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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- A. Petition des Herrn Abg. Martini
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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ä) sie haben sich in Betreff anderer als'der obberührten Punkte in den Verhandlungen mit ihren Beamten solcher Stipulationen zu enthalten, denen allgemeine für die Palrimonialgerichte des übrigen Königreiches verbindliche, gesetzliche Vorschriften entgegenstchen. Nach Abschnitt Vl desselben Necesses werden, außer den Geistlichen und den Mitgliedern der geistlichen Behör den, auch die weltlichen Diener, welche ein öffentliches Amt in den Receßherrschaften bekleiden, nach einem besonderen Formulare verpflichtet, nach welchem sie unter Anderm schwö ren müssen: der Herren von Schönburg Nutzen und From men zu fördern, hingegen Schaden nach ihrem Ver mögen zu warnen und zu wenden, ferner in allen Sachen, dazu von der rc. Herrn v. Schön burg wegen sie gebraucht oder ihnen befohlen würde, die zwischen der Krone Sachsen und dem Haufe Schönburg aufgerichteten Recesse auf das genaueste zu beobachten und dawider in keiner Weise zu handeln, auch alles an dere zu thun, halten und lassen zu wollen, was getreue Diener und Unterth'anen von Gottes-, auch Gewöhn heits- und Rechtswegen zu thun und zu lassen schul dig sind. Bekanntlich müssen sich in Sachsen alle zur selbstän digen Ausübung des Richteramles Berufenen, nach Maaß- gabe der Erledigung der Landesgebrechen von 1661 ll'i't., von Justizsachen, tz. 40, der Erläuterten Prvceßvrdnung von 1724 sä ll'it. II. Z. 2 und neuerdings der Verordnungen vom 16. November 1859, einer besonderen Prüfung un terwerfenwährend dagegen eine solche Prüfung bisher von keinem einzigen der Vorstände der schönburg'schen Gerichts behörden erfordert worden ist. Schönburg'scher Seits beruft man sich darauf, daß alle diese Gesetze resp. Verordnungen ausdrücklich nur für die im Staatsdienste anzustellenden richterlichen Beamten Geltung hatten und daß. es kein Gesetz gebe, welches jene Prüfung auch von den receßherrfchaftlichen Justizbeamten verlange. - Der H. 19s des Necesses von 1835 schreibe daher auch nicht vor, daß hie schönburg'schen Beamten geprüft, sondern nur, daß sie „gesetzlich qualisicirt" sein müßten. Dies seien sie aber auch ohne die für sie gesetzlich nicht verlangte Staats- dienerprüfung und den allgemeinen Qualificationsbedingun- gen hätten sie ohne Ausnahme genügt. Ma« kann dahin gestellt sein lassen, ob und inwie weit diese Deduction begründet ist oder nicht; mir wenig stens will es scheinen, als sei rücksichtlich der zur Ausübung eines selbständigen Nichteramtes berufenen Beamten unter der vorgeschriebenen „gesetzlichen Qualifikation" allerdings auch jene Prüfung zu verstehen; gewiß aber dürfte die analoge Anwendung der Verordnung vom 16. November 1859 mindestens auf dje künftig .ynzustelleyden Vorstände schönburg'scher Gerichtsstellen, bei deren zum Kheil sehr bedeutendem Geschäftsumfange und der damit verbundenen großen Verantwortlichkeit um so mehr-gerechtfertigt sein, als «ach ß. 14 Abschnitt I. des gehachtM Necesses! die Zu ständigkeit der schönburg'schen Gerichtsstellen her der könig liche« HeMter gleichgestellt und nicht abzusehen ist, warum dort ein Anstellungserforderniß, welches'man für die Vor stände sächsischer Behörden von weit geringerer Bedeutung für so nöthig hält, völlig überflüssig, warum also nicht auch in dieser Beziehung eine Gleichstellung Beider zu er möglichen sein sollte. Hiermit will ich jedoch dem derzeitigen schönburg'schen Gerichtsvorständen, deren Verdiensten ich vielmehr all« An erkennung zolle, in keiner Weise zu nahe treten, wie ich es auch als selbstverständlich ansehe, daß eine solche Maaßrcgel auf alle bei der bevorstehenden Gerichtsorganisation zu selb ständigen Nichterstellen zu berufende oder sich schon inneren B^tze befindende Mitglieder schönburg'scher Behörden keine Anwendung leiden könnte; denn es würde eine, offenbare, ganz außer meiner Absicht liegende Unbilligkeit sein, Be amten, welche in jahrelanger Erwartung dieser Organisation vielleicht andere, bessere Aussichten verscherzt haben, znlHt noch eine so erschwerende Anstellungsbedingung aufzuerlegen,. Dagegen kann eine gleiche Rücksicht hinsichtlich der später Anzustellenden nicht Platz greifen. . Seit längerer Zeit schon erhalten ferner, soviel mir bekannt, bei einigen fürstlich schönburg'schen Zustizämtem die richterlichen Beamten bestimmte Sportelantheile als Be soldungsbezüge und seit einigen Jahren ist dieselbe Einrich? tung auch bei den gräflich schönburg'schen Justizämtern Forder- und Hinterglauchau von Neuem wieder getroffen- "worden. Die Herren von Schönburg befinden sich hierbei allerdings formell in ihrem Neckte, da §. 19b des Necesses von 1835 die Aussetzung fester Gehalte nur für den Fallt' „dafern vermöge allgemeiner Gesetzgebung eine Fixi- rung der richterlichen Beamten für nothwendig erklärt werden sollte", verlangt, dieser Fall aber bis jetzt noch nicht .eingetreten ist. d Aus naheliegenden Gründen ist gleichwohl die Besei tigung dieser beüd.en königlichen Behörden zwar nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, doch aber factisch schon längst aufgehobenen Einrichtung im eigenen Interesse der schönburg'schen Behörden recht dringend zu wünschen;, denn sie ist nur zu sehr geeignet, ein, wenn auch vielleicht, meist ungerechtfertigtes, doch aber dem Ansehen her Be hörden nachtheiliges Mißtrauen in die Uneigennützigkeit der, Rechtspflege, welche letztere hierdurch in dem fatalen Lichte einer Einnahmequelle erscheint, hervorzpsufen und.aufrecht zu erhalten, womit jedoch den betheiljgfen Mitgliedern dieser Behörden, denen selbst wohl nicht eben viel an -dieser ziem lich unzuverlässigen Besoldungswelse -gelegen sein kann, durchaus kein Vorwurf gemacht werden soll. Der Weg, auf welchem diesem. Wunsche auf dieiein- fachste Weise entsprochen werden könnte, dafern Has Haus Schönburg nicht zu einer befriedigenden Erklärung sich frei willig verstehen sollte, ist in der oben citirte« Bestimmung des ß. 19b bereits angedeutetr es brauchte nämlich nur durch ein allgemeines Landesgesttz die Fixirung der richter lichen Beamten für nothwendig erklärt zu werden. Weiter ist nach tz. 4 des Gesetzes vom -7. März 1835, die Verhältnisse der Eivilstaatsdiener betreffend, die An stellung der Staatsdiener nach Ablauf von zwei Fahren nach idrem Eintritte in den Staatsdienst,: die Anstellung der zu Rjchterstellen Berufenen , .insofern hierzu juristische Befähigung erforderlich ist, aber sofort unwid erruflich. In den Motiven zu diesem Gesetze ist als Grund -dieser Bestimmung die Wahrung der Unabhängigkeit pes Richter standes angegeben. Dagegen sind sammtliche bei deni schönburg'schen ,Ge richten fungirende Beamte, namentlich auch die mit «em Richtereide belegten Aktuare, mit alleiniger Ausnahme der Gerichtsvorstände, nur auf zeitweilige Kündigung an-
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