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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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entgegengesetzte Ansicht haben, sich ebenfalls auf vr. Ungers Ausspruch gestützt hätten. Komme ich nun zu dem Anträge des hochwürdigen vr. Liebner, so möchte auch ich nicht ver bergen, daß daS von ihm ausgesprochene Wort mir tief in die Seele drang, allein die Realisirung des gestellten An trages würde bei der Deputation, wie auch schon von dem Vorstande derselben gründlich dargelcgt worden ist, wohl kaum erfolgen können, selbst wenn die Deputation von dem besten Willen durchdrungen wäre. Zu beklagen hat die Deputation, daß sic nicht früher auf dasjenige Gutachten aufmerksam gemacht worden ist, auf welches jener Antrag sich stützt; denn weder ich, noch die übrigen Mitglieder der Deputation haben aus den Vorlagen etwas Specielles über jenes Gutachten des Landesconsiftoriums entnehmen können. In den Motiven, Seite 427, sind zwar die An träge bezüglich des Eherechtes von dem apostolischen Vicariat erwähnt, aber das gedachte Gutachten des Landesconsisto- riums ist nicht erwähnt und ich wenigstens, als Deputa tionsmitglied, habe davon Nichts erfahren, sonst würde ich gewiß bei der Berathung darauf eingegangen sein. Indessen lag wahrscheinlich auch kein Grund zur Mittheilung an die Deputation für die Regierung vor, und wenn dieses Gut achten, dessen Inhalt wir gestern durch den Antragsteller erfahren haben, wirklich vorgelegen hätte, würde die Depu-, tativn, wie aus der zeitherigen Debatte zu entnehmen ist, wohl kaunr im Stande gewesen sein, solche Vorschläge der geehrten Kammer zu machen, welche dem Antragsteller Be friedigung gewährt hätten; ich glaube auch, meine höchstge- ehrken Herren, daß es nicht allzu schlimm sei, als befürchtet wird, wie insbesondere von dem Deputationsvorstand in glänzender Weise dargrlegt worden ist, es ist gewiß nicht allzu schlimm. Die einzelnen Sprecher, die über die Be stimmungen des Eherechts gesprochen haben, stellen es sich schlimmer vor, als es ist. Ich will nur auf Eins noch auf merksam machen: gegen §. 1764, wo von böslicher Ver- lassung die Rede ist, ist, dafern ich nicht irre, gar keine Einwendung erfolgt, vielmehr ist die Bestimmung dieses Paragraphen als der Grund, worauf überhaupt gebaut werden soll bei Festsetzung der Scheidungsgründe, ausge sprochen worden. In diesem Paragraphen ist aber nicht blos die bösliche Verlassung als Scheidegrund angeführt, sondern auch die quasi äesertio. Ich muß gestehen, daß, wenn man gegen die quasi äosertio Nichts einzuwcnden hat, man dann auch die Bestimmungen in den ßtz. 1766 u. s. w. nicht allzu lax finden kann, wonach die Scheidung au's Trunksucht und zwar aus fortgesetzter, unverbesserlicher Trunksucht stattfinden soll- Die Bestimmung in §. 1766 lautet so: „Wurde eine Ehe wegen Trunksucht des einen Gatten von Tisch und Bette getrennt und dauert die Trunksucht nach Beendigung dieser Trennung wenigstens noch ein Jahr lang fort, so kann wegen unverbesserlicher Trunksucht der andere unschuldige Ehegatte Scheidung verlangen". Das scheint doch kein allzu laxer Grundsatz zu sein. Versetzen wir uns in das praktische Leben. Zwanzigjährige Erfahrung bat mir bestätigt, daß das hier gedachte Laster häufiger vorhanden ist, als man denkt, und daß der eine Thcil in einer sehr schlimmen Lage umsomehr ist, als es nicht blos bei der Trunksucht bleibt, sondern gewöhnlich auch noch etwas Anderes hinzutritt, nämlich die Sävitien. Wenn der Trunkenbold zu seiner Frau nach Hause kommt, ein Messer in der Hand hat und lebensgefährliche Drohun gen ausstößt, so haben sich beide Scheidungsgründe ver bunden. Soll das ewig ertragen werden von dem einen unschuldigen Lheile? Mein Gefühl sagt mir, daß die bös liche Verlassung fast nicht schlimmer sei, als dieser Fall. Nicht 4>iel anders ist es in Bezug auf die Sävitien, welche der Herr Oberhofprediger hervorgehoben hat. In dieser Beziehung sagt §. 1769: „Wegen fortgesetzter Mißhandlungen, welche die Ge sundheit des gemißhandelten Ehegatten gefährden, kann, nachdem deshalb zweimalige Trennung der Ehegatten von Tisch und Bette stattgehabt hat, nach richterlichem Er messen auf Scheidung erkannt werden". Also es soll ja nicht so leicht die Trennung der Ehe erfolgen, es soll ja zuerst Alles aufgeboten werden, um sich zu überzeugen, ob Besserung eintrete. Wenn diese freilich nicht eintritt, will man da dem unschuldigen Theile nicht auch einige Hülfe angedejhen lassen? Wie schwer es ist, allen den Wünschen, welche von der einen Seite auftauchen und gleichzeitig denen zu entsprechen, welche auf der andern Seite aufgetaucht sind, ist bereits mehrfach hervorgehoben worden. Dies bestimmt mich auch, meine Erfahrung in Bezug auf den einen Punkt, die erwähnte Civilehe, dahin auszusprechen, daß meine Erfahrung mit der ausgesproche nen Ansicht des Herrn Cultusministers übereinstimmt. Ich habe in meiner praktischen Laufbahn bis jetzt die verschie denartigsten bürgerlichen Verhältnisse durchlebt, ich kann aber durchaus nicht sagen, daß ich auch nur jemals eine entfernte Veranlassung gespürt oder einen Wunsch vernom men hätte, welcher nach der Civilehe verlautete. Meine Erfahrung geht dahin, daß, wenn man jetzt die Civilehe bei uns einführen wollte, man „zuviel" thate, ja zuviel würde man thun. Ich glaube, der allergrößte Lheil des Volkes weiß gar nicht, was Civilehe ist. Von allen diesen Gesichtspunkten aus betrachtet, meine Herren, wollen Sie die Deputation nicht in die Lage versetzen, die Sache noch einmal in Erwägung zu ziehen. Sie würde wohl kaum, wenn sie auch den besten Willen hat, im Stande sein, allen Wünschen zu entsprechen und ich spreche meine innigste Ueberzeugung dahin aus, daß es besser ist, man formulirt auch die Bestimmungen über das Eherecht jetzt und über lasse nicht der Zukunft, diese Bestimmungen festzustellen, die vielleicht später anders lauten werden, als sie fetzt lauten.
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