Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Ministerium Llos von der Zeit der Einreichung des Prü fungserkenntnisses an binnen vier Wochen die Zeit der Prüfung bestimmen soll. Es kann also das königl. Mi nisterium, wenn es nicht in der Lage ist, die Prüfung so fort vorzunchmen, immer noch von der Zeit an, wo der Examinand seine Arbeit einreicht, eine Frist von sechs oder acht Wochen für die Prüfung bestimmen. Man soll aber nicht den Examinanden ganz willkürlich in der pein lichen Ungewißheit lassen, ob seine Prüfung in sechs oder acht Monaten, oder in einem Jahre erfolgt. „2. daß die Abforderung von Gebühren für die Anstellung oder Versetzung von Beamten und Erlangung des Hyfranges, sowie die Verwendung von Stempelsteuer hierbei in Wegfall gebracht werde." Ich habe Lei diesem Anträge noch einen Punkt unerwähnt gelassen. Es ist Ihnen bekannt, daß seit kurzer Zeit den richterlichen Beamten und den Staatsanwälten der Hof rang ertheilt worden ist. Ich will mich über die Frage, ob dies zeitgemäß gewesen sei, nicht verbreiten; da aber eine große Anzahl von Beamten existirt, welche von dieser Wohlthat nicht Gebrauch machen, so halte ich cs für un billig, daß man diesen Beamten für die Erlangung des Hvsranges auch noch Geld abfordert. Es müssen, wie ich aus glaubwürdigen Quellen erfahren habe, die Beamten, sobald sie in eine Stellung einrücken, in welcher sie Hof rang erhalten, 22 Thaler, sage: zweiundzwanzig Tha- ler, darunter allein 11 Thaler Stempelsteuer bezahlen. Mit welchem Rechte einem Beamten, welcher um die Er- theilung des Hofranges gar nicht angehalten hat, mit wel- chemRechte, meine ich, einem solchen Beamten jene 22 Thaler abgefordert werden, ist mir rein unerklärlich. Es erstreckt sich daher mein Antrag auf die Abschaffung dieses Uebel- ftandes. „3. daß den im Dienste des Staates stehenden Beamten in jedem Falle ihrer Versetzung an - einen anderen Ort der hierdurch entstehende nothwendige Aufwand aus Staatsmitteln ver gütet und von einer solchen Vergütung nur dann, wenn die Versetzung des betreffenden Beamten durch eigene Verschuldung desselben nothwendig geworden ist, abgesehen; 4. daß die Verwendung von Stempel im sog enann- ten Mahnverfahren in Wegfall gebracht; 5. daß in Betreff der den Verwaltungs- und Justizbeämten aus Anlaß auswärtiger Ex peditionen zu gewährenden Auslösungen eine gleichmäßige Bestimmung getroffen und zu gleich für die sofortige Erstattung der dies- fallsigen Vrrläge und Auslösungen Sorge getragen werde." Ich bitte dtn Herrn Präsidenten, diese Anträge zur Unter stützung zu bringen. Präsident Haberkorn: Ich werde die Anträge ein zeln zur Unterstützung bringen und halte es für zweck mäßig, wenn wir sofort diese Anträge in der allgemeinen Debatte bcrathen und nach Schluß derselben darüber uns entscheiden. Die Kammer wolle beschließen, an die königl. Staatsregierung den Antrag zu richten: „1. daß im Verordnungswege die Zusicherung ertheilt werde: es soll jeder sächsische Staats angehörige, welcher den in §. 3 der Verord nung vom 20. Februar 1867 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1867 S. 34) unter 1, 2 und 3 angegebenen Erfordernissen genügt, auf sein diesfallsiges Ansuchen unverweilt und längstens Linnen vier Wochen, von der Ein reichung dieses Gesuchs an gerechnet, die in §. 6 derselben Verordnung unter 1 erwähnten Acten vorgelegt erhalten, demselben auch bin nen gleicher Frist, von der Einreichung des ebendaselbst erwähnten Erkenntnisses an ge rechnet, die Vorladung zur Prüfung behän digt werden." Wird dieser Antrag unterstützt? — Zahlreich. „2. daß die Abforderung von Gebühren für die Anstellung oder Versetzung von Beamten und Erlangung des Hofrangcs, sowie die Verwendung von Stempelsteuer hierbei in Wegfall gebracht werde." Wird auch dieser Antrag unterstützt? — Zahl reich. „3. daß den im Dienste des Staates stehenden Beamten in jedem Falle ihrer Versetzung an einen andern Ort der hierdurch entstehende nothwendige Aufwand aus Staatsmitteln ver gütet und von einer solchen Vergütung nur dann, wenn die Versetzung des betreffenden Beamten durch eigene Verschuldung desselben nothwendig geworden ist, abgesehen werde." Wird dieser Antrag unterstützt? — Ebenfalls zahlreich. „4. daß die Verwendung von Stempel im so genannten Mahnverfahren in Wegfall ge bracht werde." Wird auch dieser Antrag unterstützt? — Eben falls zahlreich. „5. daß in Betreff der den Verwaltungs- und Justizbeamten aus Anlaß auswärtiger Expe ditionen zu gewährenden Auslösungen eine gleichmäßige Bestimmung getroffen und zu gleich für die sofortige Erstattung der dics- fallsigen Verläge und Auslösungen Sorge getragen werde." Wird auch dieser Antrag unterstützt?—Zahl reich. Secretär Schenk: Meine Herren! Seit Einführung des norddeutschenPosttarifs haben wir Alle die Erfahrung gemacht, daß im Privatverkehr für kurze Strecken das doppelte Porto bezahlt werden muß und das drei- und vierfache, insofern man Packete und Gelder weiter weg-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview