierin liegende Beschränkung gestaltet sich dem nach zu einer odiosen, weniger für das Haus Schönburg, als vielmehr für die königliche Skaatsregieiung. Nach den dermaligen Rechts- und Zeitanschauungen wird es immer unbegreiflich bleiben, wie die Letztere im Jahre 1835 zu einer so weit tragenden, jedes rechtlichen Grundes und jeder politischen Voraussicht entbehrenden, viel deutigen Zusicherung, wie sie der ganze ß. 14 des!. Ab schnittes des Recesses von 1835 enthält, sich entschließen, wie die Ständeversammlung hierzu ohne irgend eine Ein wendung ihre Zustimmung geben konnte, obwohl der ältere Receß von 1740 Veränderungen in der Organisation der Untergerichte nirgends von dem vorherigen Einverständ nisse der Receßherrschaftsbesitzer abhängig macht, zur Auf nahme einer solchen Zusage in den neuen Receß also nicht die mindeste rechtliche Veranlassung vorlag. Offenbar aber hat diese Zusage nur den Zweck, den Herren von Schönburg die Wahrung ihrer receßmäßigen Rechte bei vorkommenden Veränderungen in der Organi sation der Untergerichte zu sichern, keineswegs aber kann sie diese gänzlich hindern oder auch nur für längere Zeit aufhalten; denn es wäre in der Ehat eine sonderbare Er-> scheinung im konstitutionellen Staatsleben, wenn die gesetz-- geberische Gewalt bei Ausübung ihrer Befugnisse an das Belieben einzelner bevorrechteter Staatsbürger gebunden oder auch nur durch dasselbe beschränkt sein sollte. Wäre es daher unter allen Umständen den schönbürg'- fchen Staatsangehörigen gegenüber gerechter und den nun einmal bestehenden Vcrtragsverhältnissen entsprechender ge wesen, wenn die königliche Staatsregierung, bevor sie die Organisativnsgesetze in den übrigen Ehesten des Königreichs' zur Ausführung brachte, zunächst mit dem Hause Schön burg sich auseinander gesetzt hätte, so mußte sie doch we nigstens, nachdem sie einmal für die Bewohner der schön- burg'schen Herrschaften durch die Verordnung vom 15. Sep tember 1856 einen besonderen Rechtszustand geschaffelr hatte, es als ihre dringendste Verpflichtung ansehen, diesem Ausnahmezustände durch alle ihr zu Gebote stehenden Mittel in kürzester Frist ein Ende zu machen. Denn waren die von Seiten der Herren von Schön burg erhobenen Ansprüche begründet, wie Diese allerdings behaupten, so durfte die Staatsregierung auch ein Opfer, nicht scheuen, am allerwenigsten aber die leider zu spät ein geleiteten Verhandlungen sechs Jahre lang dauern lassen; waren dieselben aber unbegründet, so war sie durch Nichts verhindert in der beabsichtigten Organisation vorzuschreiten, äußersten Falls sie durch Anwendung geeigneter Zwangs mittel zu erzwingen, weil, wie oben erwähnt worden, dem Hause Schönburg ein unbedingtes Widerspruchsrecht nicht, sondern nur insoweit zusteht, als ihre Rechte dadurch be troffen werden. Ist es mir gelungen, hierdurch allenthalben die Miß- lichkeiten darzulegen, zu welchen die mehrgedachte, in §. 14 Abschnitt I. des Erläuterungsrecesses vom 9. October 1835 enthaltene Zusicherung bereits geführt hat, so wird sich hieraus zugleich auch ohne weitere Begründung die volle Berechtigung des Wunsches nach einer zweckentsprechenden' Aenderung dieser ohnehin mit den verfassungsmäßigen Rechts zuständen in vieler Beziehung unvereinbaren Bestimmung ergeben. Eine solche Aenderung könnte natürlich nur mit Ver meidung jeder gewaltsamen Verletzung zu Recht bestehender Verträge durch gegenseitige freiwillige Vereinbarung erstrebt und erreicht werden, obwohl der königlichen Staatsregie rung die nachdrücklichste Benutzung der ihr hierbei zur Seite stehenden günstigen Momente kaum zu verdenken sein möchte. Hierbei würde, wenn anders den Interessen des Staa tes und der Bewohner des Receßgebietes gebührende Rech nung getragen werden soll, als Endziel der Vereinbarung die ausnahmslose Abtretung der gesummten schönburg'schen Gerichtsbarkeit an den Staat, mithin die Aufhebung des ersten Abschnittes des Erläuterungsrecesses von) 9. October 1835, sowie der sonst einschlagenden Bestimmungen disses und des älteren Recesses von 1740 im Auge zu behalten sein. Schon wiederholt haben zwischen der königlichen Staats regierung und dem Hause Schönburg dieserhalb Verhand lungen stattgefunden. So hat z. B. in der am 23. Marz 1849 gehaltenen 31. öffentlichen Sitzung der Ersten Kammer der damalige Minister des Innern dieser Kammer mitgetheilt:
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview