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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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die Regierung nach Punkt 1 der Regierungsproposition er mächtigen will. Ob vielleicht nicht materiell dieser Zwi schenfall den ganzen Abschluß wesentlich vertagt und ver hindert, vermag ich im Augenblicke nicht zu ermessen; aber für den Augenblick möchte ich doch glauben, daß es nicht weiter unsere heutige Verhandlung störe und nicht nöthig sei, diesen Punkt auszusetzen und also behindere, eine Er mächtigung auszusprechen, welche eventuell die Deputation vorschlägt, unserer Staatsrcgierung in dieser Angelegenheit zu ertheilen. Staatsminister vr. v. Behr: In dieser letztgedachten Hinsicht erlaube ich mir nur darauf aufmerksam zu machen, daß der erste Satz in der Regierungsvorlage S. 202 dahin lautet, es glaube die Regierung, sich der ständischen Zustim mung versichern zu müssen: ,,l) daß die Verhandlungen mit dem Hause Schön burg fortgesetzt und auf Grund der in vorstehender Mit theilung erwähnten, Seiten der Regierung gefaßten Ent schließungen und abgegebenen Erklärungen zum Abschlüsse gebracht werden." Das setzt also voraus, daß auch der fragliche Punkt so verstanden werde, wie er mitgetheilt worden ist und man glaubt, daß er auf Grund dieser Mittheilung nur so hat verstanden werden können, wie die Regierung ihn versteht. Die Regierung kann davon auch nicht abweichen. Nehmen die hohen Stände den ersten Punkt der Vorlage an, so liegt darin, daß die Regierung lediglich auf Grund ihrer Mittheilung, also der Erklärung, die sie Inhalts derselben abgegeben hat, verfahren kann. Wenn man dieser Erklä rung einen andern Sinn unterlegt, der aber doch wohl kaum in den Worten liegt, so hört das Zugeständniß auf und die Frage ist wieder auf ein anderes Gebiet gewiesen. Beiläufig erlaube ich mir noch auf die vorhin gehörte Be merkung, daß für die betreffenden Beamten in Zwickau nur ein Lheil der Besoldung gewährt werde, zu erwähnen, daß sich dies wohl ganz natürlich erklärt, weil deren Thä- rigkeir auch nur teilweise den schönburg'schen Angelegen heiten zugewendet ist; im klebrigen haben sie mit Geschäf ten in Bezug auf andere Lheile des Königreichs zu thun. Bei dem StaatSanwalte ist das etwas ganz Anderes; seine Lhäkigkeit wird eigentlich gänzlich nur schönburg'schen An gelegenheiten angehören und demzufolge wird auch die volle Salarirung für ihn beansprucht werden können. Referent Kammcrherr v. Ze hm en: Ich gestatte mir noch eine kurze Bemerkung in Bezug auf den Zwischenfall, der soeben cingctretcn ist. Allerdings lautet Punkt 1 der von der Regierung gewünschten Ermächtigung dahin: „daß die Verhandlungen mit dem Hause Schön burg fortgesetzt und auf Grund der in vorstehender Mit theilung erwähnten, Seiten der Regierung gefaßten Ent schließungen und abgegebenen Erklärungen zum Abschlüsse gebracht werden." Ich glaube nun voraussetzen zu können, daß sowohl die Zweite Kammer, als auch die überwiegende Mehrzah in dieser Kammer — einige Ausnahmen muß ich freilich voraussetzen — den ganzen Passus über den Staatsanwalt nicht anders verstanden haben wird, wie der Herr Staats minister. Wenn also im Laufe der weitern Verhandlungen es noch dahin kommt, daß in dem Sinne, wie die Regie rung selbst den Satz über den Staatsanwalt versteht, eine Vereinigung mit dem Hause Schönburg erzielt wird, so wird, wenn von Seiten der Stände kein Bedenken weiter erhoben wird und die gewünschte Ermächtigung eintritt, auf diesen Vorschlag hin noch zu einem Abschlüsse zu ge langen sein. Würden aber noch Weiterungen über diesen Punkt entstehen, so würde freilich dieser Punkt erst, aber nur in diesem Falle, einer künftigen weitern Erklärung der Stände vorzubehalten sein, welche ja auch ausdrücklich für die noch nicht abgeschloffenen Punkte Vorbehalten worden ist. Ich möchte also immer noch glauben, daß wir uns unter dieser Voraussetzung durch diesen Zwischenfall nicht brauchen stören zu lassen. Staatsminister vr. v. Behr: Damit bin ich vollkom men einverstanden. Vicepräsident v. Friesen: Ich muß offen bekennen, daß das Interesse, welches ich der vorliegenden Frage und ihren Einzelheiten abgewinnen kann, ein sehr geringes ist und glaube ich, mich damit auf demselben Standpunkte zu befinden, auf welchen sich eigentlich die Ständeversammlung stellen sollte, glaube auch, mit dieser Erklärung der Compe- tenz und den Rechten der Ständeversammlung durchaus Nichts zu vergeben. Das Haus Schönburg hat seine Recesse von 1740 und 1835; mag im Einzelnen darüber hin und wieder ein Zweifel obwalten können, die Grund sätze stehen fest und sind ohne Zweifel. Die Krone Sach sens hat diese Recesse abgeschlossen, sie kennt ihre Rechte, besitzt die Landes- und Oberhoheit und das Recht der Ober aufsicht. Jeder Theil kennt also sein Recht und weiß, welche Fortschritte und Veränderungen infolge der neuen Staatsgesetzgebung gerechtfertigt sind und nolhwendiger Weise hcrbeigeführt werden müssen. Mögen also doch beide Lheile ihr Recht vertheidigen und ihr Recht geltend machen, mögen sie zusammen verhandeln und sehen, wie weit sie auf dem Wege des Rechts und der Billigkeit mit einander kommen können. Wir Stände haben weiter kein Interesse bei der Sache, als daß eben das Recht gewahrt und das Recht so gestaltet werde, wie es zum Besten beider Lheile und zum Besten der Unterbauen sein soll. Für meine Per son will ich auch hinzufügen, daß mir die Form, welche für die Ausübung der Justiz, für die Justizverwaltung ge wählt wird, immer sehr gleichgültig gewesen ist. Ob die Gerichtsbarkeit von Diesem oder Jenem ausgeübt wird, ob der Beamte von Dem oder Jenem angestellt, von Dem oder Jenem salarirt wird, ist mir immer gleichgültig gewesen.
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