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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- A. Petition des Herrn Abg. Martini
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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2023 gestellt. Rücksichtlich der Letzteren hat, soviel mir bekannt, so oft eine gleiche Bestimmung in deren Dienstcontract aus genommen worden ist, das königliche Appellationsgericht zu Zwickau diese zeither stets für ungültig erklärt. Derselbe Grund nun, welcher in Sachsen dazu geführt hat, die Anstellung der Staatsdiener nach einem gewissen Zeiträume, der zu Richterstellen Berufenen aber sofort zu einer unwiderruflichen zu machen, dürfte auch hinsichtlich der mit dem Richtereide belegten schönburg'schen Beamten mit Recht geltend gemacht werden können, besonders wenn man die vieldeutigen Verpflichtungen etwas näher ins Auge faßt, welche ihnen der obenangeführte schön burg'sche Dienst eid auferlegt und welche ich nur als eine gefährliche Klippe für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richter standes bezeichnen kann. Dieser Eid weist durch die besonders hervorgehobene Verpflichtung, die Interessen der Herrschafts besitzer nach allem Vermögen zu wahren und durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das dabei zu be achtende Gewohnheitsrecht, einen der weitesten Aus dehnung fähigen Begriff, von Haus aus den schönburg' schen Behörden eine nicht ganz parteilose Stellung an, erschwert selbst dem tüchtigsten, gewsssenflaftestetl und red lichsten Beamten die Erfüllung seiner Psttcht nach allen Seiten W, auch ge-geU-d'ie Mftgti^der- des^Häll-sesSchön- burg und Hai- seid langer Zeit schvw-ein immerhin, sehr be dauerliches .Mißtrauet, uNter den Bewohnern des Receß- gebietes - entstehen lassen. Um so begründeter wird daher deren allgemeiner Wunsch nach völliger Gleichstellung des schönburg'schen Nichterstandes mit dem sächsischen auch bezüglich seiner Unabhängigkeit und nach Abänderung jenes Verpflichtungsformulares nachMaaß- gabe der Verordnung vom 2. November 1837, die Verpflich tung der Civilstaatsdiener und anderer in öffentlicherFunction stehenden Personen betreffend, erscheinen und um so eher wird die königliche Staatsregierung zu einer diesem Wunsche entsprechenden Maaßregel mit demselben Rechte verschreiten können, mit dem sie die Unzulässigkeit des Vorbehaltes einer Aufkündigung den schönburg'schen Gerichtsvorständen gegenüber zeither schon ausgesprochen hat. Die einfache Thatsache endlich, daß heute noch im Schönburg'schen nicht nur mehrere Gemeindebezirke, sondern in einzelnen Orten auch Straßen, ja sogar viele Häuser zu Bruchtheilen unter verschiedene Jurisdictionen gehören, daß es z- B. heute noch in der Stadt Glauchau, welche allein drei verschiedene Grund- und Hypothekenbücher be sitzt, ganze Häuserreihen giebt, deren einzelne Hausgrund stücke von der Jurisdictionsgrenze mitten durchschnitten werden, daß hierdurch natürlich bei dem in Fabrikstädten so häufig vorkommenden Wohnungswechsel die Verfolgung von Rechtsansprüchen außerordentlich erschwert wird, daß ein großer Tkm'l der vorhandenen Amtslocalitäten noch so unzweckmäßig und unzureichend eingerichtet ist, daß gewöhn lich in einer Stube die heterogensten Sachen gleichzeitig verhandelt werden müssen, wird genügen, um die dringende Nothwendigkeit einer baldigen Abhülfe auch dieser Uebel- stände, durch bessere Regulirung der Jurisdictionsverhält- niffe und zweckmäßigere Einrichtung der Gerichtslocalitäten darzuthun. Ich glaube daher, unter Bezugnahme auf alles Vor bemerkte, mit vollem Rechte der hohen Ständeversammlung folgenden Antrag zu geneigter Berücksichtigung empfehlen zu dürfen: Hochdieselbe wolle die hohe Staatsregierung ersuchen, vermöge des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes nach und resp. bei Einführung der Gerichts- und Behörden organisation in den schönburg'schen Receßherrschaften dahin Fürsorge treffen zu wollen, daß die im Schönburg'schen hur selbständigen Ausübung des Richteramtes künftig zu berufenden Beamten derselben Prüfung unterworfen werden, welche nach der Verordnung vom 16. November 1859 die sächsischen Staatsdiener zu bestehen haben,. . daß, nach Befinden durch Erlass eines all- gtmessisst La'lidesgefrtzes, dereN' Fihsrungi angeord net und . , in analoger AMendussq der Bestimmung' ist 4 des Gesetzes vom 7. März. 1833, diO Ver hältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, die Un widerruflichkeit ihrer Anstellung ausgesprochen werde, daß ihre Verpflichtung künftig nur nach Maaßgabe der Verordnung vom 2. November 1837 und der dieser angefügten Eidesformeln erfolge und daß endlich die Jurisdictionsbezirke naturgemäßer geordnet, die Gerichtslocalitäten aber, soweit nö- thig, zweckmäßiger eingerichtet werden. Wenn ich, hiermit schließend, vor der Hand von der Kundgebung weiterer Wünsche absehe, so thue ich dies je doch nicht aus Mangel an Stoff, der leider nur zu reich lich vorhanden ist, sondern weil ich die hohe Ständever sammlung nicht gleichzeitig mit Anträgen behelligen will, welche mit der gegenwärtigem Anträge zum Grunde liegen den Organisationsfrage nicht im Zusammenhänge stehen. Indem ich mir daher die Aeußerung dieser Wünsche für eine gelegenere Zeit Vorbehalte, verharre ich in größter Ehrerbietung. Dresden, am 16. Februar 1861. Martini, Mitglied der Zweiten Kammer. Redakteur H. Meinhold, Sekretär im König!. Ministerium deS Innern. — Druck von B. G. Teudner in Dresden- Letzte Absendung zur Post: am 30. April 1861. N. K. (4. Abonnement.) . 280
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